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   KG, 17.12.1997 - 24 W 2520/96   

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KG, 17.12.1997 - 24 W 2520/96 (https://dejure.org/1997,22717)
KG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 24 W 2520/96 (https://dejure.org/1997,22717)
KG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 24 W 2520/96 (https://dejure.org/1997,22717)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 1998, 656
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 02.07.2007 - 24 W 34/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens auf Unterlassung

    Nach der Gegenauffassung ist es im Hinblick auf die Ausgestaltung des Wohnungseigentumsverfahrens als echtes Streitverfahren und die materielle Rechtskraft, die in ihm ergangenen Entscheidungen zukommt, gerechtfertigt, in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO eine Antragsrücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zuzulassen, es sei denn, dass - wie in Beschlussanfechtungsverfahren nach Ablauf der Anfechtungsfrist - ein erneutes Verfahren unzulässig wäre (vgl. zu Vorstehendem Senat WE 1988, 62; ZMR 1998, 656 Rdn.16 nach juris; BayObLG ZMR 2001, 989/990; Bärmann/Pick/ Merle, WEG, 9.Aufl., § 44 Rdn.92, jew. m.w.N.).

    Bei der Zurücknahme eines Antrags oder Rechtsmittels hat regelmäßig derjenige, der das (Rechtsmittel-) Verfahren in Gang gesetzt hat, gemäß § 47 Satz 1 WEG die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur Zurücknahme des Antrags oder des Rechtsmittels geführt haben, eine andere Entscheidung nach billigem Ermessen rechtfertigen (vgl. Senat ZMR 1998, 656; BayObLG ZWE 2001, 155/156 m.w.N.).

  • KG, 18.11.1998 - 24 W 5437/98

    Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers;

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist überwiegend gefolgert worden, daß der Erwerber, wenn nur der Abrechnungsbeschluß der Wohnungseigentümer nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft ergeht, gegebenenfalls kumulativ auch für die gegen den bisherigen Eigentümer bereits fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse haftet (BayObLG WE 1995, 248 = Rpfleger 1995, 123; OLG Düsselderf NJW-RR 1997, 714; OLG Köln NJW-RR 1997, 1102; OLG Stuttgart WE 1998, 383 - jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat ZMR 1998, 656 im Rahmen einer Kostenentscheidung; a. A. OLG Zweibrücken ZMR 1996, 340).
  • AG Kerpen, 08.12.1998 - 15 II 44/98

    Anfechtungsrecht und Stimmrecht des Zwangsverwalters unter Bezugnahme der

    So kann sich der Erwerber von Wohnungseigentum im Wege der Anfechtung der Jahresabrechnung zumindest davor schützen, für solche Wohngeldrückstände haften zu müssen, welche bereits vor der Beschlußfassung der Gemeinschaft zur Jahresabrechnung als Wohngeldvorauszahlungen fällig waren (vgl. KG, Beschluß vom 27.6.1994 - 24 W 5882/93 -, WuM 1994, 497 = FGPrax 1995, 28 = DWE 1994, 162 - nur LS - Beschluß vom 17.12.1997 - 24 W 2520/96 -, ZMR 1998, 656; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.1.1997 - 3 Wx 440/96 -, ZMR 1997, 250; OLG Köln, Beschluß vom 21.5.1997 - 16 Wx 129/97 -, ZMR 1998, 194; von den Instanzgerichten: LG Berlin, Beschluß vom 6.2.1996 - 85 T 287/95 -, ZMR 1998, 656; ebenso aus der Literatur: Bub, a.a.O., § 28 Rdn. 191; Hauger, in: Weitnauer, a.a.O., § 16 Rdn. 51).
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