Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB §§ 566 Satz 1, 126

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schriftformerfordernis bei Mietvertrag: Keine Erstreckung auf Abreden von nebensächlicher Bedeutung oder nur erläuternden Charakters

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 566 Satz 1, 126
    Schriftform bei Anlagen

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  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erneut zur Schriftform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheit von Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen; Bestimmbarkeit des Inhalts eines der Schriftform unterliegenden Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - Zu Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und Anlagen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schriftformwahrung eines Mietvertrages auch ohne feste Verbindung mit den Nebensächlichkeiten enthaltenden Anlagen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und Anlagen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mietvertrag: einheitliche Darstellung

  • inselbilder.de , S. 709 (Leitsatz)

    Mietvertrag - Schriftform - Laufzeit

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format, 6 MB)

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Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftformwahrung eines Mietvertrages auch ohne feste Verbindung mit den Nebensächlichkeiten enthaltenden Anlagen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 158
  • NJW 1999, 2591
  • ZIP 1999, 1311
  • MDR 1999, 1431
  • DNotZ 1999, 989
  • NZM 1999, 658
  • NZM 1999, 761
  • ZMR 1999, 691
  • VersR 2000, 894
  • WM 1999, 2085
  • DB 1999, 2156



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00  

    Gewerberaummietrecht - Anforderungen an Mietvertrag mit einer Erbengemeinschaft

    Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 BGHZ 142, 158, 161; vom 29. September 1999 aaO 356).

    Der Senat hat jedoch auch in diesen Fällen gefordert, daß sich aus der Vertragsurkunde selbst die hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom 30. Juni 1999 aaO 164).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98  

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Ihre Existenz und die Art ihrer Verbindung mit dem Hauptvertrag ist daher für die Wahrung der Schriftform ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1313 f = NZM 1999, 761, 762).

    Unwesentliche Änderungen bedürfen der Schriftform aber ebensowenig wie Abmachungen, die zwar nur mündlich getroffen sind, aber lediglich unwesentliche Punkte des Ursprungsvertrages betreffen (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO S. 1312 f. und vom 7. Juli 1999 aaO S. 1636).

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97  

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    a) Nicht alles, was die Parteien als Anlage zum Mietvertrag bezeichnen oder betrachten, muß mit diesem auch zu einer einheitlichen Urkunde zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312 m.N., für BGHZ vorgesehen).

    Dies gilt erst recht für Anlagen mit Bestimmungen, die nicht über das hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden hat, oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern oder veranschaulichen sollen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 aaO m.w.N.).

    Denn ob der - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Inhalt des Vertrages in einer den Anforderungen der gesetzlichen Schriftform genügenden Weise beurkundet wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weil diese Anforderungen nicht zur Disposition der Parteien stehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 aaO).

    Insoweit darf auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Juni 1999 aaO).

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