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   BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99   

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BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99 (https://dejure.org/1999,2728)
BayObLG, Entscheidung vom 04.11.1999 - 2Z BR 106/99 (https://dejure.org/1999,2728)
BayObLG, Entscheidung vom 04. November 1999 - 2Z BR 106/99 (https://dejure.org/1999,2728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit von Reparaturarbeiten am Wohnungseigentum; Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens ; Erhöhung der Dauerhaftigkeit und Standfestigkeit des Gemeinschaftseigentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21; BGB § 677, § 683, § 684, § 812
    Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Wohnungseigentümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Laufen - UR II 5/97
  • LG Traunstein - 4 T 4433/97
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 299
  • ZMR 2000, 187
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.01.1985 - BReg. 2 Z 63/84

    Wohnungseigentümer; Anspruch; Änderung; Miteigentumsquote

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99
    Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Festhalten an der gegebenen Quotenverteilung als grob unbillig und deshalb als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayObLGZ 1985, 47/50).

    Das Ausmaß des Vorteils der Antragstellerin gibt keinen Anlaß, die derzeitige Verteilung als grob unbillig anzusehen (vgl. BayObLGZ 1985, 47/51; 1998, 199/205 f.; Beschluß des Senats vom 12.8.1999, 2Z BR 80/99).

  • BayObLG, 12.10.1995 - 2Z BR 66/95

    Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99
    Dies schließt zwar Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus (BayObLG WuM 1995, 728/730).
  • BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99

    Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99
    Das Ausmaß des Vorteils der Antragstellerin gibt keinen Anlaß, die derzeitige Verteilung als grob unbillig anzusehen (vgl. BayObLGZ 1985, 47/51; 1998, 199/205 f.; Beschluß des Senats vom 12.8.1999, 2Z BR 80/99).
  • BayObLG, 27.08.1998 - 2Z BR 35/98

    Anspruch auf eine Abänderung der Miteigentumsanteile nach dem Inhalt einer

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99
    Das Ausmaß des Vorteils der Antragstellerin gibt keinen Anlaß, die derzeitige Verteilung als grob unbillig anzusehen (vgl. BayObLGZ 1985, 47/51; 1998, 199/205 f.; Beschluß des Senats vom 12.8.1999, 2Z BR 80/99).
  • BayObLG, 08.10.1987 - BReg. 3 Z 111/87
    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 106/99
    Eine solche Verweisung stellt jedoch nur dann eine nicht ausreichende Begründung im Sinn des § 25 FGG dar, wenn das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung ermöglichen, ob auf den festgestellten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet wurde (BayObLG NJW-RR 1988, 454/455).
  • BayObLG, 03.08.2000 - 2Z BR 184/99

    Glas als Gemeinschaftseigentum oder Wohnungseigentum

    a) Dem Antragsteller steht weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. 55 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187) ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Instandsetzung der Fenster zu, denn er hat mit dem Austausch der Fensterscheiben nicht ein Geschäft der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten, sondern ausschließlich sein eigenes Geschäft besorgt.
  • OLG Frankfurt, 04.09.2008 - 20 W 347/05

    Wohnungseigentum: Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die anderen

    Weiterhin ist das Landgericht zutreffend und der allgemeinen Meinung (vgl. z. B. BayObLG ZMR 2000, 187; OLG Hamm WE 1993, 110, 111; Merle, aaO., § 21, Rdnr 54 ff. mit ausführlicher Stellungnahme zur a. A. des AG München WE 1994, 346), sowie der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1984, 148; Beschl. v. 27.11.2002 -20 W 203/02-) folgend davon ausgegangen, dass es sich bei § 21 Abs. 2 WEG nicht um eine abschließende Regelung handelt, sondern Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag parallel bestehen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, weil der Wohnungseigentümer auf diese konkrete, einzig in Betracht kommende Maßnahme einen Anspruch hatte (BayObLG ZMR 2000, 187, 188; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 21 Rdnr. 23; Staudinger/Bub: WEG, 12. Aufl., § 21, Rdnr. 56 a).

    Liegt demnach keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, richten sich die Ansprüche der Antragstellerin nach den §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB, wobei ein Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen überhaupt nur insoweit verlangt werden kann, als sie für den Geschäftsherrn, also vorliegend die Eigentümergemeinschaft, später unausweichlich angefallen wären (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 913, 914 für Bereicherungsansprüche des Verwalters; BayObLG ZMR 2000, 187, 188; Palandt/Sprau, aaO., § 684 Rdnr. 1; Staudinger/Bub, aaO; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 21 Rdnr. 24).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2004 - 20 W 416/02

    Wohnungseigentum: Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers

    Nach herrschender Auffassung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 54, § 16 Rz. 73, mit weiteren Nachweisen; BayObLG NZM 2000, 299; KG WE 1998, 223; OLG Hamm WE 1993, 110), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGZ 1984, 148; Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02), handelt es sich bei § 21 Abs. 2 WEG aber nicht um eine abschließende Regelung.

    Grundsätzlich entspricht aber eine Maßnahme, die nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der anderen Wohnungseigentümer, wenn neben der von dem einzelnen Wohnungseigentümer getroffenen Maßnahme weitere Maßnahmen in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02; OLG Celle ZWE 2002, 369; BayObLG NZM 2000, 299; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 58; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a).

    Ein Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen kann aber überhaupt nur insoweit verlangt werden, als sie für den Geschäftsherrn, also vorliegend die Eigentümergemeinschaft, später unausweichlich angefallen wären (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 913; BayObLG NZM 2000, 299; Palandt/Sprau, a.a.O., § 684 Rz. 1; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligtenfähigkeit des Verwalters;

    Den Antragstellern steht der begehrte Zahlungsanspruch in Höhe von 764, 52 DM nebst Zinsen weder aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 679, 683 BGB (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187; NZM 2001, 1081) zu, denn sie haben mit der von ihnen durchgeführten Reparatur nicht ein Geschäft der Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft besorgt.
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 45/02

    Mängelbeseitigung durch Wohnungseigentümer - Antragsänderung im

    Auch wenn diese zusätzliche Maßnahme nicht vom Regelungsgegenstand des Zwischenvergleichs erfasst wird, steht den Antragstellern hierfür ein Ausgleich jedenfalls aus Geschäftsführung zu (siehe BayObLG ZMR 2000, 187).

    Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich hier aber aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten (dazu BayObLG ZMR 2000, 187), weil nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) ein Anspruch auf die konkret gewählte Form der Schadensbeseitigung bestand, die Antragsgegner zu 1 von der sie treffenden Instandsetzungsverpflichtung befreit und um den dafür erforderlichen Reparaturaufwand bereichert sind.

  • OLG Frankfurt, 27.11.2002 - 20 W 203/02

    Notgeschäftsführung, GOA, Bereicherungsanspruch

    Weiterhin ist das Landgericht zutreffend und der allgemeinen Meinung (vgl. z. B. BayObLG ZMR 2000, 187; OLG Hamm WE 1993, 110, 111; Merle, aaO., § 21, Rdnr 51-53 mit ausführlicher Stellungnahme zur a. A. des AG München WE 1994, 346), sowie der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1984, 148) folgend davon ausgegangen, dass es sich bei § 21 Abs. 2 WEG nicht um eine abschließende Regelung handelt, sondern Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag parallel bestehen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, weil der Wohnungseigentümer auf diese konkrete, einzig in Betracht kommende Maßnahme einen Anspruch hatte (BayObLG ZMR 2000, 187, 188; Niedenführ/Schulze, aaO., § 21 Rdnr. 21 a; Staudinger/Bub: WEG, 12. Aufl., § 21, Rdnr. 56 a).

    Liegt demnach keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, richten sich die Ansprüche der Antragstellerin nach den §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB, wobei ein Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen überhaupt nur insoweit verlangt werden kann, als sie für den Geschäftsherrn, also vorliegend die Eigentümergemeinschaft, später unausweichlich angefallen wären (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 913, 914 für Bereicherungsansprüche des Verwalters; BayObLG ZMR 2000, 187, 188; Palandt/Sprau, aaO., § 684 Rdnr. 1; Staudinger/Bub, aaO; Niedenführ/Schulz, aaO.).

  • OLG Hamburg, 16.11.2006 - 2 Wx 35/05

    Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Ersatz der Kosten der kompletten

    Dieses schließt aber Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich nicht aus ( vgl. Senat ZMR 2004, 137 ff, BayObLG ZMR 2000, 187 f; OLG Schleswig OLGR 2004, 139 f jeweils nach juris ).

    Es kann von den Antragstellern aber nur Ersatz von solchen werterhaltenden Aufwendungen verlangt werden, die für die Eigentümergemeinschaft als Geschäftsherr später unausweichlich ebenfalls angefallen wären ( vgl. Senat a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; BayOblg ZMR 2000, 187 f ).

  • KG, 10.01.2005 - 24 W 283/03

    Wohnungseigentum: Haftung der Gemeinschaft für schuldhaftes Fehlverhalten des

    Da eine Vermutung dafür spricht, dass Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen, entspricht die von einem einzelnen Wohnungseigentümer eigenmächtig getroffene Instandsetzungsmaßnahme, wenn sie nicht als einzige in Betracht kommt, im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187 f:; OLG Celle OLGR 2002, 94 f.).

    Soweit nach § 684 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB ein Anspruch auf Ersatz der durch eine nützliche Maßnahme bewirkten Wertsteigerung in Betracht kommt, kann nur Ersatz von solchen werterhaltenden Aufwendungen verlangt werden, die für den Geschäftsherrn später unausweichlich ebenfalls angefallen wären (vgl. BayObLG ZMR 2000, 187 = NZM 2000, 299).

  • BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 132/01

    Beschlussfassung bei Wohngeldansprüchen aufgrund Jahresabrechnung -

    Soweit nach allgemeinem Recht der einzelne Wohnungseigentümer auch ohne ausdrücklichen Beschluss der Wohnungseigentümer eine Maßnahme ergreifen kann, die an sich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kann ihm gegen die übrigen Wohnungseigentümer ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen (§§ 677 ff., 683, 670 BGB; dazu BayObLG ZMR 2000, 187).
  • OLG Köln, 05.07.2001 - 16 Wx 27/01

    WEG -Recht: Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus

    ein sachlicher Grund für eine beschlussweise Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ergibt und der Beteiligte zu 1. durch einen entsprechenden Beschluss nicht unbillig benachteiligt wird, was neben dem Quorum der Zustimmung von 80 % aller Miteigentümer des "Bürohochhauses 2" Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Änderung ist (vgl. hierzu BayObLG ZMR 2000, 187 = ZfIR 2000, 292 = DWE 2000, 76), hat der Senat nicht zu entscheiden.
  • OLG Hamburg, 24.07.2006 - 2 Wx 4/05

    Verjährung von Ansprüchen aus einer genehmigten Jahresabrechnung einer

  • OLG Schleswig, 14.08.2003 - 2 W 16/03

    Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers für unausweichliche

  • BayObLG, 28.08.2001 - 2Z BR 50/01

    Aufrechnung von Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung

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