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   BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99   

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https://dejure.org/1999,2376
BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99 (https://dejure.org/1999,2376)
BayObLG, Entscheidung vom 29.09.1999 - 2Z BR 103/99 (https://dejure.org/1999,2376)
BayObLG, Entscheidung vom 29. September 1999 - 2Z BR 103/99 (https://dejure.org/1999,2376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15
    Imbissstube ist kein "Laden"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • prewest.de PDF (Leitsatz)

    § 15 WEG
    Imbißstube im Teileigentum Laden

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Betrieb einer "Imbissstube" anstelle eines "Ladens"

Verfahrensgang

  • AG München - UR II 479/96
  • LG München I - 1 T 9013/97
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 288
  • ZMR 2000, 53
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99
    Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB , § 15 Abs. 3 BGB verlangen (allg.M. und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1993, 490 ; WE 1998, 398).
  • BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 2 Z 154/90

    Wohnungsmiteigentümer als Störer bei vertragswidriger Nutzung durch Dritte;

    Auszug aus BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99
    Damit soll ihr für die Umstellung der bisherigen Nutzung des Teileigentums durch ihren Mieter eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl. BayObLG WuM 1991, 208/209).
  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 13 S 138/17

    Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden

    Vom Betrieb eines Ladens könne aber nicht mehr gesprochen werden, wenn nicht nur Getränke und Speisen zum Verkauf angeboten werden, sondern sich die Besucher auch zum Verzehr dieser Lebensmittel in den dafür eingerichteten Räumen aufhalten (BayObLG, Beschluß vom 29.9. 1999 - 2Z BR 103/99 = NZM 2000, 288).
  • BayObLG, 28.09.2000 - 2Z BR 55/00

    Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Wird nach diesen Grundsätzen ein Teileigentum von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen (allg. Meinung und st. Rspr. des Senats, vgl. BayObLG ZMR 2000, 53 m.w.N.).

    Damit soll ihr für die Umstellung der bisherigen Nutzung durch ihren Mieter oder Pächter eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl. BayObLG ZMR 2000, 53/54 m.w.N.).

    Im Rahmen des § 890 Abs. 2 ZPO muß ein bestimmtes Höchstmaß des Ordnungsmittels angegeben werden (BayObLG ZMR 2000, 53/54; Thomas/ Putzo ZPO 22. Aufl. § 890 Rn. 20).

  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 BGB verlangen (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1993, 490; ZMR 2000, 53).

    Nach diesen Grundsätzen darf das Teileigentum des Antragsgegners nicht als Gaststätte genutzt werden, weil eine solche Nutzung allein wegen der längeren Öffnungszeiten mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung des Teileigentums entsprechend seiner Zweckbestimmung als Laden (vgl. BayObLG ZMR 2000, 53).

    Damit soll ihm für die Umstellung der bisherigen Nutzung des Teileigentums durch seinen Pächter eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl. BayObLG ZMR 2000, 53 f.).

  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    b) Es entspricht der st. Rspr. des BayObLG (val. z.B. BayObLG ,NZM 1999, 80 [81]; 2000, 288 BayObLGZ 2004, 244 = NZM 2004, 949 [950]) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG, NZM 2002, 568 OLG Hamburg , ZMR 2003, 770 OLG Frankfurt a.M., NZM 2004, 950 [951]; OLG Köln, WuM 2005, 71 [73]), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten von der Teilungserklärung abweichenden Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03

    Vereinbarkeit der Einrichtung einer "Heißen Theke" mit der Zweckbestimmung

    Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie im konkreten Fall nicht mehr stört und beeinträchtigt als die zweckbestimmte Nutzung (Senat a.a.O., BayObLG ZMR 2000, 53; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).

    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).

  • OLG München, 08.12.2006 - 34 Wx 111/06

    Keine Nutzung des als Laden bezeichneten Teileigentums durch Fischgroßhandel

    Eine andere Nutzung ist nur dann zulässig, wenn sie der Zweckbestimmung "Laden" nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer nach einer typisierenden Betrachtung keine Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (BayObLG NZM 2000, 288; OLG Köln WuM 2005, 71).
  • BayObLG, 31.07.2003 - 2Z BR 123/03

    Schadensersatzpflicht bei verwirktem Unterlassungsanspruch in WEG -Sachen

    Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, dass ein Laden an bestimmte Betriebszeiten gebunden ist; unter einem Laden ist in der Regel ein Raum zum Verkauf von Waren zu verstehen (BayObLG NZM 1998, 335; 2000, 288).

    Bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung kann jeder Wohnungseigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen ( BayObLG NZM 2000, 288 f. m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00

    Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im

    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.
  • OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • BayObLG, 02.08.2001 - 2Z BR 144/00

    Arglistige Täuschung eines Wohnungseigentümers in Eigentümerversammlung

    Das Landgericht hat es als arglistige Täuschung im Sinn von § 123 BGB angesehen, dass der Sohn der Antragsgegnerin zu 1, der als ihr Vertreter an der Eigentümerversammlung teilnahm, bei der Erörterung der geplanten Umgestaltung der Fassade den Wohnungseigentümern nicht mitgeteilt hat, dass die Maßnahme der Vermietung des Ladens an einen gastronomischen Betrieb dienen und damit eine nach der Teilungserklärung nicht zulässige Nutzung (vgl. BayObLG ZMR 2000, 53/54 und st.Rspr.) ermöglichen sollte.
  • OLG Schleswig, 29.03.2000 - 2 W 7/00

    Festlegung der Nutzungsart in der Teilungserklärung

  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 40/02

    Zur Entscheidung berufene Richter in Wohnungseigentumssachen - Verwertung von

  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04

    Beeinträchtigungen durch Spielothek

  • BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

    Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

  • BayObLG, 22.09.2004 - 2Z BR 103/04

    Zweckwidrige Nutzung einer Konditorei als Spezialitätenrestaurant - Verwirkung

  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 227/04

    Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und

  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb

  • BayObLG, 22.01.2004 - 2Z BR 229/03

    Nutzungsbestimmung durch Teilungserklärung - Verwirkung des Unterlassungsanspruch

  • BayObLG, 15.05.2003 - 2Z BR 41/03

    Auslegung einer Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Cafe mit Schnellimbiss"

  • AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09

    Eine Spielothek ist kein Lokal...

  • BayObLG, 12.01.2005 - 2Z BR 202/04

    Beeinträchtigung durch Imbissstube anstelle eines Ladens

  • BayObLG, 16.08.2001 - 2Z BR 80/01

    Zweckbestimmung für Teileigentum mit Vereinbarungscharakter

  • BayObLG, 29.03.2000 - 2Z BR 3/00

    Baurechtliche Pflichten von Wohnungseigentümern untereinander

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 20/00

    Ausbau eines Speichers als Wohnung

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