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   LG Hamburg, 07.11.2000 - 316 O 154/00   

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https://dejure.org/2000,14798
LG Hamburg, 07.11.2000 - 316 O 154/00 (https://dejure.org/2000,14798)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2000 - 316 O 154/00 (https://dejure.org/2000,14798)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2000 - 316 O 154/00 (https://dejure.org/2000,14798)
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    Rücknahme der Mietsache und Abnahmeprotokoll

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 339
  • ZMR 2001, 196
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07

    Rechtstellung des Vermieters und Grundstückseigentümers bei Bodenverunreinigungen

    Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 - Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet.
  • OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 16/03

    Wirksamkeit der Kündigung eines Gewerberaummietvertrages; Sonderkündigungsrecht

    Der Versagung einer Untervermietungserlaubnis steht es grundsätzlich auch gleich, dass der Vermieter auf eine ihm vom Mieter gesetzte Frist sich bis zu einem bestimmten Termin zu äußern, ob er die Untervermietung an einen bestimmten Mieter erlaubt, nicht erklärt (OLG Köln ZMR 2001, 196).
  • OLG Celle, 05.03.2003 - 2 W 15/03

    Wirksamkeit der Kündigung eines Gewerberaummietvertrages; Sonderkündigungsrecht

    Der Versagung einer Untervermietungserlaubnis steht es grundsätzlich auch gleich, dass der Vermieter auf eine ihm vom Mieter gesetzte Frist sich bis zu einem bestimmten Termin zu äußern, ob er die Untervermietung an einen bestimmten Mieter erlaubt, nicht erklärt (OLG Köln ZMR 2001, 196).
  • VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung

    Eine zivilrechtliche Verjährung von Regressansprüchen der Vermieterin gegen die Klägerin als Mieterin wegen Verschlechterung der Mietsache bereits ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mietsache ( § 558 BGB ) führt nach Auffassung der Kammer nicht zur Fehlerhaftigkeit der hier getroffenen Störerauswahl, weil die Ausgleichsregelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG Ausdruck eines von vertragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs darstellt, der in jedem Fall verbleibt, so dass eine völlige Freistellung der Klägerin von der Kostenlast für die Bodenschutzmaßnahmen - aufgrund zivilrechtlicher Verjährung - nicht eintreten würde (vgl. Frenz, a.a.O., § 24 Rn. 40; Bickel, a.a.O., § 24 Rn. 19; a.A. wohl LG Hamburg, Entsch. v. 07.11.2000 - 316 O 154/00 -, JURIS).
  • OLG Köln, 12.12.2006 - 22 U 138/06

    Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von

    Soweit ersichtlich lag bis zum Sommer 2001 nur ein anderslautendes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Hamburg (ZMR 2001, 196 v. 7.11.2000) vor.
  • LG Köln, 06.04.2006 - 30 O 280/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers durch

    Zwar war bis zum möglichen Eintritt der kurzen Verjährung Mitte 2001 der zweite Halbsatz, wonach der nunmehrige § 548 BGB nicht anzuwenden sei, noch nicht eingefügt und lag die Entscheidungen des LG Hamburg vom 07.11.2000 (ZMR 2001, 196) vor, in der § 558 BGB a.F. auf Ausgleichsansprüche aus § 24 Abs. 2 BBodSchG angewandt wurde.
  • LG Ravensburg, 13.02.2003 - 2 O 212/02

    Verjährung eines Anspruchs auf Ausgleich von Kosten der Sanierung vermieteter

    Mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.11.2000, 316 O 154/00 ,ZMR 201, 196), ist die Kammer der Auffassung, dass es zu kurz greift, für den Ausgleichsanspruch lediglich auf die Störereigenschaft im öffentlich-rechtlichen Sinne sowie auf die Funktion, die Sanierungskosten zwischen mehreren Verantwortlichen gerecht zu verteilen, abzustellen (so aber Schlernminger/Attendorf, NZM 1999, 97, 100; Wagner, BB 2000, 417, 420, 426).
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