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   OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00   

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https://dejure.org/2001,6141
OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00 (https://dejure.org/2001,6141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2001 - 11 Wx 44/00 (https://dejure.org/2001,6141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - 11 Wx 44/00 (https://dejure.org/2001,6141)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondereigentum; Nutzung; abweichende Teilungserklärung; Auslegung; Wohnnutzung; zweckentsprechende Nutzung

  • Judicialis

    WEG § 8; ; WEG § 15; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 8 § 15; BGB § 1004
    Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung - Wohnnutzung eines Ausstellungsraumes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentum; Nutzung von Sondereigentum; Teilungserklärung ; Zweckbestimmung ; Wohnnutzung; Ausstellungsraum; Beeinträchtigung

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 701 (Ls.)
  • ZMR 2001, 385
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88

    Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
    Solche außerhalb der Teilungserklärung liegenden Umstände können beispielsweise die - ohne weiteres erkennbaren - örtlichen Verhältnisse innerhalb der Wohnungseigentumsanlage sein (KG NJW-RR 1989, 140).
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
    a) Der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung (hier als Ausstellungsraum mit Nebenräumen) kommt die gleiche Bedeutung wie einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG zu (BGHZ 73, 145, 147).
  • BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84

    Betreiben einer Nachtbar in einer zu einer Wohnanlage gehörigen Gaststätte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senatsbeschluss vom 15.11.2000 11 Wx 125/99; BayObLG WuM 1985, 298; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Rn. 44 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 12.01.1999 - 3 W 193/98

    Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
    Die Ablehnung der Genehmigung der beabsichtigten Nutzungsänderung für die Teileigentumseinheit Nr. 6 durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer stellt einen sogenannten Negativbeschluss dar, der nicht anfechtbar ist; denn durch seine Ungültigerklärung käme der vom Beschwerdeführer erstrebte positive Beschluss nicht zustande (BayObLGZ 1974, 172, 175; OLG Zweibrücken ZMR 1999, 429).
  • BayObLG, 18.04.1974 - BReg. 2 Z 8/74
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
    Die Ablehnung der Genehmigung der beabsichtigten Nutzungsänderung für die Teileigentumseinheit Nr. 6 durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer stellt einen sogenannten Negativbeschluss dar, der nicht anfechtbar ist; denn durch seine Ungültigerklärung käme der vom Beschwerdeführer erstrebte positive Beschluss nicht zustande (BayObLGZ 1974, 172, 175; OLG Zweibrücken ZMR 1999, 429).
  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06

    Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer

    Soweit die Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht gewährt, ist dies zwar hinsichtlich der örtlichen Situation der Fall, nicht jedoch hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Ordnung und ihrer einzelnen Regelungen, soweit sich diese nicht aus dem Grundbuchinhalt ergeben (KG NJW-RR 1989, 140; OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385, 386; KK-WEG/Elzer, § 3 Rdn. 38; Kreuzer in Festschrift für Merle, S. 203, 206).
  • OLG Köln, 27.12.2002 - 16 Wx 233/02

    Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

    Es entspricht jedoch überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat seit längerem angeschlossen hat, eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung ( Beschlüsse des Senats vom 15.2.2002 - 16 Wx 232/01-; vom 8.4.2002 - 16 Wx 45/02; vom 27.11.2002 -16 Wx 226/02; OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayOblG, NJW-RR 96, 1358; BayObLG, NZM 99, 130; OLG Karlsruhe, OLGR 01, 212 ).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Andererseits kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass etwa die Wohnnutzung eines in der Teilungserklärung als Ausstellungsraum beschriebenen Teileigentums für die übrigen Wohnungseigentümer belastender, nämlich intensiver ist als eine zweckentsprechende Nutzung (OLG Karlsruhe WuM 2001, 140).
  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 81/06

    Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu Kosten der Warmwasserversorgung bei

    Umstände außerhalb der Teilungserklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH aaO; OLG Karlsruhe WuM 2001, 140).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01

    Wohnungseigentum: Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers für

    Umstände außerhalb der Erklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 - 20 W 431/2000 - ).
  • OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02

    Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

    Eine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich unzulässig, d.h. sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. BayObLG ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 191 = NZM 2000, 866; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 212; Bärmann/Pick/Merle WEG § 15 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge WEG § 15 Rdnr. 17).
  • OLG Köln, 19.09.2003 - 16 Wx 139/03

    Auslegung der Teilungserklärung; Heranziehung von Bauzeichnungen

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Hanseatisches OLG Hamburg, ZMR 2002, 621, 622; BayObLG München, ZMR 1999, 846, 847; OLG Stuttgart, Wohnungseigentümer 1988, 139, 140; Staudinger-Kreuzer, 12. Aufl., § 10 WEG Rz. 72; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 53).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2004 - 3 Wx 233/04

    Kein allgemeines Verbot der Nutzung eines als Gewerbe ausgewiesenen Eigentums als

    Da die Wohnnutzung bereits von der Teilungserklärung gedeckt sei, könne dahinstehen, ob eine Wohnnutzung die Beteiligte zu 1 mehr beeinträchtige als eine Gewerbenutzung [vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 153 und OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385] bzw. ob ein etwaiger Anspruch auf Unterlassung bereits vor oder nach dem Eigentumserwerb der Antragstellerin im Jahre 1994 verwirkt gewesen sei.
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