Rechtsprechung
BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Rechtsmittelbeschwer; Eigentümerbeschluss; Wohnungseigentum; Warmwasserzähler
- Judicialis
WEG § 45 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 45 Abs. 1
Rechtsmittelbeschwer bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 482 UR II 459/99
- LG München I - 1 T 19907/00
- BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 376 (Ls.)
- NZM 2001, 1144 (Ls.)
- ZMR 2001, 814
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen
Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st.Rspr.).
Da allein das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).
Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (BGHZ 119, 216/219 f. BayObLG ZMR 2000, 859/860).
- BayObLG, 30.07.1998 - 2Z BR 111/98
Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde
Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217 f.; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).b) Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses abgewiesen, bemisst sich die Beschwer nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt (BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).
Dies kann auch hier dahinstehen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Antragstellers (vgl. BayObLG WUM 1999, 130/131 m.w.N.).
- BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st.Rspr.).
- BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 154/97
Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte …
Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Die Tatsache, dass Warmwasserzähler grundsätzlich der Eichpflicht unterliegen (vgl. BayObLGZ 1998, 97/98 f.) und dadurch nicht unerhebliche Kosten entstehen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. - BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung der Ungültigerklärung einer Jahresabrechnung …
Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (BGHZ 119, 216/219 f. BayObLG ZMR 2000, 859/860). - BayObLG, 12.06.1997 - 2Z BR 48/97
Geschäftswert und Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses …
Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01
Ob sie den Rechtsstandpunkt des Antragstellers teilen, ist unerheblich (BayObLG WuM 1997, 459/460).
- OLG Frankfurt, 13.09.2005 - 20 W 142/05
Wohnungseigentum: Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage; Kündigung eines …
Demgemäß lässt sich eine höhere Beschwer auch nicht mit Erwägungen über die Bedeutung der Rechtsfrage im Allgemeinen oder für die Gemeinschaft im Besonderen begründen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 814).Anhaltspunkte für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Antragsteller bestehen überdies auch nicht (vgl. dazu BayObLG ZMR 2001, 814; WuM 1998, 687).