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   BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01   

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https://dejure.org/2001,3089
BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01 (https://dejure.org/2001,3089)
BayObLG, Entscheidung vom 07.06.2001 - 2Z BR 60/01 (https://dejure.org/2001,3089)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - 2Z BR 60/01 (https://dejure.org/2001,3089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Teileigentum; Gaststätte; Störung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung; Gaststätte statt Laden; Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 3; ; BGB § 242; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

  • prewest.de PDF

    §§ 10, 15 WEG; §§ 242, 1004 BGB
    Zweckbestimmung des Teileigentums - über Jahre abweichende Nutzung - Laden/Gaststätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 180/99
  • LG München I - 1 T 4747/00
  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 862 (Ls.)
  • ZMR 2001, 987
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
    Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 BGB verlangen (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1993, 490; ZMR 2000, 53).

    Nach diesen Grundsätzen darf das Teileigentum des Antragsgegners nicht als Gaststätte genutzt werden, weil eine solche Nutzung allein wegen der längeren Öffnungszeiten mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung des Teileigentums entsprechend seiner Zweckbestimmung als Laden (vgl. BayObLG ZMR 2000, 53).

    Damit soll ihm für die Umstellung der bisherigen Nutzung des Teileigentums durch seinen Pächter eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl. BayObLG ZMR 2000, 53 f.).

  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
    Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen (BayObLG WuM 1993, 751; 1994, 222 f.; OLG Hamm NZM 1998, 873 f.; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 10 Rn. 29; Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. § 10 Rn. 57).

    Ob danach eine konkludent getroffene, abändernde Vereinbarung zustande gekommen ist, hat zwar grundsätzlich der Tatrichter festzustellen (OLG Hamm NZM 1998, 873 f.).

  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
    Voraussetzung einer Verwirkung (§ 242 BGB) ist, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG WuM 1990, 453; 1992, 206, 392; 1994, 222 f.).
  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
    Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 BGB verlangen (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG WuM 1993, 490; ZMR 2000, 53).
  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
    Es braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, dass eine solche konkludent getroffene Vereinbarung zwar auch ohne Eintragung im Grundbuch zu Gunsten eines Sondernachfolgers wirken würde, nicht aber gegen ihn (BayObLG WUM 1994, 222 f.; OLG Hamm NZM 19981 873 f.).
  • BayObLG, 15.07.1993 - 2Z BR 68/93
    Auszug aus BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01
    Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen (BayObLG WuM 1993, 751; 1994, 222 f.; OLG Hamm NZM 1998, 873 f.; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 10 Rn. 29; Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. § 10 Rn. 57).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20

    Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

    So ist auch bei Unterlassungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog dem Störer eine Frist zu gewähren, sofern die Unterlassung vorherige Maßnahmen erforderlich macht (BeckOK-Fritzsche, BGB, Stand 01.05.2022, § 1004 Rz. 71, 104; BayObLG ZMR 2001, 987 ff.).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03

    Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung

    Eine Benutzungsbeschränkung durch Vereinbarung würde auch nicht durch eine gegenteilige langjährige Übung außer Kraft gesetzt (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 20, mit weiteren Nachweisen; BayObLG ZMR 2001, 987).
  • OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs

    Voraussetzung hierfür wäre, dass den Wohnungseigentümern bewußt war, eine dauerhafte Regelung über das Gemeinschaftseigentum im Sinne einer Sondernutzung durch einen Teileigentümer bzw. dessen Mieterin treffen zu wollen und alle Wohnungseigentümer diese Nutzungsänderung durch stillschweigende Billigung hinzunehmen bereit waren (BayObLG ZMR 2001, 987 f).

    Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) zwar zutreffend berücksichtigt, denn es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn seit der Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der zur Unterlassung Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG ZMR 2001, 987, 988; WuM 1994, 222; 1990, 453 je m.w.N.).

  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb

    Schon dies rechtfertigt bei typisierter Betrachtungsweise (siehe etwa BayObLG ZMR 2001, 987; BayObLG NJW-RR 2000, 1465; BayObLG WUM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588) ohne weiteres den Schluss, dass der Gaststättenbetrieb störender ist als ein Ladengeschäft.

    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die maßgeblichen Tatsachen gewürdigt, aus denen sich folgern lässt, dass das Umstandsmoment nicht erfüllt ist (vgl. nur BayObLG ZMR 2001, 987).

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2021 - 30 O 154/20
    Soweit die Unterlassung vorherige Maßnahmen des Störers erfordert, ist ihm dazu eine Frist zu gewähren (BeckOK a.a.O. Rn. 104; BayObLg ZMR 2001, Seite 987 ff).
  • OLG München, 09.05.2007 - 32 Wx 31/07

    Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts

    Auch wäre in diesem Rahmen zu prüfen, ob möglicherweise der Duldungsanspruch verwirkt ist (vgl. BayObLG ZMR 2001, 987).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs Anspruch auf Unterlassung der Nutzung

    Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung mit dem Ziel einer Abänderung der ursprünglichen Zweckbestimmung des Teileigentums der Beteiligten zu 1. verbietet sich schon deshalb, weil den Beteiligten zu 2. und den Eltern des Beteiligten zu 1. im Jahre 1996 hätte bewusst sein müssen, mit der Änderung der Teilungserklärung auch eine dauerhafte Regelung über eine Änderung der Zweckbestimmung des Teileigentums zu treffen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 987), was angesichts der ausdrücklich in die Urkunde vom 10.10.1996 aufgenommenen Formulierung, die Teilungserklärung werde "im Übrigen nicht geändert", nicht in Betracht kommt.
  • LG Hamburg, 09.12.2009 - 318 S 69/09

    Wohnungseigentum: Konkludente Vereinbarung über ein Sondernutzungsrecht an einer

    Zur Annahme der Verwirkung muss das Verhalten der übrigen Wohnungseigentümer geeignet gewesen sein, ein Vertrauen zu begründen, dass der Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werde (BayObLG, ZWE 2002, 35; Bärmann-Wenzel, § 13 Rdnr. 27).
  • OLG Hamburg, 26.11.2007 - 2 Wx 68/07

    Abgrenzung Eigentümerbeschluss/Vereinbarung

    Soweit eine nicht eingetragene Vereinbarung für den Sondernachfolger von Vorteil ist, kann er sich auf die Vereinbarung berufen (vgl. BayObLG ZWE 2002, 35 und 268, OLG Düsseldorf WuM 2001, 251, jeweils nach juris).
  • BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei verbrauchsabhängige Abrechnung von

    Voraussetzung einer Verwirkung (§ 242 BGB) ist, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment); erforderlich ist dazu, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (BayObLG WuM 1990, 453; ZMR 2001, 987).
  • OLG Köln, 30.09.2005 - 16 Wx 37/05
  • LG Düsseldorf, 04.05.2010 - 16 S 57/09

    Keine Rückwirkung bei Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 III WEG/ Zur

  • LG Konstanz, 13.09.2007 - 62 T 85/07

    Nutzung eines Flachdachs als Dachterrasse

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2021 - 30 O 154/21
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