Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 20.09.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01   

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https://dejure.org/2001,4441
BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01 (https://dejure.org/2001,4441)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 2Z BR 101/01 (https://dejure.org/2001,4441)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 2Z BR 101/01 (https://dejure.org/2001,4441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Rechtliche Beurteilung; Wohnungseigentum; Teileigentum; Auflassung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 139; ; BGB § 873; ; BGB § 925; ; WEG § 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 139, § 873, § 925; WEG § 16 Abs. 2
    Irrtum beider Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 1104/00
  • LG München I - 1 T 3243/01
  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 263
  • ZMR 2002, 142
  • Rpfleger 2002, 19
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 25/96

    Irrtum beider Parteien über den zu einer Wohnung gehörenden Keller bei Verkauf

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
    Zur Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn die Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums irrtümlich falsche Kellerräume als zu dem Teileigentum gehörend betrachten (Fortführung von BayObLGZ 1996, 149).

    Diese Rechtsvermutung ist aber widerlegbar (BayObLGZ 1996, 149; KG NJW-RR 1994, 208; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 891 Rn. 1 m.w.N.) und hier widerlegt.

    Weicht die beiderseitige Vorstellung von der beurkundeten Erklärung ab, gilt nicht das objektiv Erklärte, sondern das von den Vertragsparteien übereinstimmend Gewollte ("falsa demonstratio"; vgl. BayObLGZ 1996, 149/152 m.w.N.), und zwar sowohl für den Kaufvertrag wie für das dingliche Rechtsgeschäft (siehe auch Kuntze FGPrax 1996, 216 f.).

  • KG, 25.08.1993 - 24 W 3788/93
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
    Diese Rechtsvermutung ist aber widerlegbar (BayObLGZ 1996, 149; KG NJW-RR 1994, 208; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 891 Rn. 1 m.w.N.) und hier widerlegt.
  • BGH, 06.10.1994 - V ZB 2/94

    Rechtsfolgen der Rückwirkung der Anfechtung des Erwerbs von Wohnungs- oder

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
    Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6.10.1994 (NJW 1994, 3352/3353) auch in Abwägung zur gegenteiligen Auffassung überzeugend begründet.
  • KG, 28.02.2001 - 24 W 6976/00
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
    Zwar hatte der Antragsgegner gegen seinen Käufer einen materiellen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), doch konnte er wahlweise stattdessen die Auflassung verlangen (KG FGPrax 2001, 136/137; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 894 Rn. 8).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
    b) Das Wohnungseigentum ist echtes Eigentum, nämlich ein besonders ausgestaltetes Miteigentum am Grundstück (Weitnauer WEG 8. Aufl. Vor § 1 Rn. 28 f.; siehe auch BGHZ 116, 392; BayObLGZ 1993, 297/298).
  • BayObLG, 23.07.1993 - 2Z BR 69/93

    Grundstücke als Bestandteil von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
    b) Das Wohnungseigentum ist echtes Eigentum, nämlich ein besonders ausgestaltetes Miteigentum am Grundstück (Weitnauer WEG 8. Aufl. Vor § 1 Rn. 28 f.; siehe auch BGHZ 116, 392; BayObLGZ 1993, 297/298).
  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 63/05

    Inhalt des Grundbuchberichtigungsanspruchs; Tragweite der Eigentumsvermutung zu

    Für die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte und auch sonst in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2002, 19, 20; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 894 Rdn. 8; wohl auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 894 Rdn. 30; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 894 Rdn. 33; a.A. RG JW 1902 Beil. S. 202; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 117; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rdn. 21) bietet das Gesetz keinen Anhalt.
  • OLG Stuttgart, 13.07.2005 - 8 W 170/05

    Wohneigentum: Voraussetzung für die Zahlung von Wohngeld

    Grundsätzlich setzt der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Wohngeld voraus, dass der Anspruchsgegner rechtswirksam Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden ist (BGH NJW 1994, 3352, 3353; BayObLG NZM 2002, 263, 264; KG FGPrax 2001, 136, 137).
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 85/04

    Geltendmachung und Begründung einer Wohngeldforderung - Voraussetzungen für die

    Auf die Eintragung im Grundbuch kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 1994, 3352/3353; BayObLG ZMR 2002, 142); denn das Grundbuch ist durch die Erbfolge unrichtig geworden (vgl. Demharter GBO 24. Aufl. § 22 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4960
BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01 (https://dejure.org/2001,4960)
BayObLG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 2Z BR 39/01 (https://dejure.org/2001,4960)
BayObLG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 2Z BR 39/01 (https://dejure.org/2001,4960)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert; Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluss; Bordellartiger Betrieb

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teileigentum mit Zweckbestimmung "Laden" nicht für bordellartigen Betrieb

  • Judicialis

    WEG § 23; ; WEG § 45 Abs. 2; ; WEG § 48 Abs. 3

  • prewest.de PDF

    §§ 23, 45, 48 WEG
    Teileigentum - Bindung an nutzungsuntersagende Beschlüsse - bordellartiger Betrieb

  • rechtsportal.de

    WEG § 23, § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 3
    Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses

  • ibr-online

    Geschäftswert der Bordelluntersagung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 1 T 10598/00
  • AG München - 483 UR II 20/00
  • AG München - 483 UR II 26/00
  • BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
    Eine solche Bestimmung kann nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, dass auch eine gewerbliche Nutzung zulässig sein soll, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1323/1324 m.w.N.).
  • BayObLG, 21.12.1999 - 2Z BR 79/99

    Aufnahme von Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
    Was im Zusammenhang mit der Beschlussfassung erörtert wurde und was die Beteiligten damit beabsichtigt oder sich vorgestellt haben, kann für die Auslegung nur herangezogen werden, wenn es in der Versammlungsniederschrift einen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 139, 288/292; BayObLG NJW-RR 2000, 603/605 und st. Rspr.).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
    Was im Zusammenhang mit der Beschlussfassung erörtert wurde und was die Beteiligten damit beabsichtigt oder sich vorgestellt haben, kann für die Auslegung nur herangezogen werden, wenn es in der Versammlungsniederschrift einen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 139, 288/292; BayObLG NJW-RR 2000, 603/605 und st. Rspr.).
  • BayObLG, 04.08.1994 - 2Z BR 34/94

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
    d) Außer dem Entscheidungssatz erwachsen auch die ihn tragenden rechtlichen Erwägungen in Rechtskraft (BayObLGZ 1994, 216/219 m.w.N.; Bärmann/Merle § 45 Rn. 115).
  • BayObLG, 26.11.1993 - 2Z BR 75/93

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
    Daher erfasst die Rechtskraft im vorliegenden Fall nicht nur den Ausspruch, dass die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 9 A bis C nicht für ungültig erklärt werden, sondern auch die Begründung des Amtsgerichts dafür, nämlich dass bei typisierender Betrachtungsweise eine Anlage schon durch das Vorhandensein bordellartiger Betriebe entwertet wird und dass auch die rund 12jährige Nutzung eines Teileigentums zu einem solchen Zweck nicht dazu geführt hat, dass das Recht der übrigen Teileigentümer, eine bestimmungsgemäße Nutzung zu verlangen, verwirkt wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 658/659).
  • BayObLG, 31.01.1980 - BReg. 2 Z 24/79

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 20.09.2001 - 2Z BR 39/01
    In dieser Entscheidung ist auch die Verneinung von Nichtigkeitsgründen enthalten, denn der Streit über Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe bildet denselben Verfahrensgegenstand (BayObLGZ 1980, 29/36; BayObLG WE 1990, 178).
  • OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO, Rechtsnachfolge

    Es handelt sich dabei nicht um eine den Entscheidungssatz tragende rechtliche Erwägung (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 118 mit weiteren Nachweisen; BayObLG ZWE 2002, 127), so dass eine Rechtskraftwirkung insoweit ausscheidet, abgesehen davon, dass der Antragsteller an jenem Verfahren ja gerade nicht beteiligt worden ist.
  • OLG München, 23.10.2018 - 32 W 1603/18

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen

    Soweit in der Rechtsprechung bei Vermietungsbeschränkungen der Streitwert auf Grundlage des Jahresmietzinses befürwortet wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. September 2001 -2Z BR 39/01, ZWE 2002, 127), gilt dies nach Auffassung des Senates in Ansehung von § 9 Satz 2 ZPO nur, wenn auch die Mietdauer entsprechend beschränkt ist.
  • BayObLG, 04.03.2004 - 2Z BR 9/04

    Rechtswirkungen eines Beschlusses über die Berechtigung zur Nutzung einer

    Jedoch kann nach rechtskräftiger Antragsabweisung nicht mehr geltend gemacht werden, es lägen Nichtigkeitsgründe vor oder ein Beschluss sei gar nicht gefasst worden (siehe BayObLG ZMR 2002, 142; Palandt/Bassenge § 23 Rn. 20).
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