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   BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01   

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https://dejure.org/2002,4452
BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01 (https://dejure.org/2002,4452)
BayObLG, Entscheidung vom 10.01.2002 - 2Z BR 180/01 (https://dejure.org/2002,4452)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 2Z BR 180/01 (https://dejure.org/2002,4452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Günstige Vereinbarung; Grundbuch; Sondernachfolger; Wohnungseigentum

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2
    Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ohne Grundbucheintragung - Wirkung gegenüber Sondernachfolger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit günstiger nichteingetragener Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 34 UR II 45/00
  • LG Kempten - 4 T 1718/01
  • BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 321
  • ZMR 2002, 528
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 10.08.2001 - 3 W 39/01

    Bauhandwerkersicherungshypothek - Identität zwischen Besteller und

    Auszug aus BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
    Durch den Eintritt von Sondernachfolgern einzelner der übrigen Wohnungseigentümer ist die Änderung vom Jahr 1993, weil die Verbindlichkeit über die Regelung über die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für den Anbau, nur im Verhältnis zu allen Wohnungseigentümern einheitlich beurteilt werden kann, hinfällig geworden (OLG Köln MDR 2001, 1405; vgl. Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 10 WEG Rn. 10 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00

    Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

    Auszug aus BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
    Über die Regelungen wurde von den Wohnungseigentümern nicht abgestimmt; vielmehr handelt es sich um einvernehmlich von allen anwesenden Wohnungseigentümern getroffene Regelungen vertraglicher Art. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich durch eine Vereinbarung und nicht durch einen Mehrheitsbeschluss möglich ist (BayObLGZ 2001 73/76 = ZMR 2001, 638; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 649; OLG Zweibrücken ZMR 2001, 734 f.; vgl. auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 16b).
  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

    Auszug aus BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
    Soweit eine nicht eingetragene Vereinbarung für den Sondernachfolger von Vorteil ist, kann er sich jedoch auf die Vereinbarung berufen (allgemeine Meinung; z. B. OLG Hamm FGPrax 1998, 175/176).
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner

    Auszug aus BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
    Über die Regelungen wurde von den Wohnungseigentümern nicht abgestimmt; vielmehr handelt es sich um einvernehmlich von allen anwesenden Wohnungseigentümern getroffene Regelungen vertraglicher Art. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich durch eine Vereinbarung und nicht durch einen Mehrheitsbeschluss möglich ist (BayObLGZ 2001 73/76 = ZMR 2001, 638; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 649; OLG Zweibrücken ZMR 2001, 734 f.; vgl. auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 16b).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2001 - 3 Wx 392/00

    Kostenverteilung in Eigentumswohnanlage - einstimmige Änderung durch

    Auszug aus BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
    Über die Regelungen wurde von den Wohnungseigentümern nicht abgestimmt; vielmehr handelt es sich um einvernehmlich von allen anwesenden Wohnungseigentümern getroffene Regelungen vertraglicher Art. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich durch eine Vereinbarung und nicht durch einen Mehrheitsbeschluss möglich ist (BayObLGZ 2001 73/76 = ZMR 2001, 638; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 649; OLG Zweibrücken ZMR 2001, 734 f.; vgl. auch Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 23 Rn. 16b).
  • OLG München, 06.02.2019 - 32 Wx 147/18

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in einem

    Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 2Z BR 180/01).

    Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 2Z BR 180/01, NZM 2003, 321; Beschluss vom 02. Februar 2005 - 2Z BR 222/04, ZWE 2005, 345 Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 68).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 20 W 291/03

    Wohnungseigentum: Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und

    Auf eine nicht eingetragene Vereinbarung kann sich aber der Sonderrechtsnachfolger berufen, zu dessen Gunsten sie wirkt (vgl. BayObLG ZWE 2002, 268; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 10 Rz. 26).

    Soweit die Verbindlichkeit einer Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses allerdings gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich beurteilt werden muss, wird die Vereinbarung mit der Sondernachfolge grundsätzlich hinfällig (vgl. BayObLG NZM 2003, 321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 10).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02

    Wohnungseigentum: Zustimmungsbedürftigkeit jeglicher Veränderungen im

    Soweit nämlich eine nicht eingetragene Vereinbarung für den Sondernachfolger von Vorteil ist, kann er sich grundsätzlich auf die Vereinbarung berufen (vgl. BayObLG ZWE 2002, 268 unter Hinweis auf OLG Hamm FGPrax 1998, 175; vgl. auch Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einleitung Rz. C 101).
  • LG Konstanz, 13.09.2007 - 62 T 85/07

    Nutzung eines Flachdachs als Dachterrasse

    Eine Änderung kann durch eine neue (einstimmige) Vereinbarung erfolgen (OLG Köln, WE 1998, 304; BayObLG, ZWE 2002, 268) oder auch durch konkludentes Verhalten (OLG München, ZMR 2006, 955; BayObLG, ZWE 2002, 35, 36 = ZMR 2001, 987; OLG Düsseldorf, ZMR 2004, 451 = WuM 2004; 225).

    Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung wirkt gegen den Sonderrechtsnachfolger dann nicht, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist (KG, Beschluss vom 04.12.2005 - 24 W 201/05), auch wenn der Sonderrechtsnachfolger sie kannte (BayObLG, ZWE 2002, 268; OLG Düsseldorf, WuM 1997, 392, 393; DWE 1998, 84).

  • LG Freiburg, 20.04.2004 - 4 T 210/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Erlöschen eines schuldrechtlichen

    Anderes gilt lediglich für solche Vereinbarungen, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand haben (vgl. BayObLG NZM 2003, 321; OLG Hamm ZMR 1996, 671).

    Dementsprechend ist anerkannt, dass derartige Vereinbarungen zugunsten des Sonderrechtsnachfolgers auch ohne Eintragung fortwirken (BayObLG NZM 2003, 321).

  • KG, 29.03.2004 - 24 W 242/02

    Wohnungseigentum: Vergleichsweise Regelung in der Wohnungseigentümerversammlung

    Das ist zwar durch Vereinbarung möglich (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771 - was die h.M. im Jahre 1998 allerdings auch durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss zuließ), die an sich auch formfrei in einer Eigentümerversammlung getroffen werden kann und die daran Beteiligten bindet; sie wird jedoch ohne nachfolgende Eintragung im Grundbuch durch Eintritt eines Sondernachfolgers (zumindest auf der benachteiligten Seite) hinfällig (BayObLG ZMR 2002, 528 = NZM 2003, 321).
  • LG Dortmund, 13.12.2019 - 17 S 96/19

    Jedwede Angaben zu den Gesamteinnahmen Fehlen in der Jahresabrechnung

    Jedoch beschränkt sich ohne Eintragung die Wirkung der Änderungsvereinbarung nach h.M. auf die Beteiligten und auf durch die Neuregelung begünstigte Rechtsnachfolger (OLG Düsseldorf ZWE 2001, 383; Staudinger/Bub (2005) WEG § 16, Rn. 274; BayObLG NJW-RR 1994, 781 (782); ZMR 1997, 427; 2002, 528 (529); NZM 2003, 321 (322); OLG Düsseldorf ZMR 2001, 649; OLG Frankfurt a. M. ZWE 2006, 489 (491); OLG Hamm ZMR 1998, 718 (719); OLG Schleswig NJWE-MietR 1996, 84 (85); Schnauder FS Bärmann und Weitnauer 1990, 567 (580); Weitnauer DNotZ 1990, 385 (391); Hauger PiG 39, 225 (228); Weitnauer/Lüke § 10 Rn. 31; a.A.: Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 10 Rn. 122).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 77/05
    Dann erlange wieder die sich aus dem Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung ergebende Regelung Wirksamkeit (BayObLG ZMR 2002, 528f).
  • LG Dortmund, 30.06.2017 - 17 S 13/17

    Abänderung des in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Abstimmungsprinzips

    Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass sich der Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers auch dann auf eine zu seinen Gunsten wirkende Vereinbarung berufen kann, wenn die Vereinbarung nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 2Z BR 180/01- Juris; OLG Düsseldorf, WuM 2001, 251; Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 10 WEG, Rn. 137; Staudinger/Wolf-Rüdiger Bub (2005) WEG § 16, Rn. 23).
  • BayObLG, 04.07.2002 - 2Z BR 46/02

    Eigentümerbeschluss über Beteiligung an Rücklagenbildung

    Auf die Vereinbarung vom 29.1.1993 könne sich der Antragsgegner, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 10.1.2002 (WuM 2002, 327) ausgeführt habe, nicht berufen.
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