Rechtsprechung
BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 105/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
WEG § 47
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 47
Kostenerstattung im Wohnungseigentumsverfahren - fristwahrende sofortige weitere Beschwerde - Rücknahme der Rechtsbeschwerde - unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Beschwerderücknahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gerichtliche Ungültigkeitserklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Rücknahme der ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vor ihrer Begründung; Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des ...
Verfahrensgang
- AG Kitzingen - UR II 40/99
- LG Würzburg - 3 T 1231/01
- BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 105/02
Papierfundstellen
- ZMR 2003, 220
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 21.01.2005 - 8 W 488/04
Wohnungseigentumsverfahren: Kostentragung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme …
Das Beschwerdegericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass diese Begünstigung eines Rechtsmittelführers nur dann gerechtfertigt ist und gewährt wird, wenn das Rechtsmittel innerhalb der gesetzten Begründungsfrist oder, wenn eine solche Frist fehlt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einlegung der Beschwerde zurückgenommen wird (vgl. BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220; WE 1997, 75; BayObLG Beschluss vom 21.1.2000, AZ: 2 Z Br 158/99; BGH NJW-RR 1995, 125 für das Landwirtschaftsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).Zwar sieht das FGG für die Begründung der Beschwerde keine gesonderte Frist vor, so dass eine Rücknahme der zur Fristwahrung eingelegten Beschwerde zur Vermeidung der Kostenlast auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten innerhalb angemessener Zeit erfolgen muss (BayObLG WuM 2003, 115 = ZMR 2003, 220).
- OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 165/07
Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren
In Ausnahmefällen kann allerdings von einer Kostenerstattung abgesehen werden, insbesondere wenn das Rechtsmittel lediglich fristwahrend eingelegt war und vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (BayObLG ZMR 2003, S. 220 f. m.w.Nachw.).