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   BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02   

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https://dejure.org/2003,5752
BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02 (https://dejure.org/2003,5752)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.2003 - 2Z BR 130/02 (https://dejure.org/2003,5752)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 2Z BR 130/02 (https://dejure.org/2003,5752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist

  • Judicialis

    FGG § 22 Abs. 2; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 24 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 22 Abs. 2; WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6
    Wiedereinsetzung im Wohnungseigentumsverfahren - verzögerte Protokollerstellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsfristablauf bei ausstehendem Protokoll ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG; Protokoll über die Eigentümerversammlung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümerversammlung zu früh verlassen Eigentümerin versäumt wegen des Versammlungsprotokolls die Anfechtungsfrist für einen Beschluss

Verfahrensgang

  • AG Schwandorf - UR II 10/02
  • LG Amberg - 31 T 1012/02
  • BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 520 (Ls.)
  • ZMR 2003, 435
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 09.01.2002 - 24 W 91/01

    Wiedereinsetzung bei Erstellung des Versammlungsprotokolls erst nach einem Monat

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
    Liegt ein Verschulden im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG, § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung gleichwohl gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass sich das Verschulden nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH NJW 2000, 3649/3650; KG ZMR 2002, 548 ff.; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 233 Rn. 14).

    Ein objektives Hindernis für die Fristwahrung stellt es dar, wenn die Niederschrift innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG noch gar nicht vorliegt (KG ZMR 2002, 548), da die Niederschrift auch der Information über Inhalt und Zustandekommen von Beschlüssen und damit der Vorbereitung einer etwaigen Beschlussanfechtung dient (BayObLGZ 1974, 86/89).

    Auf mündliche Auskünfte, insbesondere solche von anderen Versammlungsteilnehmern, muss sich der Wohnungseigentümer nicht verlassen (KG ZMR 2002, 548/549).

    Eine Anfechtung von Beschlüssen ins Blaue hinein, ohne zuverlässige Kenntnis von deren Inhalt, ist dem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten (KG ZMR 2002, 548/549).

  • BayObLG, 07.11.2002 - 2Z BR 97/02

    Eigentümerbeschluss über Sonderumlage - fehlender Verteilungsschlüssel -

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
    Es ist vielmehr Sache des anfechtungswilligen Wohnungseigentümers, sich durch Einsicht in die Niederschrift gemäß § 24 Abs. 6 WEG Kenntnis über die gefassten Beschlüsse zu verschaffen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. NJW-RR 1991, 976; Beschluss des Senats vom 7.11.2002 - 2Z BR 97/02).
  • BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 8/91

    Duldungspflichten von Eigentümergemeinschaften unter Beachtung von

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
    Es ist vielmehr Sache des anfechtungswilligen Wohnungseigentümers, sich durch Einsicht in die Niederschrift gemäß § 24 Abs. 6 WEG Kenntnis über die gefassten Beschlüsse zu verschaffen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. NJW-RR 1991, 976; Beschluss des Senats vom 7.11.2002 - 2Z BR 97/02).
  • BayObLG, 26.09.2002 - 2Z BR 78/02

    Berücksichtigung materieller Kostenerstattungsansprüche bei Kostenentscheidung in

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
    Dieser Anspruch ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BayObLG NZM 2003, 30 f.).
  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
    Liegt ein Verschulden im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG, § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung gleichwohl gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass sich das Verschulden nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH NJW 2000, 3649/3650; KG ZMR 2002, 548 ff.; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 233 Rn. 14).
  • BayObLG, 28.02.1974 - BReg. 2 Z 4/74
    Auszug aus BayObLG, 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
    Ein objektives Hindernis für die Fristwahrung stellt es dar, wenn die Niederschrift innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG noch gar nicht vorliegt (KG ZMR 2002, 548), da die Niederschrift auch der Information über Inhalt und Zustandekommen von Beschlüssen und damit der Vorbereitung einer etwaigen Beschlussanfechtung dient (BayObLGZ 1974, 86/89).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 2Z BR 113/04

    Folgen der Einberufung einer WE-Versammlung außerhalb der Voraussetzungen des §

    Anhaltspunkte, dass er innerhalb der Anfechtungsfrist die Niederschrift, die als Datum ihrer Abfassung den 13.6.2003 trägt, nicht hätte einsehen können (dazu BayObLG ZMR 2003, 435), gibt es nicht.
  • BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 165/03

    Eigentümerbeschluss: Anfechtbarkeit - Auslegung - Wiedereinsetzung bei Versäumung

    Einem in der Eigentümerversammlung persönlich anwesenden Wohnungseigentümer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschlussanfechtung im allgemeinen nicht deshalb bewilligt werden, weil innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch nicht fertig gestellt ist oder dem Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme nicht ermöglicht wird (Ergänzung zu BayObLG Beschluss vom 17.1.2003, 2Z BR 130/02 = ZMR 2003, 435).

    Es steht zwar nicht fest, dass das Protokoll noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG fertig gestellt wurde und der Antragsteller es hätte einsehen können (dazu BayObLG ZMR 2003, 435; KG ZMR 2002, 548).

  • BayObLG, 15.01.2004 - 2Z BR 227/03

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses - Zulässigkeit

    Er hätte, wenn er in der Versammlung nicht anwesend war, sich vor Ablauf der Anfechtungsfrist über die gefassten Beschlüsse beim Verwalter erkundigen können und müssen (BayObLG ZMR 2003, 435).
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