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   OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00   

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https://dejure.org/2003,12941
OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00 (https://dejure.org/2003,12941)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2003 - 2 Wx 2/00 (https://dejure.org/2003,12941)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2003 - 2 Wx 2/00 (https://dejure.org/2003,12941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Lüftungsrohr ist Gemeinschaftseigentum

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Lüftungsrohr stets Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 5 § 14; BGB § 94 Abs. 2
    Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 527
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 02.07.1999 - 2Z BR 56/99

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Was der Verfasser der Teilungserklärung gewollt hat, ist hiernach ohne Bedeutung (vgl. BayObLG NZM 1999, 866).
  • OLG Frankfurt, 03.04.1997 - 20 W 90/97

    Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Für die Zugehörigkeit zum Sondereigentum ist zunächst ein entsprechender Wille der Beteiligten, der in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan zum Ausdruck kommen muss, zu ermitteln (vgl. Bärmann-Pick, a.a.O., § 5 Rdnr. 1a)), anderenfalls entsteht Gemeinschaftseigentum (vgl. OLG Frankfurt ZMR 1997, 367).
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Maßgebend für die Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. BGHZ 113, 374 (379); OLG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2002, 2 Wx 91/98).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung (BGHZ 116, 392 (396) und 146, 241 (246)).
  • BayObLG, 17.10.1991 - BReg. 3 Z 114/91

    Zum Geschäftswert einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Soweit die Antragsgegner unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (vgl. BayObLG WuM 1991, 706-707, aber auch OLG Düsseldorf, WuM 2001 36-37), der Ansicht sind, dass eine vorgeschriebene Anlage, die ausschließlich einem Entsorgungszweck für einen Sondereigentumsanteil und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, nicht zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, ist dem nicht zu widersprechen.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2000 - 3 Wx 276/00

    Sondereigentum an einer Abwasserhebeanlage

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Soweit die Antragsgegner unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (vgl. BayObLG WuM 1991, 706-707, aber auch OLG Düsseldorf, WuM 2001 36-37), der Ansicht sind, dass eine vorgeschriebene Anlage, die ausschließlich einem Entsorgungszweck für einen Sondereigentumsanteil und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, nicht zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, ist dem nicht zu widersprechen.
  • OLG Hamburg, 04.04.2002 - 2 Wx 91/98

    Zur Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Abbedingung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Maßgebend für die Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. BGHZ 113, 374 (379); OLG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2002, 2 Wx 91/98).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Soweit das Landgericht rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen hat, dass der letzte Teil des Eigentümerbeschlusses (Übertragung der Kosten für Wartung etc.) nicht im Wege der Umdeutung aufrechterhalten werden könne, da es sich nur um einen Mehrheitsbeschluss und keine Vereinbarung der Wohnungseigentümer handelt (vgl. jetzt auch BGH 145, 158) ist dies in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht angegriffen worden.
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00
    Hierzu gehört die Eintragung im Wohnungsgrundbuch einschließlich der dort in Bezug genommenen Teilungserklärung (vgl. BGHZ 121, 236 (239)).
  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen

    (1) Ob danach Leitungen, die in tragenden und damit im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wänden (unter Putz) verlegt sind, zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, weil mit dem Vorgang ihres Einfügens, Veränderns oder Beseitigens zwangsläufig das Aufschlagen der Wand verbunden ist (so OLG München, Beschluss vom 4. September 2009, 32 Wx 44/09, juris Rn. 9; OLG Hamburg, ZMR 2003, 527, 528; BayObLG, WuM 1993, 79, 80; vgl. auch KG, WuM 1989, 89), oder ob maßgeblich auf das Ergebnis eines solchen Vorgangs abzustellen ist (so Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 5 Rn. 22; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 214 f.), bedarf keiner Entscheidung.
  • AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
    Diese Ansicht steht im Einklang mit der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit sie für das erkennende Gericht ersichtlich war (OLG München, Beschluss vom 04.09.2009, Az. 32 Wx 44/09, BayObLG, Beschluss vom 12.11.1992, Az 2Z BR 96/92, bei juris unter Tz. 10 sowie OLG Hamburg ZMR 2003, 527).
  • OLG München, 01.12.2015 - 9 U 4504/14

    Keine Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers für Minderung wegen Mängeln

    Da Lüftungsr und Heizungsrohre klassischerweise auch in Kommunwänden verlegt werden, ist hier auch das Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage betroffen (vgl. auch OLG Hamburg ZMR 2003, 527).
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