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   BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03   

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BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03 (https://dejure.org/2003,4549)
BayObLG, Entscheidung vom 07.08.2003 - 2Z BR 47/03 (https://dejure.org/2003,4549)
BayObLG, Entscheidung vom 07. August 2003 - 2Z BR 47/03 (https://dejure.org/2003,4549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 28 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 3
    Verfahrensstandsschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer - Abrechnung von Heizkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Jahresabrechnungsbeschluss bei nicht geeichten Meßgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen; Bestellung des Verwalters; Jahresabrechnug; Heizkostenabrechnung; Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Abrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1666
  • NZM 2003, 900
  • ZMR 2004, 131
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 113/92

    Wohnungseigentum; Form der Jahresabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03
    (2) In die von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellende Abrechnung sind sämtliche in dem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr entstandenen Ausgaben und Einnahmen einander gegenüber zu stellen (BayObLGZ 1993, 185/186; BayObLG NZM 2002, 531).

    Hieraus folgt, dass grundsätzlich auch die Heizkosten kalenderjährlich abzurechnen sind, wobei Zahlungen für einen im Kalenderjahr angefallenen Verbrauch, die erst im Folgejahr geleistet werden, wegen der durch die Heizkostenverordnung vorgeschriebenen verbrauchsabhängigen Abrechnung zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten führen kann (BayObLG WE 1992, 175; BayObLGZ 1993, 185 /188).

  • BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01

    Umlage von Wohngeldrückständen zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer - Positionen

    Auszug aus BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03
    (2) In die von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellende Abrechnung sind sämtliche in dem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr entstandenen Ausgaben und Einnahmen einander gegenüber zu stellen (BayObLGZ 1993, 185/186; BayObLG NZM 2002, 531).
  • LG Hamburg, 06.06.2001 - 318 T 70/99

    Erforderlichkeit der Anbringung eines Treppenlifts; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03
    In der Eigentümerversammlung wurden dagegen keine Einwendungen erhoben (BayObLG NZM 2001, 767).
  • BayObLG, 13.03.2003 - 2Z BR 80/02

    Wohnungseigentum: Beschwerdebefugnis des Eigentümers - Erstellung einer

    Auszug aus BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03
    (3) Die Beanstandungen der Antragstellerin, in der Jahresabrechnung 1999 fehlten die Angaben zur Entwicklung der Gemeinschaftskosten, hat nicht die Unwirksamkeit, geschweige denn eine Nichtigkeit der Abrechnung zur Folge; es besteht allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung (BayObLGZ 2003, 53/58).
  • BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 154/97

    Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte

    Auszug aus BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03
    Aus demselben Grund braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Messgeräte vorschriftsmäßig geeicht wurden (vgl. dazu BayObLGZ 1998, 97).
  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Daraus folgt, dass nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten Rechnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatsächlich erfolgten Verbrauchs auf die Wohnungseigentümer umzulegen sind (einhellige Meinung in Rspr. und Lit.; vgl. etwa BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Hamburg, ZMR 2009, 530, 531; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Anh. II Rn. 24; MünchKomm-BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 206 und § 28 WEG Rn. 348 f.; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168; für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, juris).

    Unterschiedliche Vorstellungen bestehen darüber, an welcher Stelle der Gesamtabrechnung die Abgrenzungen vorzunehmen sind, ob dies bei der Kontenentwicklung zu erfolgen hat oder in Form von Ausgleichsposten bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung (BayOblG, NJW-RR 2003, 1666; NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 74; Merle in Bärmann, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 25 f.; MünchKomm-BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 348 f.; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rn. 38).

  • LG München I, 30.11.2009 - 1 S 23229/08

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einer nicht nachvollziehbaren

    (aa) Das ist, einmal mehr in Ausnahme zu dem Zu- und Abflussprinzip, in Hinblick auf die in der Heizkostenverordnung geforderte verbrauchsabhängige Abrechnung grundsätzlich zulässig (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG NZM 2003, 900, 901; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 38; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 28 Rz. 73).

    Es muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 900, 901; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 38; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 28 Rz. 73), anhand dessen erklärt wird, wie groß die sich aus der Heizkostendarstellung ergebende Diskrepanz zwischen der Einnahmen- Ausgabenrechnung und der Kontendarstellung ist und woher sie rührt.

  • LG Düsseldorf, 18.05.2011 - 25 S 79/10

    Anfechtung der Jahresabrechnung nur in der gesetzlichen Frist

    Von dem Grundsatz, dass die Jahresabrechnung nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten darf, Forderungen und Verbindlichkeiten also darin ebenso wenig erscheinen dürfen wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahr erwartet werden, werden in der Literatur und Rechtsprechung Ausnahmen lediglich für die Heizkosten und teilweise für die Wasser- und Abwasserkosten gemacht (Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn 79f; Niederführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 28 Rn 51; Greiner, WohnungseigentumsR, Rn 870, 916; Bärmann-Merle, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn 71; BayObLG ZMR 2004, 131; OLG Hamm ZWE 2001, 446; Landgericht Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 74; Landgericht Köln ZMR 2007, 652).

    Das ist bezüglich der Heizkosten, in Ausnahme zu dem Zu- und Abflussprinzip, in Hinblick auf die in der Heizkostenverordnung geforderte verbrauchsabhängige Abrechnung grundsätzlich zulässig (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG NZM 2003, 900, 901; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 38; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 28 Rz. 73).

    Es muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 900, 901; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 38; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 28 Rz. 73), anhand dessen erklärt wird, wie groß die sich aus der Heizkostendarstellung ergebende Diskrepanz zwischen der Einnahmen- Ausgabenrechnung und der Kontendarstellung ist und woher sie rührt.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den

    Nachdem aber auf dieser Basis abgelesen und abgerechnet worden ist, kann die Jahresabrechnung schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil eine nachträgliche anderweitige Erfassung gar nicht mehr möglich wäre (vgl. auch BayObLG NZM 2003, 900).
  • BayObLG, 19.04.2005 - 2Z BR 180/04

    Wirksamer Eigentümerbeschluss über Jahresabrechnung auch bei nicht

    a) Die Beanstandung der Antragsteller, in der Jahresabrechnung 2001 fehle der Saldovortrag zum 1.1.2001, hat nicht die Unwirksamkeit der Abrechnung zur Folge; es besteht allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung (BayObLG ZMR 2004, 131 f.).

    Eine von der Heizkostenverordnung verlangte verbrauchsabhängige Abrechnung für das Kalenderjahr 2001 kann daher nicht erstellt werden (BayObLG ZMR 2004, 131).

    Wenn Gelder nicht auf das Konto der Gemeinschaft gelangt sind, können sie nicht Gegenstand der Jahresabrechnung sein (BayObLG ZMR 2004, 131 f.).

  • BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03

    Verfahrensstandschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen

    Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht (siehe auch BayObLG Beschluss vom 7.8.2003, 2Z BR 47/03).

    Wie der Senat schon in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 7.8.2003 (2Z BR 47/03) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit (BGHZ 146, 342) und eine Verfahrensstandschaft der Antragstellerin für ihre Gesellschafter zu bejahen.

  • BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei verbrauchsabhängige Abrechnung von

    Entsprechendes gilt, soweit die Geräte für die Erfassung des Wärmeverbrauchs nicht ordnungsgemäß funktionieren (vgl. BayObLG NZM 2003, 900).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2008 - 14 S 4692/08

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Darstellung der Rechnungsabgrenzungsposten

    Die Auffassung, dass dies dort grundsätzlich möglich sein soll, entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Jennißen, WEG, § 16 Rn 99; Niederführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8.A., § 28 Rn 51; Greiner, WohnungseigentumsR, Rn 870, 916 alle m.w.N.; aA Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.A., § 28 Rn 68) und in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZM 2003, 900; OLG Hamm ZWE 2001, 446).
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