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   OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 7 U 50/02   

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https://dejure.org/2003,4535
OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 7 U 50/02 (https://dejure.org/2003,4535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2003 - 7 U 50/02 (https://dejure.org/2003,4535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2003 - 7 U 50/02 (https://dejure.org/2003,4535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 315 BGB, § 535 BGB, §§ 535 ff BGB
    Gewerberaummiete: Änderung des vereinbarten Umlageschlüssels für Betriebskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nebenkostennachzahlungen für Arztpraxis; Neuberechnung der Umlegung der Betriebskosten; Rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels; Stärkere Belastung der Praxis mit Nebenkosten; Fehlende Erläuterung des geänderten Verteilungsschlüssels; Unwirksamkeit ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten nur mit Wirkung für die Zukunft; formularmäßiges Änderungsrecht

  • Judicialis

    BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315
    Zulässigkeit von Nebenkostennachzahlungen für eine Arztpraxis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kann der Verteilungsschlüssel auch rückwirkend geändert werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 16.12.1998 - 2 U 23/98

    Formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten für Gewerberaum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 7 U 50/02
    Jedenfalls nach dieser Klausel können zwar die im Mietvertrag nicht erwähnten Bewachungskosten umgelegt werden, denn es bestand, nachdem - wie das Landgericht festgestellt hat -Einbruchsdiebstähle vorgekommen waren, ausreichender Anlass für die Beauftragung eines Wachdiensts (vgl. OLG Celle NZM 99, 501 ff.).
  • OLG Hamburg, 24.05.2017 - 8 U 41/16

    Wohnraummiete: Statthaftigkeit der Abrechnung von Betriebskosten im Rahmen einer

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung auf der Grundlage des Flächenanteils erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, WuM 2006, 381; OLG Frankfurt/M, Urteil v. 12.03.2003, Az. 7 U 50/02, zit. nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2016, Az. 4 U 29/16, unveröffentlicht; Staudinger-Emmerich, Neubearb. 2014, § 535, Rn. 69; Lammel, a.a.O.; a.A.: LG Heidelberg, WuM 2011, 217; Langenberg-Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 8 Aufl. 2016, Rn. K 20).

    Insbesondere besteht keine Abweichung der Rechtsprechung der Berufungsgerichte untereinander im Hinblick auf das entscheidungserhebliche Problem der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung des Heizkosten-Abrechnungsmaßstabes (vgl. neben der vorliegenden Entscheidung: OLG Düsseldorf, WuM 2006, 381; OLG Frankfurt/M, Urteil v. 12.03.2003, Az. 7 U 50/02, zit. nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2016, Az. 4 U 29/16, unveröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

    Diese Vertragsklausel ist zulässig, insbesondere da sie sowohl eine Erhöhung als auch eine Ermäßigung der zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen zulässt und weil sie eine Änderung nur für die Zukunft ermöglicht (vgl. OLG Frankfurt a.M., ZMR 2004, 182 ff.; OLG Dresden, NJW-RR 2002, 801 f.).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2006 - 10 U 143/05

    Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

    Wirkung konnte dieses jedoch nach allgemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung (vgl. Schmidt, a.a.O., Rz. 4097) - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode entfalten (vgl. Schmidt, a.a.O., Rz. 3112; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2003, Az. 7 U 50/02).
  • KG, 02.05.2022 - 8 U 90/21

    Rückzahlung von Betriebskosten aus einem Mietverhältnis über ein Ärztehaus;

    3.1 Die "Kosten für die Bewachung des Gebäudes" sind Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV, d. h. "Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen." (ebenso OLG Celle, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98 - ZMR 1999, 238, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2003 - 7 U 50/02 - ZMR 2004, 182, juris Rn. 4; Senat, Urteil vom 02.10.2003 - 8 U 25/03 - GE 2004, 234, 235; LG Berlin, Urteil vom 26.11.2003 - 29 O 374/03 - GE 2005, 237, juris Rn. 26; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Auflage, § 556 BGB Rn. 195).
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