Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 18.12.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01   

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OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01 (https://dejure.org/2003,6396)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2003 - 2 Wx 73/01 (https://dejure.org/2003,6396)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2003 - 2 Wx 73/01 (https://dejure.org/2003,6396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere sofortige Beschwerde gegen Kostenbelastung eines Wohnungseigentümers in Angelegenheiten gemeinschaftlicher Verwaltung; Zuordnung der Kosten des individuellen Wasserverbrauchs durch jeweiligen Miteigentümer zum jeweiligen Wohnungseigentum; Einordnung des Einbaus ...

  • Judicialis

    WEG § 5 Abs. 1; ; WEG § ... 5 Abs. 2; ; WEG § 5 Abs. 3; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 22 Abs. 1 S. 1; ; WEG § 22 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 28 Abs. 2; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; HambBauO § 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungseigentumsrecht: Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung für Installation von Wohnungswasserzählern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reicht Mehrheitsbeschluss bei Installation von Wasserzählern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Installation von Wohnungswasserzählern: Ein Mehrheitsbeschluss reicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01
    1) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die Wohnungseigentümer wirksam mehrheitlich gem. § 21 Abs. 3 WEG darüber beschließen durften, dass die Verteilung der in den Sondereigentumseinheiten der Wohnungsanlage anfallenden Wasserkosten künftig verbrauchsabhängig sein soll (vgl. BGH Beschluss v. 25.09.2003, V ZB 21/03).

    d) Schließlich ergibt sich auch aus § 8 Nr. 3 b der Teilungserklärung, der die Verteilung der Betriebskosten, insbesondere die Wasserkosten der Wohnanlage, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt, nichts für die Frage, nach welchem Schlüssel die Wohnungseigentümer mit den Kosten der Erstausstattung und -installation von Wohnungswasserzählern zu belasten sind, denn die Kosten der individuellen Wasserversorgung des jeweilen Teileigentums zählen nicht zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern zu denjenigen des jeweiligen Wohnungseigentums (BGH Beschluss v. 25.09.2003, V ZB 21/03 unter III 2 b) S. 7-11).

  • BayObLG, 04.08.1994 - 2Z BR 34/94

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01
    Selbst wenn die Wohnungswasserzähler zum Sondereigentum einer Wohnung gehören sollten und diese Zuordnung nahelegen sollte, eine Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers anzunehmen, nur für die Kosten der Erstausstattung seiner Wohnung mit solchen Verbrauchserfassungsgeräten aufkommen zu müssen, was jedenfalls in der in Rede stehenden Teilungserklärung nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann ein Wohnungseigentümer bei einem im Zuge der einvernehmlichen Umstellung der Verbrauchsabrechnung durch Einbau von Kaltwasserzählern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten gefaßten abweichenden Eigentümerbeschluss nur dann eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der beschlossenen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH Beschluss v. 25.09.2003, Leits. a zu § 21 Abs. 4 WEG), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BayObLG NJW-RR 1994, 1425 und 1995, 529; Niedenführ/Schulze a.a.O. § 16 Rn 14 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01
    Selbst wenn die Wohnungswasserzähler zum Sondereigentum einer Wohnung gehören sollten und diese Zuordnung nahelegen sollte, eine Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers anzunehmen, nur für die Kosten der Erstausstattung seiner Wohnung mit solchen Verbrauchserfassungsgeräten aufkommen zu müssen, was jedenfalls in der in Rede stehenden Teilungserklärung nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann ein Wohnungseigentümer bei einem im Zuge der einvernehmlichen Umstellung der Verbrauchsabrechnung durch Einbau von Kaltwasserzählern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten gefaßten abweichenden Eigentümerbeschluss nur dann eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der beschlossenen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH Beschluss v. 25.09.2003, Leits. a zu § 21 Abs. 4 WEG), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BayObLG NJW-RR 1994, 1425 und 1995, 529; Niedenführ/Schulze a.a.O. § 16 Rn 14 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79

    Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01
    So muss eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlage oder Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinschaftlichen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, dass ihre Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum den schutzwürdigen Belangen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zuwiderlaufen würde (BGHZ 78, 225 = NJW 1981, 455).
  • OLG Hamburg, 22.04.1999 - 2 Wx 39/99

    Einbau eines nicht mit einem Meßgerät versehenen Konvektors durch einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01
    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass solche Verbrauchszähler dem Sondereigentum zuzuordnen sind (vgl. HansOLG Hamburg Beschluss v. 22.04.1999 ZMR 1999, 502, 503 für Wärmemessgeräte an im Sondereigentum stehenden Heizkörpern).
  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen

    Den umgekehrten Weg, also die konstitutive Zuordnung von wesentlichen Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung, sieht das Gesetz hingegen nicht vor; die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Senat, Beschluss vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60; OLG Hamburg, ZMR 2004, 291, 293; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 19; BeckOK-Timme/Kesseler, WEG, Stand 1. Januar 2013, § 5 Rn. 51; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 6; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 26; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 216 f.; Jennißen, ZMR 2011, 974; Hügel/Elzer, DNotZ 2012, 4, 5 f.; Schmitz, MittBayNot 2012, 180, 181).
  • LG Hamburg, 16.06.2009 - 321 T 24/09

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen mit Verbrauchszählern

    Die den gemeinschaftlichen Verbrauch von Gas, Wasser und Strom wiedergebenden Zähler dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind zwingendes Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG, weil sie erforderlich sind, um den Wohnungseigentümern einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen zu ermöglichen (BGH NJW 1991, 2909 f.; OLG Hamburg ZMR 2004, 291; OLG Schleswig ZMR 2006, 886, 887 f.).

    Die Zähler prägen die Räume zwar nicht durch die übermäßige Einnahme von Raum wie beispielsweise eine Heizungsanlage, wohl aber durch die mit den Zählern verbundene Funktion, den Wohnungseigentümern eine ordnungsgemäße Abrechnung und Instandhaltung zu ermöglichen (OLG Hamburg ZMR 2004, 291).

    Die Zuordnung der Räume mit wesentlichen Zähleinrichtungen zum Gemeinschaftseigentum muss unabhängig von der jeweiligen Abrechnungsform der Wohnungseigentümer gelten, weil sich andernfalls die sachenrechtliche Zuordnung nach Beschlüssen über eine verbrauchsabhängige oder anderweitige Art der Abrechnung richten müsste (vgl. Bärmann/Armbrüster § 5 Nr. 114; vgl. aber auch OLG Hamburg ZMR 2004, 291, 293).

  • LG Düsseldorf, 04.05.2010 - 16 S 57/09

    Keine Rückwirkung bei Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 III WEG/ Zur

    Im Rahmen einer verbrauchsabhängigen Abrechnung benötigte Wasserzähler stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (vgl. OLG Hamburg ZMR 2004, 291, 293).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.12.2003 - 2 Wx 124/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,21181
OLG Hamburg, 18.12.2003 - 2 Wx 124/02 (https://dejure.org/2003,21181)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 Wx 124/02 (https://dejure.org/2003,21181)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 2 Wx 124/02 (https://dejure.org/2003,21181)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 127 § 567 § 574
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im WEG -Prozesskostenhilfeverfahren

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 291
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