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   BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03   

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https://dejure.org/2004,4561
BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03 (https://dejure.org/2004,4561)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2Z BR 181/03 (https://dejure.org/2004,4561)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 2Z BR 181/03 (https://dejure.org/2004,4561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 626; ; WEG § 26 Abs. 1; ; WEG § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; WEG § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters bei eigenmächtiger Beauftragung von Unternehmen zu nicht dringenden Instandsetzungsmaßnahmen erheblichen Umfangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwalterabberufung bei eigenmächtiger Auftragsvergabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Verwalter einfach Aufträge vergibt...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ; Schwere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern durch gewichtige Pflichtverstöße oder durch Rechtsmissbrauch; Vergabe von ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verwalter entlassen - Eigenmächtig vergab er Bauaufträge - ohne Beschluss der Wohnungseigentümer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 212 (Ls.)
  • FGPrax 2004, 66
  • ZMR 2004, 601
  • BayObLGZ 2004, 15
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    a) Die Berechtigung zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses entsprechend § 20 Abs. 1 FGG folgt aus dem Verlust des Amts, das der Verwalter durch den Bestellungsakt erlangt hat (BGHZ 151, 164/169 f.).

    Da der Eigentümerbeschluss für die Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags selbst ohne Bedeutung ist, kann der betroffene Verwalter mit dem zugleich gestellten Feststellungsantrag die Wirksamkeit der Vertragsbeendigung gerichtlich überprüfen lassen (BGHZ 151, 164/172).

    Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vor, dann berechtigt dieser grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags (BGHZ 151, 164/175; BayObLG WuM 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312).

    c) Nach der herrschenden Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGHZ 151/164/172 f.; BayObLGZ 1998, 310/312; 1999, 280/285; Beschluss vom 15.1.2004 2Z BR 240/03).

    Grundlage für die Wertbemessung bei Streitigkeiten über die Verwalterabberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ist die Vergütung des Verwalters für die restliche Vertragslaufzeit (BGH NJW 2002, 3240/3246; BayObLG WuM 2001, 629).

  • BayObLG, 27.11.1998 - 2Z BR 150/98

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vor, dann berechtigt dieser grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags (BGHZ 151, 164/175; BayObLG WuM 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312).

    c) Nach der herrschenden Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGHZ 151/164/172 f.; BayObLGZ 1998, 310/312; 1999, 280/285; Beschluss vom 15.1.2004 2Z BR 240/03).

  • BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54

    Stimmrecht des Kommanditisten

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    Die Bestimmung dient dem im Verbandsrecht üblichen Minderheitenschutz (BGHZ 20, 363; Wangemann/Drasdo Die Wohnungseigentümerversammlung nach WEG 2. Aufl. Rn. 117).
  • BayObLG, 15.01.2004 - 2Z BR 240/03

    Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters - Störung des

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    c) Nach der herrschenden Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGHZ 151/164/172 f.; BayObLGZ 1998, 310/312; 1999, 280/285; Beschluss vom 15.1.2004 2Z BR 240/03).
  • BGH, 13.03.2003 - III ZR 299/02

    Wirksamkeit einer Provisionsvereinbarung mit dem Verwalter

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    (1) Der Verwalter ist gemäß § 20 WEG (notwendiges) Vollzugsorgan der Wohnungseigentümer (BGHZ 106, 222/226; BGH NJW 2003, 1393).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 13/01

    Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    Selbständige Maßnahmen kann er in der Regel nur im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG und im Übrigen jedenfalls nicht gegen den Willen der Wohnungseigentümer ergreifen (BayObLG ZMR 1999, 654/655; BayObLG NJW-RR 2001, 1020).
  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    (1) Der Verwalter ist gemäß § 20 WEG (notwendiges) Vollzugsorgan der Wohnungseigentümer (BGHZ 106, 222/226; BGH NJW 2003, 1393).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 29/99

    Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    c) Nach der herrschenden Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGHZ 151/164/172 f.; BayObLGZ 1998, 310/312; 1999, 280/285; Beschluss vom 15.1.2004 2Z BR 240/03).
  • KG, 02.10.1981 - 1 W 4877/80
    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    Auch die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu die Errichtung von Einrichtungen gehört, die bereits in der Teilungserklärung vorgesehen sind (BayObLG NZM 1999, 29; KG OLGZ 1982, 131; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 22 WEG Rn. 6), ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst.
  • BayObLG, 10.09.1998 - 2Z BR 86/98

    Im Aufteilungsplan vorgesehene Absperrkette zwischen den Stellplätzen auf einem

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
    Auch die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu die Errichtung von Einrichtungen gehört, die bereits in der Teilungserklärung vorgesehen sind (BayObLG NZM 1999, 29; KG OLGZ 1982, 131; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 22 WEG Rn. 6), ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst.
  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 120/99

    Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

  • BayObLG, 22.07.1993 - 2Z BR 54/93
  • BayObLG, 07.08.2001 - 2Z BR 117/01

    Geschäftswert für die Abberufung eines Verwalters

  • BayObLG, 31.01.1980 - BReg. 2 Z 24/79

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung des Verwalters

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18

    Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des

    Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren, die Wohnungseigentümer ausreichend zu unterrichten und sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 77; BayObLG, NJW-RR 1992, 1102, 1103; ZWE 2005, 81, 83; OLG Celle, NZM 2002, 169, 170; OLG Düsseldorf, ZWE 2007, 92, 94 f.; OLG Frankfurt, NZM 2010, 367, 368; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2010 - 13 U 198/09, juris Rn. 75; OLG Hamm, ZWE 2011, 415, 416; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 37; Heinemann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 27 Rn. 20; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 14 f.).
  • LG Itzehoe, 12.07.2013 - 11 S 39/12

    Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und

    Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - V ZB 39/01; BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 181/03).

    Das dargestellte Übergehen der Entscheidungsbefugnisse der Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen, kann eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen (BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 181/03 - juris).

  • OLG München, 22.02.2006 - 34 Wx 118/05

    Abberufung des Verwalters bei fehlerhafter Information über Einlagensicherung der

    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von dem Beschluss über die Abberufung des Verwalters die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden (BGHZ 151, 164; siehe auch BayObLGZ 2004, 15 ); die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit dem Verwalter abgeschlossenen Vertrags betrifft nicht die Gültigkeit des Beschlusses zu dessen Kündigung, sondern erfordert die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen eines Kündigungsrechts.

    (2) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGHZ 151, 164/172 f.; BayObLGZ 2004, 15 ; BayObLG NZM 2000, 341 ).

    Maßgeblich für die Wertbemessung bei Streitigkeiten über die Verwalterabberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ist die Vergütung des Verwalters für die restliche Vertragslaufzeit (ständige Rechtsprechung; z.B. BayObLGZ 2004, 15/21 m.w.N.).

  • OLG München, 22.02.2006 - 4 Wx 118/05

    Abberufung des Verwalters

    Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von dem Beschluss über die Abberufung des Verwalters die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden (BGHZ 151, 164; siehe auch BayObLGZ 2004, 15); die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit dem Verwalter abgeschlossenen Vertrags betrifft nicht die Gültigkeit des Beschlusses zu dessen Kündigung, sondern erfordert die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen eines Kündigungsrechts.

    (2) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGHZ 151, 164/172 f.; BayObLGZ 2004, 15; BayObLG NZM 2000, 341).

    Maßgeblich für die Wertbemessung bei Streitigkeiten über die Verwalterabberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags ist die Vergütung des Verwalters für die restliche Vertragslaufzeit (ständige Rechtsprechung; z.B. BayObLGZ 2004, 15/21 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 15.11.2005 - 20 W 130/03

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

    Zwar sind regelmäßig die notwendigen Entscheidungen über das "Ob" und das "Wie" von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen (vgl. insofern Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 50 a; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 46; § 29 Rz. 85; Weitnauer/Lüke, a.a.O., § 21 Rz. 28; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 21 WEG Rz. 6; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 21 WEG Rz. 9; BayObLG ZMR 2004, 601; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 605; ZMR 2003, 126; vgl. etwa auch Senat OLGZ 1988, 188).
  • LG Itzehoe, 26.01.2018 - 11 S 33/17

    Wann ist eine Verwalterbestellung rechtswidrig?

    Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter, Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH, Beschluss vom 22.06.2002 - V ZB 39/01; BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 181/03).
  • OLG München, 06.03.2006 - 34 Wx 29/05

    Kein Beschwerderecht des Verwalters bei gerichtlicher Ungültigerklärung des

    Er ist Treuhänder der Wohnungseigentümer und an deren rechtmäßige Weisungen gebunden (BayObLGZ 2004, 15/18 m.w.N.).
  • AG Köln, 30.01.2018 - 215 C 13/17
    Auch die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst (vgl. BayOLG, Beschl. v. 29.01.2004 - 2Z BR 181/03, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 01.12.2004 - 2Z BR 166/04

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Ungültigerklärung des Erstbeschlusses bei

    Es geht also nicht um die Umsetzung einer gesetzlichen oder in der Teilungserklärung enthaltenen Verpflichtung in dem Sinn, dass geregelt werden soll, an welcher Stelle oder in welcher Weise die Stellplätze errichtet werden sollen (vgl. dazu BayObLGZ 2004, 15/18).
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