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   LG Halle, 06.05.2004 - 2 S 249/03   

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https://dejure.org/2004,29576
LG Halle, 06.05.2004 - 2 S 249/03 (https://dejure.org/2004,29576)
LG Halle, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 S 249/03 (https://dejure.org/2004,29576)
LG Halle, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 2 S 249/03 (https://dejure.org/2004,29576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung einer Staffelmiete; Wirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien über eine Anpassung des Mietzinses an die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel der Stadt Halle; Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 821
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus LG Halle, 06.05.2004 - 2 S 249/03
    Da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt - hier die einzelnen Mietzahlungen, soweit diese den Betrag von 395, 60 EUR übersteigen - zurzeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befanden, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, wenn auch der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554 [BGH 30.03.1983 - VIII ZR 3/82] ; Zöller-Greger Kommentar zur ZPO 24. Aufl. § 256 ZPO Rn. 7a).
  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 197/11

    Wohnraummiete: Teilnichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung; Wirksamkeit einer

    Der in der Literatur unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Halle (ZMR 2004, 821) vertretenen Auffassung, eine Staffelmietvereinbarung sei grundsätzlich insgesamt unwirksam, wenn die Mietstaffeln (teilweise) nicht betragsmäßig ausgewiesen würden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl., § 557a BGB Rn. 37; wohl auch MünchKommBGB/Artz, 6. Aufl., § 557a Rn. 18), vermag der Senat deshalb für die hier vorliegende Fallgestaltung, in der die Staffelmietvereinbarung für die Anfangsjahre den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine (unzulässige) prozentuale Steigerung erst für spätere Jahre vereinbart wird, nicht zu folgen.
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