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   AG Saarbrücken, 22.12.2004 - 4 C 365/04   

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https://dejure.org/2004,13201
AG Saarbrücken, 22.12.2004 - 4 C 365/04 (https://dejure.org/2004,13201)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2004 - 4 C 365/04 (https://dejure.org/2004,13201)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 4 C 365/04 (https://dejure.org/2004,13201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezeichnung der Wohnung als "vermüllt" und "verkommen"; Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum periodischen Besichtigungsrecht (einmal jährlich) des Vermieters ohne besonderen Anlass; §§ 535, 545, 554 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Altbau - 1 Besichtigungstermin pro Jahr

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 535, 242 BGB
    Periodisches Besichtigungsrecht des Vermieters auch ohne besonderen Anlass

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungsbesichtigung: Vermieter darf jährlich die Altbauwohnung besichtigen - Zum Betreuungs- und Besichtungsrecht des Vermieters

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 372
  • ZMR 2005, 373
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2-11 S 146/12, BeckRS 2013, 06643; AG Münster WuM 2009, 288; AG Saarbrücken, ZMR 2005, 372; AG Rheine, WuM 2003, 315; vgl. auch LG Tübingen, GE 2008, 1055 zur Gewerberaummiete) und der Literatur (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. § 535 Rn. 82; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., § 535 Rn. 76; Krämer/Schüller in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., III. A Rn. 2720; Hannemann/Wiegner/Kühn, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 132) vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.
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