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   KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04   

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KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04 (https://dejure.org/2005,2917)
KG, Entscheidung vom 15.02.2005 - 7 U 140/04 (https://dejure.org/2005,2917)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 (https://dejure.org/2005,2917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einseitige Leistungsbestimmung durch Wasserversorgungsunternehmen; Anwendbarkeit des § 315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Entgeltbestimmungen im Rahmen der Daseinsvorsorge; Schutzgedanke des § 315 BGB; Darlegungslast und Beweislast für die Billigkeit von Tarifen; ...

  • Bund der Energieverbraucher

    § 315 BGB unabhängig von Kartellrecht anwendbar.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarife der Berliner Wasserbetriebe nach der Teilprivatisierung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Billigkeit der Wasserpreise in Berlin

  • Judicialis

    BGB § 315 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315 Abs. 3
    Zur Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf Tarife eines Wasserversorgungsunternehmens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit der AGB - Vorschriften bei teilprivatisierten Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Dazu gehört nicht die Feststellung der Leistungspflicht des Kunden, der im Fall der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht festgesetzten Preis schuldet; denn dabei handelt es sich nicht um Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen (BGH NJW 2003, 3131).

    Gleichwohl bleibt es bei der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 (WuM 2003, 458) und VIII ZR 279/02 (NJW 2003, 3131) vorgegebenen Rechtslage, dass bereits im Entgeltprozess zu klären ist, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit entsprechen.

    Der Bundesgerichtshofs hat in den Entscheidungen vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 (WuM 2003, 458) und VIII ZR 279/02 (NJW 2003, 3131) festgestellt, dass den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung der Klägerin für unbillig hält, nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

    c) Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit liegt bei der Klägerin (vergl. BGH NJW 2003, 3131; NJW 1987, 1828).

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die richterliche Billigkeitskontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören, zu beachten sind (BGH NJW 1998, 3188 m.w.N.).

    Das gilt insbesondere dann , wenn die Genehmigung sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger beschränkt und im Übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freier Raum gelassen werde und das Fehlen der behördlichen Genehmigung auf die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ohne Einfluss ist (BGH NJW 1998, 3188 ff.).

    § 315 Abs. 3 BGB kommt dann deshalb nicht zur Anwendung, weil Verträge mit nicht genehmigten Preisvereinbarungen nach § 134 BGB nichtig sind (BGH NJW 1998, 3188).

    Entscheidend ist, dass das TeilPrivG anders als § 5 des Gesetzes über die Regelung der Telekommunikation und des Postwesens (also anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 2. Juli 1998, Az: III ZR 287/97 (NJW 1998, 3188) zugrunde lag, keine Regelung enthält, dass die Tarife nicht vor der Genehmigungserteilung wirksam werden.

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86

    Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    c) Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit liegt bei der Klägerin (vergl. BGH NJW 2003, 3131; NJW 1987, 1828).

    Kommt der Versorger dieser Mindestdarlegung nach, ist es Sache des Kunden, diese im Einzelnen zu entkräften (vergl. BGH NJW 1987, 1828).

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Meinung im Schrifttum trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der festgesetzten Entgelte das Versorgungsunternehmen (BGH BGHZ 154, 5, 8 m.w.N.).

    Anhaltspunkte für derartige Fehler bei der Tarifbestimmung hat der Beklagte nicht dargetan, sodass der Senat offen lassen kann, ob der Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung indizielle Wirkung für die Billigkeit zukommt (ebenso offengelassen von BGHZ 154, 5, 10).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Vielmehr trifft denjenigen, der die Entgelte einseitig festgesetzt hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (BGHZ 115, 311, 322 m.w.N.).

    Das Prinzip der Kostendeckung hindert deshalb den Kläger nicht, innerhalb des ihm verbleibenden Spielraums dem Gesichtspunkt billigen Ermessens Rechnung zu tragen (BGHZ 115, 311, 320).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 278/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Gleichwohl bleibt es bei der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 (WuM 2003, 458) und VIII ZR 279/02 (NJW 2003, 3131) vorgegebenen Rechtslage, dass bereits im Entgeltprozess zu klären ist, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit entsprechen.

    Der Bundesgerichtshofs hat in den Entscheidungen vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 (WuM 2003, 458) und VIII ZR 279/02 (NJW 2003, 3131) festgestellt, dass den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung der Klägerin für unbillig hält, nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 268/90

    Grundsätze der Festsetzung von Beiratsvergütungen - Handlungsmöglichkeiten bei

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB mit dem dortigen Hinweis auf die Billigkeit gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH NJW-RR 1991, 1248).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Die Substanziierung der Billigkeit einer Preisbestimmung, die der Versorgungsträger gemäß §§ 315 BGB getroffen hat, erfordert regelmäßig, dass er seine Preiskalkulation offen legt (BGH MDR 1992, 346).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen das zu entrichtende Entgelt unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (BGH a.a.O.; BGHZ 73, 114, 116 f).
  • LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Auszug aus KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 253/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09

    Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von

    Ein Mieter, dem die Abrechnung zugegangen ist, ist zwar gehalten, die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Guthabens an alle Mieter zu fordern, da diese in ihrer Gesamtheit die Überzahlung erbracht haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, WuM 2005, 257, unter II 1; Schmidt-Futter/Langenberg, aaO, Rdnr. 424; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Vor § 535 Rdnr. 259; aA Schach, aaO, S. 1680).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 11.07

    Auskunftspflicht privatrechtlich handelnder juristischer Person des öffentlichen

    Zwar muss die Beklagte im Rahmen der sie zivilprozessual treffenden Darlegungs- und Beweislast schlüssig und substanziiert die Höhe ihrer Entgelte darlegen, an die Darlegungslast sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 -).
  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen

    In diesem Sinne wird der BGH auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung verstanden (vgl. BayOblG, Beschl. v. 20.12.2001, 5Z RR 398/01, R. 7, zitiert nach juris; KG, ZMR 2006, 38, 40).

    Im Übrigen könnten etwaige zu hohe Personalkosten von vornherein nicht über das Gebührenrecht korrigiert werden; vielmehr muss die Beklagte ihre Tarife unabhängig vom derzeitigen Personalbestand zumindest kostendeckend korrigieren (vgl. KG, ZMR 2006, 38, 40).

  • AG Potsdam, 02.07.2015 - 37 C 424/12

    Baukostenzuschuss für die Erstellung einer Trinkwasserverteilungsanlage:

    Dabei sind nicht von Amts wegen alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die gegen die Billigkeit sprechen könnten, zu berücksichtigen, sondern nur die konkret dargelegten Einwände (KG, Urteil vom 15.2.2005, 7 U 140/04, Rz. 24, zitiert nach juris).

    An die Darlegungslast des Klägers für die Überprüfung der Entgelte auf ihre Billigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 1992, 183; OLG Celle, Urteil vom 17.1.2002, 4 U 116/01, zitiert nach juris; KG, Urteil vom 15.2.2005, 7 U 140/04, Rz. 25, zitiert nach juris).

    Kommt der Versorger dieser Mindestdarlegung nach, ist es Sache des Kunden, diese im Einzelnen zu entkräften (zu Vorstehendem KG, Urteil vom 15.2.2005, 7 U 140/04, Rz. 25, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    Die Substantiierung der Billigkeit einer Preisbestimmung erfordert die Offenlegung der Preiskalkulation (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, juris Tz. 23 ff.; KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04, juris Tz. 25 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07

    Nach Akteneinsichtsantrag weggegebene Akten; Wiederbeschaffungspflicht zur

    Zwar muss die Beigeladene im Rahmen der sie zivilprozessual treffenden Darlegungs- und Beweislast schlüssig und substanziiert die Höhe ihrer Entgelte darlegen, an die Darlegungslast sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 -).
  • KG, 27.03.2009 - 7 U 151/08

    Verjährung von Ansprüchen auf Baukostenzuschuss, Hausanschlusskosten u.a.m. nach

    Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 15.2. 2005 - 7 U 140/04).
  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 60/02

    Voraussetzungen für eine willkürliche Entscheidung des Gerichts; Widerspruch

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  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 -) könnten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen die sie betreffende Tarifgestaltung der BWB im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB bereits im Passivrechtsstreit, also nicht erst in einem späteren Rückforderungsprozess geltend machen.
  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07

    Zur Überprüfung der Tarife der Berliner Wasserbetriebe am Maßstab des § 315 Abs.

    Es hat festgestellt, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 bis 4 TPrG verbindliche Richtlinien für die Ermittlung der Tarife aufgestellt hat, die das Ermessen der Beteiligten zu 2 weitgehend einschränken (KG-Report 2005, 213 ), und hat daher auf die Vorgaben in § 3 Abs. 1 TPrG gestützte Einwände des Bürgers für erheblich erachtet (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 - juris, Rn. 29 ).
  • VG Berlin, 12.02.2007 - 34 A 31.04

    Berlin muss 171.149.407,87 Euro an die Berliner Wasserbetriebe für

  • LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13

    Festsetzung von Tarifen bzgl. der Leistungen zur Daseinsvorsorge auf Grundlage

  • VG Berlin, 25.04.2006 - 2 A 88.05
  • KG, 22.02.2013 - 7 U 45/12

    Gerichtliche Überprüfung der Billigkeit der Entgeltfestsetzung für die

  • LG Frankenthal, 20.04.2006 - 7 O 352/05
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