Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.10.2006

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06   

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https://dejure.org/2006,145
BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 (https://dejure.org/2006,145)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 (https://dejure.org/2006,145)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 (https://dejure.org/2006,145)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 307, 157; UKlaG § 1
    Preisanpassungsklausel in AGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung von zwei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln; Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen; Zulässigkeit von Klauseln hinsichtlich der Preisanpassung wegen und auf Grundlage sich verändernder Kosten ...

  • Bund der Energieverbraucher

    BGH bestätigt Urteil des OLG Köln (Urteil vom 13.1.2006, 6 U 148/05) gegen zwei Preisgleitklauseln eines Flüssiggasanbieters.

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Flüssiggasbelieferungsvertrag.

  • Judicialis

    BGB § 157 D; ; BGB § 157 Ga; ; BGB § 307 Ba; ; BGB § 307 CB; ; BGB § 307 Ci; ; UKlaG § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157 § 307; UKlaG § 1
    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit Flüssiggas

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Liefervereinbarung für Flüssiggas"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gasversorgung: Unangemessene Preisanpassungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schließen Kündigungsrechte die Unangemessenheit von Preisanpassungsklauseln aus? (IMR 2007, 1013)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1054
  • ZIP 2007, 914
  • MDR 2007, 386
  • GRUR 2007, 523 (Ls.)
  • ZMR 2007, 259
  • WM 2007, 796
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    - wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist (Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717).

    Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).

    Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).

    Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.

    bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).

    Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer - wie hier - ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).

    Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77).
  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 220/83

    AGB - Unwirksamkeit - Vertragslücke - Schließung - Ergänzende Auslegung

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3).
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Schließlich erlaubt die Klausel - jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) - der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war.
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts.
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 6 U 148/05

    Preisanpassungsklausel bei Gaslieferungsvertrag

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 247/84

    Wirksamkeit von Klauseln in einem Wartungsvertrag für Video-Geräte -

  • BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85

    Voraussetzungen des Verzugs des Unternehmers bei einem Werklieferungsvertrag;

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren spricht nicht, dass diese im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz keinen Anwendungsbereich hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 39).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.

    Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004  KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006  VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.

    Lediglich in Fällen, in denen  anders als hier  mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004  KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006  VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06   

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BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 (https://dejure.org/2006,1015)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung beim Kauf einer Einbauküche; Unangemessene Benachteiligung des Käufers durch eine ...

  • Judicialis

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 308 Nr. 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Erfüllbarkeit von Verpflichtung aus Schuldverhältnissen: AGB-Regelung einer vorfälligen Leistung (§ 271 II BGB) und vertragliche Bestimmung einer Leistungszeit bei "unverbindlichen Lieferterminen"; "unechte" Nachfristsetzung und AGB-Kontrolle; Anwendung von § 354 HGB im Rahmen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1 § 308 Nr. 1
    Formularmäßige Vereinbarung der vorzeitigen Lieferung und Fälligkeit des Kaufpreises in den AGB eines Lieferanten von Einbauküchen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wirksamkeit von AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen (hier: Kaufrecht)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Küchenliefer-AGB auf dem Prüfstand - Verkäufer behält sich "vorzeitige Lieferung" vor - Klausel ist unwirksam

  • ra-heinicke.de PDF, S. 1 (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingung bei Kauf von Einbauküchen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    BGH beanstandet AGB-Klauseln im Küchenhandel

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur (Un-)Zulässigkeit von Fälligkeits- und Fristenregelungen in den AGB eines Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Erfüllbarkeit von Verpflichtung aus Schuldverhältnissen: AGB-Regelung einer vorfälligen Leistung (§ 271 II BGB) und vertragliche Bestimmung einer Leistungszeit bei "unverbindlichen Lieferterminen"; "unechte" Nachfristsetzung und AGB-Kontrolle; Anwendung von § 354 HGB im Rahmen ...

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kauf einer Einbauküche: AGB-Klauseln auf dem Prüfstand (IBR 2007, 190)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 1
  • NJW 2007, 1198
  • MDR 2007, 576
  • ZMR 2007, 259
  • WM 2007, 703
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 185/94

    Rechte des Kaufmanns im Annahmeverzug des Käufers

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Danach ist der Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwands beschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1 b aa m.w.Nachw.).

    Ein Kaufmann kann somit die üblichen Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 aaO).

    Die in § 354 Abs. 1 HGB gesondert erwähnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags sein oder im Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung verbundene Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbesondere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1996 aaO).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    bb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen (BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes.

    Das kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines Neuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur ausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise fehlt.

    Spätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten fällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (vgl. BGHZ 145, 203, 214).

  • BGH, 28.06.1984 - VII ZR 276/83

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschubrechts für den Hersteller eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Soweit sich die Klausel auf eine Vereinbarung mit dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushöhlt (vgl. dazu BGHZ 92, 24).

    Die angegriffene Klausel, die dem Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem die Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 305b BGB ab, weil sie geeignet ist, dem Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (frühestmöglichen) Liefertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGHZ 92, 24, 25 f.).

    Dabei sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen Sicherheitszeitraum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter Leistung zu berücksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 AGBG).

  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10 Nr. 1 AGBG) und vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM 1985, 24, zu § 10 Nr. 2 AGBG).

    (2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 (aaO) hat der Senat eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens enthaltene Bestimmung über eine "echte" Nachfrist von vier Wochen für den Fall als unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich für alle verkauften Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen - ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klauselverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstellen lassen muss (aaO, unter V 2 a).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12, 21 f.).

    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12, 21 f.).

    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165, 12, 22 m.w.Nachw.).

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Um eine ("echte") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 BGB handelt es sich hier nicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte "unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, NJW 1982, 331 = WM 1982, 9, unter IV 2, zu § 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt).

    aa) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1981 (aaO).

  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92

    Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Eine vorzeitige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen (BGHZ 123, 49, 53).

    Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2 BGB entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen (BGHZ 123, 49, 53 f.).

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10 Nr. 1 AGBG) und vom 31. Oktober 1984 (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM 1985, 24, zu § 10 Nr. 2 AGBG).
  • BGH, 13.09.2000 - VIII ZR 34/00

    Zur Wirksamkeit einer in den Formularbedingungen eines Möbelhändlers

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 23/06
    Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungsformen des Kaufgegenstands zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 112/64
  • BGH, 14.02.1985 - V ZB 20/84

    Nachweis der Unanfechtbarkeit der erteilten Genehmigung gegenüber dem

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    (2) Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts besteht anerkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, aaO mwN) und beschränkt sich auf diejenige Angaben, die dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 16; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 41).
  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung -

    b) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass diese Vereinbarung nach der in § 271 Abs. 2 BGB getroffenen Auslegungsregel (vgl. etwa BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 10, BGHZ 170, 1) dahin auszulegen ist, dass zwar der Kläger die Abfindung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2011 verlangen, die Beklagte sie aber vorher bewirken konnte.

    Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen (vgl. BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 10 mwN, BGHZ 170, 1) ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen.

    (1) Ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen (vgl. etwa BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - Rn. 11, BGHZ 170, 1; 16. Juni 1993 - XII ZR 6/92 - zu 2 d der Gründe, BGHZ 123, 49) .

  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2016 - 3 O 364/15

    Anforderungen an die AGB von Smart-TV-Geräten

    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, seine Regelungen so klar und verständlich für den Vertragspartner zu stellen, wie dies den Umständen nach nötig und möglich ist (BGH NJW 1989, 222, 223 [BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87] ; BGH NJW 2007, 1198 Rn. 41 [BGH 25.10.2006 - VIII ZR 23/06] ; Staudinger/Coester, BGB, Neub. 2013, § 307 Rn. 180).
  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    Der Beklagten werden durch die Orientierung der Formulierung der Klausel Nr. 8 der AGB an den Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Verwenders zur Vertragsänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat (siehe oben unter B I 3 a aa), gegenüber ihren Kunden auch nicht etwa ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet, die dem vom Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) umfassten Bestimmtheitsgebot zuwiderliefen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 16; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 41; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 19; vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 26).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2024 - 3 Sa 4/23

    Gesetzlicher Mindestlohn - Sonderzahlung - Urlaubsgeld - vermögenswirksame

    - 8 AZR 757/14 - a.a.O.; BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - BGHZ 170, 1).
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

    aa) Zwar führt die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für sich genommen zur Intransparenz der Vertragsklausel, sofern sich der Vertragspartner des Verwenders die erforderlichen Informationen zur Inhaltsbestimmung des Begriffs unschwer ohne fremde Hilfe selbst verschaffen kann (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06, NJW 2007, 1198 Rn. 41 ff. [zu "Transportkosten"]; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 21 ff. [zu "Verwaltungskosten"]).
  • BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06

    Altersteilzeit - Befristung - Überraschende Klausel - Transparenzgebot

    Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - BGHZ 170, 1, zu IV 2 c aa der Gründe mwN).
  • OLG Hamm, 22.08.2014 - 12 U 127/13

    Verbandsprozess; Vertragsklausel; Entgelterhöhung; Räumung; Einlagerung

    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 41).

    Eine Begrenzung auf die objektiv erforderlichen oder üblichen Kosten (vgl. §§ 304, 693 BGB, 354 HGB) enthält die Klausel nicht; die tatsächliche Höhe ist damit in das Belieben der Beklagten gestellt und eröffnet ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume (zu einer hinreichend formulierten Lagerkostenklausel BGH NJW 2007, 1198ff., veröffentlicht in juris, Rn. 43).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17

    Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen

    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urt. v. 25.10.2006 - VIII ZR 23/06, WM 2007, 703, 708 Rn. 41).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 9 Sa 75/20

    Befristung - Erreichen der Regelaltersgrenze - Benachteiligung von

    Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH 25. Oktober 2006 - VIII ZR 23/06 - BGHZ 170, 1, zu IV 2 c aa) der Gründe m.w.N).
  • LAG Düsseldorf, 06.04.2017 - 11 Sa 1411/15

    Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZ

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 5 Sa 1524/11

    Keine Aussetzung nach § 97 Abs 5 ArbGG - Rechtsunwirksamkeit einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2007 - 12 Sa 524/07

    AGB-Kontrolle von Ausgleichsquittungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2014 - 24 Sa 525/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer einer Legislaturperiode

  • LAG München, 23.09.2014 - 6 Sa 230/14

    Ersatz eines Steuerschadens

  • LG Bonn, 26.08.2016 - 1 O 54/16

    Nachfrist, Nacherfüllung, Kauf Einbauküche

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 3 U 87/18

    Vereinbarung einer Lagermiete für Messebauteile; Einlagerung in Ausübung eines

  • OLG Köln, 13.03.2017 - 19 U 122/16

    Voraussetzungen des Rücktritts von einem Vertrag über die Lieferung und Montage

  • LAG Baden-Württemberg, 26.09.2014 - 17 Sa 20/14

    Unangemessen lang hinausgeschobene Fälligkeit einer als Gratifikation

  • LG Frankenthal, 02.08.2018 - 3 O 33/18
  • LAG Hamm, 28.08.2014 - 15 Sa 636/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis und Weiterbeschäftigungsanspruch

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 228/12

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung bei

  • AG Dieburg, 11.02.2015 - 20 C 886/14

    Werden Preise für die Energielieferung in den AGB versteckt, verstößt dies gegen

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