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   OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07   

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OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07 (https://dejure.org/2008,14724)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2008 - 3 U 156/07 (https://dejure.org/2008,14724)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 3 U 156/07 (https://dejure.org/2008,14724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechte des Mieters bei Fehlen eines Geländers an der Galerie

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesundheitsgefährdung: Fristlose Kündigung wegen fehlenden Geländers! (IMR 2009, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 190
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Diese besondere Prozessvoraussetzung muss nur für ein klagestattgebendes Urteil vorliegen; ihr Fehlen hindert indes nicht die Klageabweisung als unbegründet (vgl. dazu BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14.03.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 = BB 1978, 930; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rdn. 4; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 171).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs- oder ähnlichen Erklärungen auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß beschränkt bleiben müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2003 - VIII ZB 94/03, ZMR 2004, 254 = NZM 2004, 187, juris-Rdn. 14), dürfte die im Streitfall vom Landgericht vertretene Auffassung - nicht zuletzt angesichts der konkreten Formulierung des Kündigungsschreibens - zu großzügig sein.
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Diese besondere Prozessvoraussetzung muss nur für ein klagestattgebendes Urteil vorliegen; ihr Fehlen hindert indes nicht die Klageabweisung als unbegründet (vgl. dazu BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14.03.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 = BB 1978, 930; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rdn. 4; Schellhammer, Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 171).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    bb) Zutreffend ist zwar, dass nach dem novellierten Mietrecht auch eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gemäß § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst dann erfolgen darf, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 - VIII ZR 182/06, NZM 2007, 439 = GE 2007, 841, juris-Rdn. 10).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2007 - 3 U 186/06

    Feststellungsklage; Nutzungsverhältnis: Fortbestehen eines Gaststättenpacht- bzw.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Ein so genannter Feststellungsabschlag von 20% kommt, obwohl es sich hier um eine positive Feststellungsklage handelt, nicht mehr in Betracht, weil mit der gesetzlichen Beschränkung auf das Jahresnutzungsentgelt bereits eine Streitwertprivilegierung eingreift (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.05.1958 - VIII ZR 16/58, JurBüro 1958, 295 = NJW 1958, 1291; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.01.2006 - 3 U 202/05, n. v.; Urt. v. 04.07.2007 - 3 U 186/06, juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3037, m. w. N.).
  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 326/04

    Kündigungsfrist für vor dem 01. September 2001 geschlossenen Mietverträge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Obwohl sich die Beklagten dort in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich darauf berufen, dass die Benutzung des Objekts mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden sei und dazu auf frühere Hinweise Bezug nehmen, erscheint es sehr fraglich, ob dies den gesetzlichen Anforderungen genügt; der Begründungszwang gilt seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes auch für Kündigungen des Wohnraummieters wegen Gesundheitsgefährdung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2005 - VIII ZR 326/04, WuM 2005, 584 = GE 2005, 1351).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2006 - 3 U 202/05

    Regressprozess der leistungsfreien Kfz-Haftpflichtversicherung: Verspäteter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Ein so genannter Feststellungsabschlag von 20% kommt, obwohl es sich hier um eine positive Feststellungsklage handelt, nicht mehr in Betracht, weil mit der gesetzlichen Beschränkung auf das Jahresnutzungsentgelt bereits eine Streitwertprivilegierung eingreift (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.05.1958 - VIII ZR 16/58, JurBüro 1958, 295 = NJW 1958, 1291; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.01.2006 - 3 U 202/05, n. v.; Urt. v. 04.07.2007 - 3 U 186/06, juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3037, m. w. N.).
  • BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 16/58
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07
    Ein so genannter Feststellungsabschlag von 20% kommt, obwohl es sich hier um eine positive Feststellungsklage handelt, nicht mehr in Betracht, weil mit der gesetzlichen Beschränkung auf das Jahresnutzungsentgelt bereits eine Streitwertprivilegierung eingreift (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.05.1958 - VIII ZR 16/58, JurBüro 1958, 295 = NJW 1958, 1291; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.01.2006 - 3 U 202/05, n. v.; Urt. v. 04.07.2007 - 3 U 186/06, juris; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3037, m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21

    Luke Mockridge ./. Der Spiegel

    Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).

    (1) Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verfügungsantrag nur einmal bei einem Gericht anhängig gemacht und sodann nicht zurückgenommen werden kann, um ihn zeitnah erneut bei einem anderen Gericht anhängig zu machen, enthält die Zivilprozessordnung nicht (HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

    Die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes, der eine einseitige Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich ermöglicht, §§ 935, 940, 936, 922 ZPO, stehen dem nicht entgegen, sofern der jeweilige Antragsteller das Verfahren zügig betreibt und die Interessen des Antragsgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (vgl. zu allem HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

  • OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14

    Mietverhältnis: Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund bestehender

    Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse; sie findet auf das Mietverhältnis der Parteien über Räume, die keine Wohnräume sind, mangels Verweisung in § 578 Abs. 2 BGB auch keine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; Staudinger/Emmerich, BGB (2014), § 569 Rn. 57).

    Erforderlich ist die naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit Krankheitscharakter (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 10 U 74/09, MietRB 2010, 134; Münch-Komm/Häublein, BGB, 6. Aufl., 569 Rn. 7).

    Weist ein Teil der Mietsache einen gesundheitsgefährdenden Zustand auf, besteht das Recht zur Kündigung, wenn die Benutzung der Mietsache im Ganzen erheblich beeinträchtigt ist, wobei vom Mieter nicht verlangt werden kann, den Gebrauch der Räume in erheblichem Umfang einzuschränken (vgl. MünchKomm/Häublein, BGB, a.a.O. Rn. 7; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 569 Rn. 7).Mithin ist von einer erheblichen Beeinträchtigung im Ganzen bereits dann auszugehen, wenn die Benutzung einzelner Haupträume mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 a.a.O.).

  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21
    Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).

    (1) Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verfügungsantrag nur einmal bei einem Gericht anhängig gemacht und sodann nicht zurückgenommen werden kann, um ihn zeitnah erneut bei einem anderen Gericht anhängig zu machen, enthält die Zivilprozessordnung nicht (HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

    Die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes, der eine einseitige Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich ermöglicht, §§ 935, 940, 936, 922 ZPO, stehen dem nicht entgegen, sofern der jeweilige Antragsteller das Verfahren zügig betreibt und die Interessen des Antragsgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (vgl. zu allem HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

  • OLG Brandenburg, 25.02.2014 - 3 U 154/11

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung bei

    46 Ob eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit vorliegt, ist gemäß der inzwischen wohl ganz herrschenden Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. KG ZMR 2004, 513; LG Berlin ZMR 1999, 27; LG Lübeck NZM 2002, 431; Senat in: ZMR 2009, 190), nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand allein anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 U 202/15

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen

    Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht (Senat, BeckRS 2010, 04715 = MietRB 2010, 134 = NJOZ 2010, 2548; KG, GE 2004, 47 = GuT 2003, 215 = KGR 2004, 97 = ZMR 2004, 259; OLG Brandenburg, ZMR 2009, 190; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, § 569 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht (KG, Urt. v. 22.9.2003, GE 2004, 47 = GuT 2003, 215 = KGR 2004, 97 = ZMR 2004, 259; KG, Urt. v. 26.2.2004, GE 2004, 688 = KGR 2004, 481 = ZMR 2004, 513; OLG Brandenburg, Urt. V. 2.7.2008, ZMR 2009, 190; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. 2009, RdNr. 373 f.; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV RdNr. 155).
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2011 - 4 U 4/11

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung mit Testergebnis als

    Für die Werbung als Test- oder Branchensieger ist es ausreichend, wenn der Werbende tatsächlich als Sieger ermittelt wurde, mag das auch nur mit geringem Vorsprung geschehen sein (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 7. Februar 2008 - 3 U 156/07 bei beck-online).
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