Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 17.06.2010

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10161
OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08 (https://dejure.org/2010,10161)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2010 - 11 Wx 115/08 (https://dejure.org/2010,10161)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 11 Wx 115/08 (https://dejure.org/2010,10161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,10161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 5, 45, 47, 62; FGG §§ 27, 29
    Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren und Fensterverglasungen zum Sondereigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Regelung bzgl. der Verpflichtung von Wohnungseigentümern zur Instandhaltung und Instandsetzung von Außentüren und Fensterverglasungen; Kriterien zur Annahme von Sondereigentum i.S.d. § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2
    Rechtstellung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Instandhaltung von Außentüren und Fensterverglasungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten der Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigentümer muss marode Fenster austauschen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer zu Fensteraustausch verpflichtet

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Instandhaltungspflicht auf den Sondereigentümer übertragbar? (IMR 2011, 24)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 204
  • ZMR 2010, 873
  • BauR 2011, 570
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.1998 - 3 Wx 546/97

    Auslegung einer Teilungserklärung - Sondereigentum an Fenstern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die in § 2 Nr. 2.4 der Gemeinschaftsordnung erfolgte Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasungen zum Sondereigentum, die in § 7 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung noch erweitert wird um Tür- und Fensterflächen einschließlich Tür- und Fensterrahmen, wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG nichtig ist (vgl. Bärmann, WEG 10. Aufl. § 5 Rn. 71; BayObLG ZfIR 2004, 23 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.; Senat NZM 2002, 220; Bielefeld, Grundeigentum 1999, 678).

    Grundsätzlich kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden (vgl. Staudinger-Bub, BGB , 13. Bearbeitung 2005 § 21 WEG Rn. 20; BayObLG WuM 2004, 362 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 ).

    Dennoch ergibt die gem. § 140 BGB gebotene Umdeutung, dass für die Fenster- und Türelemente im räumlichen Bereich des Sondereigentums die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf eigene Kosten bei den jeweiligen Wohnungseigentümern liegt (vgl. Senat NZM 2002, 220; OLG Hamm NJW-RR 1992, 148 ; OLG Hamm ZMR 1997, 193 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.).

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2000 - 11 Wx 71/99

    Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung; Erhebliche bauliche Mängel am

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die in § 2 Nr. 2.4 der Gemeinschaftsordnung erfolgte Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasungen zum Sondereigentum, die in § 7 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung noch erweitert wird um Tür- und Fensterflächen einschließlich Tür- und Fensterrahmen, wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG nichtig ist (vgl. Bärmann, WEG 10. Aufl. § 5 Rn. 71; BayObLG ZfIR 2004, 23 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.; Senat NZM 2002, 220; Bielefeld, Grundeigentum 1999, 678).

    Dennoch ergibt die gem. § 140 BGB gebotene Umdeutung, dass für die Fenster- und Türelemente im räumlichen Bereich des Sondereigentums die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf eigene Kosten bei den jeweiligen Wohnungseigentümern liegt (vgl. Senat NZM 2002, 220; OLG Hamm NJW-RR 1992, 148 ; OLG Hamm ZMR 1997, 193 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.).

  • OLG Hamm, 13.08.1996 - 15 W 115/96

    Sondereigentum und Deckenisolierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    Dennoch ergibt die gem. § 140 BGB gebotene Umdeutung, dass für die Fenster- und Türelemente im räumlichen Bereich des Sondereigentums die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf eigene Kosten bei den jeweiligen Wohnungseigentümern liegt (vgl. Senat NZM 2002, 220; OLG Hamm NJW-RR 1992, 148 ; OLG Hamm ZMR 1997, 193 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.).
  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 241/03

    Maßgeblichkeit des Interesses der Gesamtheit der Wohnungseigentümer bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    Grundsätzlich kann die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden (vgl. Staudinger-Bub, BGB , 13. Bearbeitung 2005 § 21 WEG Rn. 20; BayObLG WuM 2004, 362 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 ).
  • OLG Hamm, 22.08.1991 - 15 W 166/91

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Außenfenstern; Umdeutung einer unwirksamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    Dennoch ergibt die gem. § 140 BGB gebotene Umdeutung, dass für die Fenster- und Türelemente im räumlichen Bereich des Sondereigentums die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf eigene Kosten bei den jeweiligen Wohnungseigentümern liegt (vgl. Senat NZM 2002, 220; OLG Hamm NJW-RR 1992, 148 ; OLG Hamm ZMR 1997, 193 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 145/03

    Abweichende Regelung der Instandhaltungspflicht bei Gemeinschaftseigentum -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die in § 2 Nr. 2.4 der Gemeinschaftsordnung erfolgte Zuweisung der Außentüren und Fensterverglasungen zum Sondereigentum, die in § 7 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung noch erweitert wird um Tür- und Fensterflächen einschließlich Tür- und Fensterrahmen, wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG nichtig ist (vgl. Bärmann, WEG 10. Aufl. § 5 Rn. 71; BayObLG ZfIR 2004, 23 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 f.; Senat NZM 2002, 220; Bielefeld, Grundeigentum 1999, 678).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
    Auch unter Geltung des § 47 WEG a.F. war es in der Regel geboten, die Gerichtskosten in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Streits in der Hauptsache zu verteilen (vgl. BGHZ 111, 148 ).
  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    a) Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 71).
  • LG Koblenz, 03.07.2014 - 2 S 36/14

    Sondereigentümer muss Baumängel an seinen Fenstern beseitigen!

    Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl. § 5 Rn. 71).
  • AG Hamburg-St. Georg, 11.09.2020 - 980a C 7/20

    Umdeutung von unwirksamen Zuordnungen zum Sondereigentum in der Teilungserklärung

    Von der Rechtsprechung sind unwirksame Zuordnungen zum Sondereigentum in eine entsprechende Kostentragungsregelung umgedeutet worden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 11 Wx 115/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Mai 2000 - 11 Wx 71/99).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2022 - 3 Wx 59/22

    Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung:

    Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung ergeben sich auch deshalb nicht, da in der Rechtsprechung und in der überwiegenden Literatur anerkannt ist, dass die unwirksame Begründung von Sondereigentum in die Bestellung eines Sondernutzungsrechts umgedeutet werden kann, § 140 BGB (Senat, NJW-RR 1998, 515; OLG Karlsruhe ZMR 2010, 873 ff.; BeckOK WEG/Leidner, a.a.O., § 5 Rn. 63; BeckOKG/Monreal, Stand: 1. Dezember 2021, § 5 WEG Rn. 63).
  • AG Konstanz, 31.01.2013 - 12 C 620/12

    Kosten-Nutzen-Analyse fehlt: WEG-Beschluss anfechtbar!

    Auf die häufig zitierte Entscheidung des OLG Hamm (ZMR 1997, 193), der andere Gericht folgten (OLG Karlsruhe ZMR 2010, 873) muss daher gar nicht näher eingegangen werden.

    Hier ist es einfacher: Unstreitig darf unabhängig von der Eigentumssituation dem jeweiligen "Nutzer" auch die Instandhaltungspflicht am Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden (siehe OLG Karlsruhe, NZM 2011, 204, BayObLG WuM 2004, 362, Staudinger, Kommentar zum WEG, § 21, 20).

  • AG Köln, 18.07.2022 - 215 C 60/21

    Nichtige Sondereigentumsbestimmung ist in Kostenregelung umzudeuten

    Hiervon wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wenn die TE bzw. Gemeinschaftsordnung eine weitere Bestimmung enthält, nach der die Sondereigentümer ihr jeweiliges Sondereigentum auf eigene Kosten zu erhalten haben (LG Dortmund, Urteil vom 1. April 2014 - 1 S 178/13 -, Rn. 14, juris; dieses Erfordernis nicht ausdrücklich postulierend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 11 Wx 115/08 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 1996 - 15 W 115/96 -, Rn. 37 ff., juris).
  • AG Berlin-Mitte, 09.06.2016 - 29 C 53/15

    Beschlussanfechtung wegen Ladungsmangel erfordert Kausalität!

    Zwar sind Fenster einschließlich ihrer Innenseiten gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum (BGH GE 2012, 699; OLG Karlsruhe NZM 2011, 204), weshalb gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG grundsätzlich die Gemeinschaft für ihre Reparatur bzw. Sanierung zuständig ist und die diesbezüglichen Kosten zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18107
OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10 (https://dejure.org/2010,18107)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 9 W 34/10 (https://dejure.org/2010,18107)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 (https://dejure.org/2010,18107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • Justiz Hamburg

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Anwendungsvoraussetzungen für die sog. Hamburger Formel

  • rechtsportal.de

    GKG § 49a Abs. 1 S. 1
    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren nach dem WEG

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Beschlussanfechtung: Zur Anwendbarkeit der Hamburger Formel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Es gilt für die Streitwertberechnung im WEG weiterhin die sog. Hamburger Formel! (IMR 2011, 40)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 873
  • ZMR 2010, 943
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 09.09.2009 - 17 W 200/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10
    Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nach der Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht, somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Köln, MDR 2009, 1408 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 66 Randnummer 42 mwN; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, Anhang zu § 50 Randnummer 53 mwN).
  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10
    Der Senat wendet auch im Rahmen des § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG die sog. Hamburger Formel an, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. LG Hamburg, ZMR 2009, 71).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Nach anderer Auffassung ist das Interesse der Parteien im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des verbleibenden Gesamtvolumens zu ermitteln (sog. Hamburger Formel; vgl. OLG Hamburg, ZMR 2010, 873).
  • KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13

    Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

    Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das allgemein im Rechtszug nächsthöhere Gericht; somit ist zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 9. September 2009 - 17 W 200/09 - Rn. 1 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rn. 42 zu § 66 GKG).

    b) Andere wiederum wenden die sogenannte "Hamburger Formel" an, wonach sich das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Gesamtinteresse aus dem Einzelinteresse des Klägers und 25% des nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers noch verbleibenden Gesamtinteresses zusammensetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 3; LG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 318 T 34/09 -, Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

    Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei).

  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands (so zuletzt OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 13.04.2010, Az. 14 T 2469/10 WEG; aber auch OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00 a.a.O. (Gesamtanfechtung)), ermitteln vorwiegend norddeutsche Gerichte bei der hier interessierenden Teilanfechtung das Interesse anhand der "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses, was zu tendenziell höheren Werten führt (vgl. z.B. OLG Hamburg, B. v. 17.06.2010, Az. 9 W 34/10, ZMR 2010, 943; LG Hamburg, B. v. 17.09.2009, Az. 318 T 34/09, ZMR 2010, 144).
  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 15 W 388/18

    Streitwertberechnung Jahresabrechnung: Additionsmethode ja, nein, vielleicht!?

    Somit ist zur Entscheidung über die im und für den Berufungsrechtszug getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts das Oberlandesgericht berufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.09.- - 4 W 40/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10 - ; OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2009 - 17 W 200/09).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).
  • OLG Koblenz, 18.01.2011 - 5 W 21/11

    Verfahrensrecht - Streitwert in WEG-Sachen: "Hamburger Formel" anzuwenden!

    Deshalb kann grundsätzlich der "Hamburger Formel" (OLG Hamburg v. 17.06.2010, 9 W 34/10 = ZMR 2010, 873) nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen gefolgt werden.

    Im Sinne einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung folgt der Senat dem OLG Hamburg (v. 17.06.2010, 9 W 34/10 = ZMR 2010, 873), das das Interesse mit 25% dieses Betrages bestimmt, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Ansatz vorliegen.

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Die Auffassung der Kammer wird durch das Hanseatische OLG (Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873), das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2011 - 5 W 21/11, ZMR 2012, 457) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.07.2014 - I-18 W 53/12, ZWE 2015, 99) gestützt (zustimmend auch Dötsch, IMR 2016, 41).
  • LG Braunschweig, 08.02.2011 - 6 T 39/11

    Verfahrensrecht - Streitwert ist auf 50 % des Gesamtinteresses festzusetzen!

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht