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   LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG   

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https://dejure.org/2010,16905
LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG (https://dejure.org/2010,16905)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG (https://dejure.org/2010,16905)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13. April 2010 - 14 T 2469/10 WEG (https://dejure.org/2010,16905)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung in einer Wohnungseigentumssache: Bildung von Einzelstreitwerten und Gesamtstreitwert bei Anfechtung der Verwalter- und Verwalterbeiratswahl, des Wirtschaftsplan, von Sonderumlagen und der Bestellung eines Notverwalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Interesses gem. § 49a Abs. 1 S. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.R.d. objektiven Bewertung eines ideellen Interesses einer Wohnungseigentümergemeinschaft an der Anfechtung der Hausverwalterwahl; Bewertung des Gesamtinteresses der Beteiligten gem. § 49a Abs. 1 S. 1 ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwertfestsetzung bei Anfechtung der Verwalterwahl (IMR 2010, 498)

Verfahrensgang

  • AG Straubing - 4 C 1057/08
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 207
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 07.01.2010 - 4 W 208/09

    Streitwertbemessung: Antrag auf Abberufung eines Wohnungseigentumsverwalters

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10
    Das Gesamtinteresse der Beteiligten gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG an TOP 6.01 bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter weiterbestellt werden sollte (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG München, NZM 2009, 788, OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris).

    Die teilweise vertretene Ansicht, es sei angesichts des ideellen Interesses pauschal auf den Prozentsatz von 10 % der Verwaltervergütung anzusetzen (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris; Müller, ZMR 2010, 139 ff.; bislang auch LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 281-282), führt in großen Wohnungseigentümergemeinschaften - wie vorliegend - zu unbilligen Ergebnissen.

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2010 - 14 T 251/10

    Wohnungseigentum: Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10
    Die teilweise vertretene Ansicht, es sei angesichts des ideellen Interesses pauschal auf den Prozentsatz von 10 % der Verwaltervergütung anzusetzen (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris; Müller, ZMR 2010, 139 ff.; bislang auch LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 281-282), führt in großen Wohnungseigentümergemeinschaften - wie vorliegend - zu unbilligen Ergebnissen.
  • OLG München, 25.08.2009 - 32 W 2033/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung im Streit um die Beendigung des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10
    Das Gesamtinteresse der Beteiligten gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG an TOP 6.01 bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter weiterbestellt werden sollte (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG München, NZM 2009, 788, OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris).
  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 121/18

    Wohnungseigentumssache: Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers bei

    So weicht der angegriffene Beschluss von einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (ZMR 2012, 207 Rn. 43) ab.
  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands (so zuletzt OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 13.04.2010, Az. 14 T 2469/10 WEG; aber auch OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00 a.a.O. (Gesamtanfechtung)), ermitteln vorwiegend norddeutsche Gerichte bei der hier interessierenden Teilanfechtung das Interesse anhand der "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses, was zu tendenziell höheren Werten führt (vgl. z.B. OLG Hamburg, B. v. 17.06.2010, Az. 9 W 34/10, ZMR 2010, 943; LG Hamburg, B. v. 17.09.2009, Az. 318 T 34/09, ZMR 2010, 144).
  • AG Sonthofen, 27.10.2021 - 5 C 228/21

    Wahl des Verwaltungsbeirats

    Dabei ist das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung über einen solchen Beschluss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Verwaltungsbeiratsaufgaben und der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schätzen, Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, § 49 GKG Rn. 27. Hiernach war vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR je Verwaltungsbeiratsmitglied auszugehen, vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth NJOZ 2011, 655 (657); LG Frankfurt a. M. WuM 2018, 317= BeckRS 2018, 3977 Rn. 4.
  • LG Dresden, 22.05.2013 - 2 S 311/12

    Anfechtungsklage: Zustellung vorrangig an die Verwaltung!

    Anfechtung der Beschlüsse zur Wahl des Beirates (Beschlüsse Nr. 10 / 11): Als Gesamtinteresse ist hier pauschal für die Wahl jedes Beirates 1.000,00 (vgl. dazu LG Nürnberg-Fürth ZMR 2012, 207, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff, Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. 2011, § 49 a GKG, Rn. 18), insgesamt somit 2.000,00 Euro anzusetzen, so dass der Streitwert 2.000,00 Euro x 0, 296 = 592, 00 Euro beträgt.
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2018 - 13 T 18/18

    Zur Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung eines

    In der Rechtsprechung werden insoweit Beträge von 1.000 EUR pro Verwaltungsbeiratsmitglied als interessengerecht angesehen (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2012, 207).
  • AG Bad Segeberg, 08.12.2011 - 17 C 186/10

    Eigentümer haben auch über Einzelabrechnungen abgestimmt bei Vorliegen der

    Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, es sei der auf den klagenden Eigentümer entfallende Teil an den Kosten des Verwalterhonorars - hier: 547, 56 EUR - maßgeblich (so OLG München, Beschl. v. 25.08.2009 - 32 W 2033/09, NJW-RR 2009, 1615 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10; Jennißen/ Suilmann, WEG , § 49a GKG Rn. 19), legen andere zu Bewertung des Interesses einen Bruchteil in Höhe von 10% des Verwalterhonorars - hier: 328, 53 EUR - zugrunde (so OLG Celle, Beschl. v. 07.01.2010 - 4 W 208/09, NJW 2010, 1154; LG München I, Beschl. v. 03.06.2009 - 1 T 499/09, NZM 2009, 625).
  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu

    Demgegenüber hält das LG Nürnberg-Fürth (Beschlüsse v. 23.05.2008 - 14 T 2925/08 -, v. 23.03.2009 - 14 T 2103/09, v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG) mit Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 WEG a.F., die regelmäßig bei einer Gesamtanfechtung einer Jahresabrechnung eine Bewertung des Gesamtinteresses der Parteien mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftsplanes oder der Abrechnung mit einem Wert von 20 - 25% bewertet hat (hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rn. 22 m.w.N.), nach wie vor für zutreffend und stellt deshalb, da § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien auf 50% begrenzt, auf 10 % des Nennbetrages der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten ab, geht aber auch bei der Bestimmung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung des Anfechtungsklägers aus.
  • AG Biedenkopf, 21.02.2011 - 50 C 332/10

    Verwalterbestellung auf mehr als 5 Jahre: Teilnichtig!

    Das Einzelinteresse der Kläger ist anhand ihres jeweiligen finanziellen Anteils an den Verwalterkosten während der gesamten Laufzeit des Verwaltervertrages zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn es dem Kläger allein um die Person des Verwalters, das heißt um ein rein ideelles Interesse, geht (so zuletzt auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.4.2010, 14 T 2469/10).
  • LG Rostock, 21.04.2020 - 1 S 143/19

    Sondereigentumsfähigkeit von Abdichtungsebene

    Da das Individualinteresse eines einzelnen Wohnungseigentümers auf seinen Anteil an der Sonderumlage beschränkt ist, ist der Streitwert einer Anfechtungsklage gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GKG auf das Fünffache des Anteils des klagenden Wohnungseigentümers an der Sonderumlage begrenzt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13. April 2010— 14 T 2469/10 WEG; Suilmann, in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Auflage 2019, § 49a GKG Rn. 35).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2018 - 13 T 115/17

    Anfechtung einer Bestellung eines Verwaltungsbeirats: Wertfestsetzung?

    In der Rechtsprechung werden insoweit Beträge von 1.000 Euro pro Verwaltungsbeiratsmitglied als interessengerecht angesehen (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2012, 207).
  • LG Stuttgart, 02.03.2017 - 2 T 503/16
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