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   VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14   

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https://dejure.org/2015,14398
VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14 (https://dejure.org/2015,14398)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.06.2015 - 12-VII-14 (https://dejure.org/2015,14398)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - 12-VII-14 (https://dejure.org/2015,14398)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche Rechtsverordnung

  • rewis.io

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche Rechtsverordnung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    15%-ige Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen ist nicht verfassungswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steigende Mieten - Mietpreisbremse ist rechtens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze ist mit bayrischer Verfassung vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in Höhe von 15 v. H. verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen mit bayerischer Verfassung vereinbar

  • bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen - Popularklage abgewiesen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Senkung der Kappungsgrenze in Bayern bestätigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Senkung der Kappungsgrenze in Bayern bestätigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Senkung der Kappungsgrenze in Bayern vom Verfassungsgerichtshof bestätigt

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    15-Prozent-Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze von 15% in Bayern verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterhöhungen in mehreren Bayerischen Städten zulässig - Herabgesetzte Kappungsgrenze mit bayrischer Verfassung vereinbar

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1290
  • NZM 2015, 778
  • ZMR 2015, 676
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    bb) Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl I S. 3603/3604) in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1912) entschieden, dass eine allgemeine Kappungsgrenze für Mietzinssteigerungen von 30 % mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist (BVerfG vom 4.12.1985 BVerfGE 71, 230 ff.).

    Die damit verbundenen Beschränkungen stellten für den Vermieter verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfGE 71, 230/247 ff.).

    Diese sei jedoch nicht schon dann infrage gestellt, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt erzielt werden könne (BVerfGE 71, 230/250; BVerfG vom 22.11.1994 BVerfGE 91, 294/310).

    Für die Frage, ob die Gefahr von Verlusten erkennbar sei, sei auf die Beurteilung der Verhältnisse abzustellen, die dem Gesetzgeber bei der Vorbereitung des Gesetzes möglich gewesen sei (BVerfGE 71, 230/250 f.).

    Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Mietrecht dem Vermieter nicht die höchstmögliche Rendite seines Eigentumsobjekts eröffnen muss (vgl. BVerfGE 71, 230/250).

  • VerfGH Bayern, 28.07.1988 - 8-VII-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Die Staatsregierung als Normgeber, der im vorliegenden Fall aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (VerfGH vom 10.2.1983 VerfGHE 36, 1/4; vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/87; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/227; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/136; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239).

    Die Ermächtigungsgrundlage als solche könnte dagegen als bundesrechtliche Vorschrift nicht Prüfungsgegenstand der Popularklage sein (VerfGHE 41, 83/88).

    Käme er zu der Überzeugung, dass die Ermächtigungsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt, müsste er gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, weil die Gültigkeit der gesetzlichen Ermächtigung entscheidungserhebliche Vorfrage bei der Überprüfung der darauf beruhenden Verordnung ist (VerfGHE 41, 83/88).

    Er darf dabei allerdings das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen (VerfGHE 41, 83/91 f.; VerfGH vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; VerfGHE 61, 1/14).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie wäre dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann verletzt, wenn diese Regelung insgesamt zu einer strukturellen Unterlegenheit des Vermieters führen würde und die Folgen des durch § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB gesteuerten Vertragsschlusses für den Vermieter ungewöhnlich belastend wären (vgl. BVerfG vom 19.10.1993 BVerfGE 89, 214/232).

    Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214/231 f.).

    Eine gravierende Störung des Verhandlungsgleichgewichts zwischen den Vertragsparteien ist daher nicht zu belegen (vgl. auch BVerfGE 89, 214/232).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Die Staatsregierung als Normgeber, der im vorliegenden Fall aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (VerfGH vom 10.2.1983 VerfGHE 36, 1/4; vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/87; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/227; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/136; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239).

    Im Rahmen dieser Festlegung muss der Verordnungsgeber auch die ihn bindenden Grundrechte der Bayerischen Verfassung beachten (VerfGHE 36, 1/4; 41, 83/87; 64, 224/227; 65, 125/136; VerfGH BayVBl 2014, 237/239; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 55 Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Die Staatsregierung als Normgeber, der im vorliegenden Fall aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (VerfGH vom 10.2.1983 VerfGHE 36, 1/4; vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/87; vom 21.12.2011 VerfGHE 64, 224/227; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/136; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 224/229; 65, 152/162).

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    b) Unterstellt man, dass eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Bestimmungen anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) - keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/161).

    Hat dieser sich bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; VerfGHE 65, 152/164 f.).

  • LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Richterliche Überprüfung der Berliner

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Demgegenüber werden in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung solche Bedenken - soweit ersichtlich - nicht erhoben (vgl. LG Berlin vom 3.7.2014 ZMR 2014, 885).

    Dass der Staatsregierung bei der Einschätzung der Tatbestände des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden (vgl. LG Berlin vom 3.7.2014 ZMR 2014, 885 unter Hinweis auf BVerfG vom 15.12.1999 BVerfGE 101, 331/349 f.; BGH vom 15.1.2004 NJW 2004, 941/945).

  • VerfGH Bayern, 07.03.1985 - 25-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Norm kann grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil andere Bundesländer keine vergleichbaren Regelungen getroffen haben (vgl. VerfGH vom 7.3.1985 VerfGHE 38, 28/32; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Hinzu kommt, dass die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umso weiter ist, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257/292; vom 19.6.1985 BVerfGE 70, 191/201).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14
    Hinzu kommt, dass die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umso weiter ist, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257/292; vom 19.6.1985 BVerfGE 70, 191/201).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Dafür ist nichts ersichtlich (vgl. auch BayVerfGH, ZMR 2015, 676, 677).

    Eine solche Störung des Verhandlungsgleichgewichts ist nicht gegeben (BayVerfGH, ZMR 2015, 676, 678).

    Zudem genießt die Erwartung des Vermieters, die höchstmögliche Rendite zu erzielen, keinen verfassungsrechtlichen Schutz (BayVerfGH, ZMR 2015, 676, 678).

    Die erstgenannte Auslegung erscheint - anders als offenbar die Revision meint - allerdings im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewählte stufen- und einschränkungslose Aneinanderreihung der beiden Alternativen und den Umstand, dass die Gesamtgemeinde an erster Stelle genannt wird, naheliegender (so wohl auch BayVerfGH, ZMR 2015, 676, 679).

    Denn hierbei handelt es sich um unterschiedliche Aspekte, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Gebietskulisse führen können (vgl. BayVerfGH, ZMR 2015, 676, 679; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 12. Aufl., § 558 BGB Rn. 182e; jeweils zu § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB und § 577a Abs. 2 BGB).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Das hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, den Umfang und die Folgen einer solchen Prüfung (vgl. Möstl, BayVBl. 2018, S. 659 (670) sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 54 zur Kontroverse mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der seine Prüfung auf offenkundige und schwerwiegende Verstöße gegen Bundesrecht beschränken will; vgl. hierzu bspw. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43; Entscheidung vom 12. Juni 2017 - Vf. 4-VII-13 -, juris Rn. 75 f. und Entscheidung vom 12. August.

    VerfGH 18/20 49 selbst entscheiden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 35).

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    So wird in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bisweilen die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Landesverfassungsgericht - anders als die Fachgerichtsbarkeit - nicht umfassend prüfen könne, ob der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber einer landesrechtlichen Norm bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat (vgl. bspw. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43 und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 40).

    Vielmehr sei das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (so st. Rspr. BayVerfGH, z.B. Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43 und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 40; sich ihm anschließend Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 59 und Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 115).

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

    c) Schließlich sieht es der Thüringer Verfassungsgerichtshof als geboten an, die Vorlage auch auf die Frage zu erstrecken, ob es die "Grundsätze des Rechtsstaats" (Art. 28 Abs. 1 GG) erlaubten, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips erst dann anzunehmen, wenn im Fall eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht dieser Widerspruch offen zutage trete und nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff zu werten sei (so BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, Rn. 43, und vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, Rn. 40; sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, Rn. 115).
  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

    Das hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, den Umfang und die Folgen einer solchen Prüfung (siehe hierzu auch Möstl, BayVBl. 2018, S. 659 (670) sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 54 zur Kontroverse mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der seine Prüfung auf offenkundige und schwerwiegende Verstöße gegen Bundesrecht beschränken will; vgl. hierzu bspw. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43 und Entscheidung vom 12. Juni 2017 - Vf. 4-VII-13 -, juris Rn. 75 f.).

    Wenn der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt, hat er die Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht; über die Frage der Grundgesetzmäßigkeit eines - formellen - Bundesgesetzes darf er nicht selbst entscheiden (vgl. hierzu auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 35).

    d) Mangels Entscheidungsrelevanz kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip seine Schutzwirkung dergestalt in den Bereich des Bundesrechts erstreckt, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Landesverfassung anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - Vf. 12-VII-14 -, juris Rn. 43 und Entscheidung vom 19. März 2018 - Vf. 4-VII-16 -, juris Rn. 38) oder ob es im Falle der Widersprüchlichkeit des Landesrechts zum Regelungskonzept des Bundesgesetzgebers stattdessen einer Würdigung im Einzelfall bedarf, ob die konzeptionellen Widersprüche, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Normadressaten, ein rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreichen und dadurch die Verfassungswidrigkeit bewirken (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [297] = juris Rn. 149).

  • LG München II, 15.03.2016 - 12 S 5160/15

    Bayerische Kappungsgrenzesenkungsverordnung ist verfassungskonform

    Soweit das Amtsgericht sein Urteil vom 05.10.2015 auf eine von der Bayerischen Staatsregierung abgegebene Gegenäußerung zur Popularklage des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs unter dem Az. Vf.12-VII-14 gestützt hat, ohne dass diese vorab den Parteien zugänglich gemacht worden wäre und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, konnten entsprechende Stellungnahmen im Berufungsverfahren sowohl schriftlich als auch mündlich im Rahmen der Sitzung vom 15.03.2016 nachgeholt werden.

    Ferner hat die Kammer die Akten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mit dem Az. Vf.12-VII-14 beigezogen.

    Während sich das Amtsgericht im Rahmen seines Urteils vom 05.10.2015 noch auf die Gegenerklärung der Bayerischen Staatsregierung im Popularklageverfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, Az. Vf. 12-VII-14 gestützt hat, liegt zwischenzeitlich eine abschließende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mit Datum vom 16.06.2015 vor, wonach die auf eine Popularklage des Grund- und Hausbesitzervereins Nürnberg und Umgebung e.V. hin überprüfte Kappungsgrenzesenkungsverordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Im Rahmen des Verfahrens Az. 12-VII-14 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die auch vom Kläger beanstandeten gesetzgeberischen Schritte des Verordnungsgebers überprüft und festgestellt, dass die Vorgehensweise des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist.

    Die Rechtssache hat aufgrund der gemäß Art. 29 Abs. 1 des BayVfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2015, Az. Vf. 12-VII-14 keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. zum Entfallen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach verfassungsgerichtlicher Entscheidung, vgl. auch VG München, Urteil vom 26.06.2015, BeckRS 2015, 54187).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

    Vielmehr bietet insbesondere das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der den Mietpreis begrenzenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG vom 4.12.1985 BVerfGE 71, 230/247 zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen), aber auch der landesrechtlichen Verordnungen (vgl. VerfGH vom 16.6.2015 BayVBl 2015, 707 Rn. 58 ff. zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen) beurteilt werden kann.
  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/162; vom 16.6.2015 BayVBl 2015, 707/709).
  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

    Nur wenn er die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschreitet, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt und sie deshalb mit dem Gedanken der Gerechtigkeit unverträglich ist, ist Art. 118 Abs. 1 BV verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.2.2013 VerfGHE 66, 6/17; vom 16.6.2015 BayVBl 2015, 707 Rn. 65).
  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 AY 109/20

    Asylbewerberleistungsrecht: Überprüfungsverfahren nach Ablehnung von

    Allerdings ist der bayer. Landesgesetzgeber nicht im Wege der Setzung von Verordnungsrecht tätig geworden und das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Soziales wiederum hat bei Erlass der §§ 21, 22 DVAsyl durch die Verordnung vom 13.04.2004 (GVBl. S. 126) § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG nicht zitiert, obschon die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG auch beim Erlass landesrechtlichen Verordnungsrechts zu beachten gewesen wären (vgl. BayVerfGH, Entscheidungen vom 24.05.1973 - Vf. 19-VII-72 - und vom 15.06.2015 - Vf. 12-VII-14 - beide nach juris).
  • VerfGH Bayern, 11.04.2017 - 12-VII-16

    Antragserfordernis für die Berechtigungen des erfolgreichen

  • OVG Sachsen, 17.09.2015 - 3 A 284/15

    Sperrzeitverkürzung; Spielhalle; besondere örtliche Verhältnisse; Kohärenzgebot;

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