Rechtsprechung
OLG Naumburg, 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbindung eines Netzbetreibers und eines Letztverbrauchers über eine gemeinsame Energieversorgung als gemeinsamer,übergeordneter Geschäftszweck; Bestehen eines gemeinsamen Geschäftszweckes aufgrund einer Zuwendung von Fördermitteln zur Entwicklung der Infrastruktur ...
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
Zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Objektnetzes
- Judicialis
EnWG § 110 Abs. 1 Nr. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Naumburg, 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG)
- BGH, 08.07.2008 - EnVZ 80/07
- BGH, 06.05.2009 - EnVR 55/08
Papierfundstellen
- ZNER 2008, 75
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 17.10.2006 - W 1109/06
Vereinbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Art. 20 …
Auszug aus OLG Naumburg, 25.10.2007 - 1 W 12/07
Ob der übergeordnete Geschäftszwecks allein zwischen den einzelnen Letztverbrauchern bestehen muss, wie die Beigeladenen meinen (so wohl auch OLG Düsseldorf und Klemm, OLG Dresden, Beschl, v. 17.10.2006, W 1109/06 Kart, RdE 2007, 125, 126; Strohe, et 2006, 747), oder ob es ausreicht, wenn nur unter Beteiligung des Netzbetreibers ein solcher gemeinsamer Zweck festgestellt werden könnte, wie die Antragstellerin meint (so auch: Habich, DVBl 2006, 211, 214; Rosin RdE 2006, 9, 13), bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, weil ein gemeinsamer übergeordneter Geschäftszweck weder im Verhältnis der Beigeladenen untereinander, noch im Verhältnis zur Antragstellerin besteht:.Ein zwingendes gemeinsames Produktions- oder Vermarktungskonzept oder eine marktorientierte funktionale Einheit, wie das OLG Dresden sie für die einzelnen auf einem Flughafengelände ansässigen Dienstleister angenommen hat (vgl. Beschl. v. , W 1109/06 Kart , RdE 2007, 125, 126), liegt im Falle des Industrie- und Gewerbeparks "M. " eindeutig nicht vor.
- OLG Düsseldorf, 05.04.2006 - 3 Kart 143/06
Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG - Privilegiertes Netz im …
Auszug aus OLG Naumburg, 25.10.2007 - 1 W 12/07
Die Kundenanlage ist nach allgemeinem Begriffsverständnis die Gesamtheit der netztechnischen Anlagen ab der Liefer-, Leistungs- und Eigentumsgrenze in Abgrenzung zum vorgelagerten Netz und beginnt in der Regel mit der Hausanschlusssicherung/Zähleranlage (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.2006, 3 Kart 143/06 (V), RdE 2006, 196-199 u. H. a. Schröder-Czaja/ Jacobshagen, IR 2006, 50).Denn nicht jeder Netzbetrieb außerhalb der allgemeinen Versorgung ist schon deshalb ein Objektnetz (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.2006, a.a.O.).
- BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04
Arealnetz
Auszug aus OLG Naumburg, 25.10.2007 - 1 W 12/07
Der Arealnetzbetreiber schließt anschlusswillige Endkunden an sein Arealnetz an (vgl. BGHZ 163, 296 ff.;… OLG Düsseldorf, a.a.O. und Beschl. v. 23.06.2004 , WuW/E DE-R 1307 ff.).
- OLG Naumburg, 28.12.2009 - 1 W 35/06
Auch § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG europarechtswidrig
Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG verweist die Regulierungsbehörde vor allem darauf, dass sich der vorliegende Fall wesentlich von der Konstellation unterscheide, die dem Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2007, 1 W 12/07 ?Industrie- und Gewerbepark Altmark? (vgl. CuR 2007, 142 = ZNER 2008, 75), nachfolgend: Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. Mai 2009, EnVR 55/08 (vgl. RdE 2009, 340) zugrunde lag.Er liegt insbesondere nicht darin, dass diese Kunden von den mit öffentlichen Mitteln geförderten Infrastrukturmaßnahmen im ChemiePark profitieren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 25. Oktober 2007, 1 W 12/07 (EnWG) ?Industrie- und Gewerbepark Altmark? ? u.a. CuR 2007, 142; bestätigt durch BGH, Beschluss v. 6. Mai 2009, EnVR 55/08 ? u.a. RdE 2009, 340).
- BGH, 06.05.2009 - EnVR 55/08
Industriepark Altmark
Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (OLG Naumburg ZNER 2008, 75).