Rechtsprechung
VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 1017/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
Nachsichtgewährung bei Versäumung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 09.09.2010 - 1 K 180/10
- VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 1017/11
- BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
Papierfundstellen
- ZNER 2012, 420
Wird zitiert von ... (19)
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 83/14
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der …
Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - L 19 AS 1863/15 Dies kann jedoch offenbleiben wie auch die Frage, ob die Postlaufzeit des Schreibens vom 22.06.2015 - nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten drei Tage - als höherer Gewalt anzusehen ist (höhere Gewalt bei unüblichen Postlaufzeiten bejahend Hessischer VGH, Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 1017/11; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2001 - 17 U 93/00; vgl. aber BVerwG, Urteil vom 210.12.2013 - 8 C 24/12, wonach bei einer Postlaufzeit von zwei Tagen kein Fall der höheren Gewalt vorliegt).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17
Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem …
Im Hinblick auf die weit reichenden Folgen der Ausschlussfrist reicht allein ein Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung nicht aus (im Ergebnis ebenso VGH Kassel. Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 1017/11 - juris Rn. 35;… Michler, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rn. 22).
- VGH Hessen, 07.11.2019 - 6 A 1008/17 Eine solche Beschränkung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung stellt eine teilweise Rücknahme der Berufung dar (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 1017/11 -, ZNER 2012, 420, das aus anderen Gründen durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, NVwZ 2014, 1234, aufgehoben worden ist).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2012 - L 19 AS 1437/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ob hier angesichts der Postlaufzeit des Schreibens vom 02.01.2012 ein solcher Fall gegeben ist (höhere Gewalt bei unüblichen Postlaufzeiten bejahend Hessischer VGH Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 1017/11 = juris Rn 48 ff.; vgl. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 31.07.2001 - 17 U 93/00 = juris; vgl. aber BVerwG Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 = juris Rn 19), kann dahinstehen. - OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 49/14
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der …
Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris). - OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 79/14
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der …
Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris). - VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 3285/19
§ 25 Abs. 2 S. 1 USG 2020 ist keine Ausschlussfrist
Der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung ist regelmäßig allerdings nicht so gewichtig, als dass mit der Einhaltung der Frist der Zweck der Vorschrift "steht und fällt" (…so i.Erg. auch OVG B.-B., Beschluss vom 29.11.2017 - 3 S 75.17 -, Juris Rn. 3; Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 1017/11 -, Juris Rn. 35). - OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 24/14
Rechtmäßigkeit der Anzeigefrist gem. Tenorziff. 4 der Festlegung der …
Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris). - OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 64/14
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der …
Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, 6 A 1017/11, Rn. 31 bei juris). - OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 63/14
Rechtmäßigkeit der Anzeigefrist gem. Tenorziff. 4 der Festlegung der …
- OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 Kart 27/14
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der …
- VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 1478/18
- VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 1792/18
- VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 1335/18
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 23/14
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der …
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 52/14
Rechtmäßigkeit der Anzeigefrist gem. Tenorziff. 4 der Festlegung der …
- VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 2351/18
- OVG Sachsen, 27.11.2019 - 3 D 71/19
Postlauf; Fitkion; Genehmigung; Zugang; Wiedereinsetzung