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   BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12   

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https://dejure.org/2014,21686
BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12 (https://dejure.org/2014,21686)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2014 - EnVR 59/12 (https://dejure.org/2014,21686)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12 (https://dejure.org/2014,21686)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 ARegV, § 20 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 6 ARegV, § 21a Abs 6 S 2 Nr 3 EnWG, § 21a Abs 6 S 2 Nr 8 EnWG
    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsspielraum und Regulierungsermessen der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei Bestimmung der Qualitätselemente nach §§ 19, 20 ARegV

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 19, 20, 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV, §§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3, 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 8, 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 9 EnWG
    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH

  • rewis.io

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 19; ARegV § 20
    Beurteilungsspielraum und Regulierungsermessen der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur hinsichtlich einzelner Qualitätselemente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur hinsichtlich einzelner Qualitätselemente

  • hoech-partner.de (Kurzinformation)

    BGH gesteht Regulierungsbehörden Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZNER 2014, 469
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    Der mit der Bestimmung des Qualitätselements betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden vielmehr - wie der Senat etwa auch für den nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleich entschieden hat (Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH) - ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 33 f. mwN), eher verbal und weniger in der Sache (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 26 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Ähnlich wie es der Senat für die Beurteilung der Effizienzwerte angenommen hat (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 28 - Stadtwerke Konstanz GmbH), weist auch die Bestimmung des Qualitätselements eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen auf.

    Diese Entscheidung unterliegt in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 73 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 115, 205, 234).

    Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen (BVerfGE 115, 205, 241).

    Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzustellen (BVerfGE 115, 205, 242).

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BVerfGE 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; BVerwGE 131, 41 Rn. 20).

    Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwGE 131, 41 Rn. 21).

    Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl. BVerwGE 131, 41 Rn. 47).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 33 f. mwN), eher verbal und weniger in der Sache (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, Rn. 26 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Ähnlich wie es das Bundesverwaltungsgericht bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2014, 589 Rn. 34 ff.), ist bei einem derartigen Entscheidungsspielraum die eigentliche Bewertung der Behörde auch darauf nachzuprüfen, ob sie im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdrücklich hervorgehoben oder in ihr angelegt sind, ihre Festlegung plausibel und erschöpfend begründet hat.

  • BGH, 31.05.1972 - KVR 2/71

    Strom-Tarif

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    (1) Die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben zu berücksichtigenden strukturellen Besonderheiten eines Versorgungsgebiets können im Hinblick auf räumliche Unterschiede - etwa die Notwendigkeit langer Leitungswege - oder auch bezüglich der Zahl und der Zusammensetzung der Abnehmer, wie im Hinblick auf das Verhältnis der Mischung zwischen Tarif- und Sonderabnehmern, vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71, BGHZ 59, 42, 47 - Stromtarif).
  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    (b) Ob das Beschwerdegericht nach § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein Zwischenverfahren zur Entscheidung über eine Offenlegung der Daten hätte anordnen müssen, kann bereits deshalb dahinstehen, weil weder die Betroffene im Beschwerdeverfahren ein solches Verfahren angeregt hat noch die Rechtsbeschwerde die Unterlassung einer entsprechenden Anordnung durch das Beschwerdegericht mit der Verfahrensrüge beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - KVZ 16/09, WuW/E DE-R 2879 Rn. 18 - Kosmetikartikel).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BVerfGE 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; BVerwGE 131, 41 Rn. 20).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12
    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BVerfGE 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; BVerwGE 131, 41 Rn. 20).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Sie endet daher dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert, sondern dem Entscheider einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfGE 88, 40, 56, 61; 103, 142, 156 f.; 116, 1, 18; BVerwGE 131, 41, 47 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 25; vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 23).

    Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Ausübung von Beurteilungsspielräumen, die der Gesetzgeber Verwaltungsbehörden belässt (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vgl. BVerfGK 16, 418, 435 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378 Rn. 27; vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 25), und den Spielräumen, die er dem Verordnungsgeber als einem demokratisch legitimierten und politisch verantwortlichen Staatsorgan (vgl. BVerfGE 38, 348, 363) im Rahmen der (teilweisen) Delegierung seiner Rechtsetzungsmacht einräumt.

  • BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17

    Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Schadensersatz für

    Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ausgefüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 14 ff.).

    Schließlich bestimmt § 20 Abs. 3 ARegV, dass für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 ARegV (monetäre Bewertung) insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 16).

    Erfolgt nach diesen Maßgaben eine Bestimmung des Qualitätselements, so hat die Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 ARegV von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen, wobei die Anpassung höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 17).

    Ziel einer Qualitätsregulierung nach § 18 ARegV ist es, eine Versorgungsunterbrechung unter den gegebenen Rahmenbedingungen nach Möglichkeit zu vermeiden und eine aufgetretene Störung so kurz wie möglich zu halten, also auf eine zeitnahe Wiederaufnahme der Energieversorgung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 72 ff.).

    In einem solchen Fall wäre es im Rahmen der Qualitätsregulierung nicht sachgerecht, wenn diese Versorgungsunterbrechung unberücksichtigt bliebe, weil als Störungsanlass "Einwirkungen Dritter" benannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 75 f.).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Denn gerade der Wettbewerb stellt eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung sicher (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 27 - EDIFACT und vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 18 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellen allerdings die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG hätte der Verordnungsgeber die Versorgungsqualität auch in den Effizienzvergleich integrieren können (siehe dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 68 - Stromnetz Berlin GmbH), so dass sie Bestandteil des Effizienzwertes gewesen wäre, bei dem es sich - wie dargelegt - nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    In seiner neueren energiewirtschaftsrechtlichen Rechtsprechung hat vielmehr auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs Entscheidungsspielräume der Regulierungsbehörde angenommen, die in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - juris Rn. 10, 21 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH - in Bezug auf die Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12 - juris Rn. 12 ff. - Stromnetz Berlin GmbH - in Bezug auf die Bestimmung des Qualitätselements nach §§ 19, 20 ARegV).
  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

    Der mit der Beantwortung dieser Fragen betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Frage des Ob und des Wie ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH [für den nach § 12 ARegV durchzuführenden Effizienzvergleich], vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 12 ff. - Stromnetz Berlin GmbH [für die Bestimmung des Qualitätselements nach §§ 19, 20 ARegV] und vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, EnWZ 2015, 273 Rn. 16 ff. - Thyssengas GmbH [für die Bemessung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse gemäß § 7 Abs. 5 GasNEV]).

    Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH, jeweils mwN).

    Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des ohnehin eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Dass die Datensätze nicht veröffentlicht worden sind und deshalb der Gewichtungsanteil nicht nachgerechnet werden kann, stellt keinen Begründungsmangel dar, sondern betrifft lediglich die - von der Rechtsbeschwerde nicht aufgeworfene - Frage nach der Offenlegung der Daten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 91 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 34 ff. - Stromnetz Berlin GmbH).

    Dagegen begegnet die Auffassung des Beschwerdegerichts, eine fehlende Begründung könne in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, rechtlichen Bedenken, weil die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu beschränken ist, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 - Stromnetz Berlin GmbH).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    In seiner neueren energiewirtschaftsrechtlichen Rechtsprechung hat vielmehr auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs Entscheidungsspielräume der Regulierungsbehörde angenommen, die in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - juris Rn. 10, 21 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH - in Bezug auf die Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12 - juris Rn. 12 ff. - Stromnetz Berlin GmbH - in Bezug auf die Bestimmung des Qualitätselements nach §§ 19, 20 ARegV).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 10, 22 ff. juris; Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13 juris).
  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Denn gerade der Wettbewerb stellt eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung sicher (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 27 - EDIFACT und vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 18 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung unter anderem folgende Angaben angesehen: das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h. detaillierte Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH); die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellen allerdings die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH).

    Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG hätte der Verordnungsgeber die Versorgungsqualität auch in den Effizienzvergleich integrieren können (siehe dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 68 - Stromnetz Berlin GmbH), so dass sie Bestandteil des Effizienzwertes gewesen wäre, bei dem es sich - wie dargelegt - nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt.

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

    Die Veröffentlichung von Kennzahlen zur Versorgungsqualität stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung in Regulierungsverfahren, denn der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem Beschluss vom 22.07.2014 (EnVR 59/12 "Stromnetz Berlin") - und ihm nachgehend auch der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Informationen über die Versorgungsqualität als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse qualifiziert.

    Soweit er schließlich mit anderen Netzbetreibern hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit im Qualitätswettbewerb steht, kann er ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bei vergleichbarem Aufwand eine bessere Netzzuverlässigkeit als andere zu erzielen und damit seine nicht offenkundigen Konzepte und Maßnahmen, die bei vergleichbarem Aufwand ursächlich für eine bessere Netzzuverlässigkeit sind, nicht zu offenbaren (vgl. auch BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014 - EnVR 59/12 Rn. 44, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

    Bei ihnen handelt es sich um aggregierte Kennzahlen zur Nichtverfügbarkeit, die auf der Erfassung und Auswertung der nach § 52 EnWG erhobenen Datenreihen und der regulatorisch festgelegten ökonometrischen Bewertungsmethodik zur Bestimmung der Referenzwerte beruhen und daher lediglich das Ergebnis einer komplexen Bewertung darstellen (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014 - EnVR 59/12 Rn. 24, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 143/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016 hinsichtlich

    Die Festlegung eines bestimmten Zinssatzes ist vielmehr als rechtmäßig anzusehen, wenn die Bundesnetzagentur von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.04.2014, EnVR 12/12, Rn. 24 ff. bei juris; Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12, Rn. 13 ff. bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur;

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 75/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 155/15

    Zulässigkeit der rückwirkenden Anpassung der Erlösobergrenzen des Netzbetreibers

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas-

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20

    REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22

    Effizienzvergleich II

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 37/13

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22

    Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 37/21

    Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2016 - 5 Kart 2/15

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie

  • BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18

    KONNI Gas 2.0 - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 24/16

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 139/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 245/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 101/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung

  • OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19

    Festlegung der Erlösobergrenzen bei der Elektrizitätsnetznutzung:

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - 3 Kart 175/14

    Einbeziehung ehemaliger regionaler Fernleitungsnetzbetreiber in den

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

  • BGH, 12.12.2017 - EnVR 2/17

    Festlegung BEATE - Energiewirtschaftsrechtliche Festlegung von Vorgaben zur

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 162/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 549/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 466/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 148/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 134/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 348/16 v. 22.03.2018

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 89/16
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 36/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21

    Ermessensausübung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19

    Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20

    Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 72/19

    Anreizregulierung im Gassektor: Festlegung eines generellen sektoralen

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2019 - 3 Kart 806/18
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1062/16
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 2/17

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 319/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 3 Kart 169/14

    Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Zuweisung von Netzkapazitäten an den

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 101/17

    Schwärzung von unternehmensbezogenen Daten des Betreibers eines

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 18/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 306/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20

    Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 335/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016 hinsichtlich

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15

    Rechtmäßigkeit der Durchführung des Effizienzvergleichs zur Ermittlung der

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14

    Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber zugrunde

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 21/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 314/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 1/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 2/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 348/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2015 - 3 Kart 347/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 20/17

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 3 Kart 22/17
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2018 - 3 Kart 67/17
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 485/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 348/16

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 108/15

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 Kart 27/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 228/20

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 145/14
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