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   BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99   

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https://dejure.org/1999,3214
BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99 (https://dejure.org/1999,3214)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1999 - NotZ 7/99 (https://dejure.org/1999,3214)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 (https://dejure.org/1999,3214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 113 a; DDR- NotVO § 39
    Höhe der Einkommensergänzung eines Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 560
  • ZNotP 1999, 411
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung nach Untersagung der Amtsführung

    Auszug aus BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99
    aa) Die - am Beispiel der Notarkasse München (§ 113 DNotO) ausgerichtete - Aufgabe der Ländernotarkasse einer "erforderlichen" Ergänzung des Berufseinkommens der Notare soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 - und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929 f).

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 aaO).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99
    Der Satzungsgeber durfte insoweit daran anknüpfen, daß der Gesetzgeber für die Beamten- und Richterbesoldung Kürzungen der Dienstbezüge für im Beitrittsgebiet erstmalig Ernannte für angemessen und geboten erachtet hat, ohne daß dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwGE 101, 116).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99
    aa) Die - am Beispiel der Notarkasse München (§ 113 DNotO) ausgerichtete - Aufgabe der Ländernotarkasse einer "erforderlichen" Ergänzung des Berufseinkommens der Notare soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 - und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929 f).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

    b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).

    Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 m.w.N.).

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929, 930).

    Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002).

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04

    Mitwirkungspflichten des Notars im Verfahren zur Einkommensergänzug

    Das entspricht der Regelung in Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung), die sich - wie der Senat (Beschluß vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411, 412) bereits entschieden hat - im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens hält und auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

    a) Mit der Anknüpfung an die Besoldung eines Richters am Amtsgericht nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung durfte die Antragsgegnerin durchaus auf die aus historischen Gründen noch unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet und in den neuen Ländern Bedacht nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO mit Hinweis auf BVerwGE 101, 116, 120 f).

    Die Einrichtung der Einkommensergänzung beruht aber in erster Linie auf den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege; sie soll die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden in strukturschwachen Gebieten (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) sowie die Stellung des Notars als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien sichern (vgl. § 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 aaO).

    aa) Bei der Berechnung der Berufsausgaben waren diejenigen Treibstoffkosten - als Teil der privaten Lebensführung (vgl. § 4 Satz 2 Einkommensergänzungssatzung) - auszuscheiden, die nach den einzelnen Tankbelegen auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung des Antragstellers stehen konnten (Sachkonto PKW Anlage 3; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juli 1999 aaO S. 413).

  • OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
    Im Rahmen ihrer Satzungskompetenz ist die Antragsgegnerin gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO a.F. - für § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO in der jetzigen Fassung gilt nichts anderes - befugt, die ihr als Pflichtaufgabe zugewiesene Ergänzung des Berufseinkommens in einem eigenständigen Regelungssystem inhaltlich auszugestalten und dabei das Maß des "Erforderlichen" zu bestimmen ( BGH, ZNotP 1999, 411, 412).

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (vgl. BGH, ZNotP 1999, 411, 412).

  • OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
    Im Rahmen ihrer Satzungskompetenz ist die Antragsgegnerin gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO a.F. - für § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO in der jetzigen Fassung gilt nichts anderes - befugt, die ihr als Pflichtaufgabe zugewiesene Ergänzung des Berufseinkommens in einem eigenständigen Regelungssystem inhaltlich auszugestalten und dabei das Maß des "Erforderlichen" zu bestimmen ( BGH, ZNotP 1999, 411, 412).

    Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (vgl. BGH, ZNotP 1999, 411, 412).

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 15/99

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung

    Sie soll unter diesem Gesichtspunkt dazu beitragen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat und damit auch die Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars zu sichern; die Alimentation des einzelnen Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet an ihm ihre Grenze (Senat BGHZ 126, 16, 33; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 40/96, NJW-RR 1998, 929; v. 19. Juli 1999, NotZ 7/99, ZNotP 1999, 411).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 3/03

    Zurückweisung der Beschwerde eines Notars gegen die Festsetzung von an die

    Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat der Senat in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 3/96 - DNotZ 1997, 820 unter II 2 und NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359 unter II 2 a; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411 unter II 1 b aa; vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter II 1 a, 2 b).
  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09

    Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

    Vielmehr erhält der Notar, dessen Berufseinkommen auf dasjenige eines Richters am Amtsgericht (R 1) angehoben wird, gegenüber Berufskollegen, die eine solche Einkommensergänzung nicht beziehen, einen Vorteil (vgl. BGH-Beschluss vom 08. Juli 2002 NotZ 9/02, BGHZ 151, 252-260), der aber um des öffentlichen Zweckes Willen, im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat und damit einerseits die Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch ein Mindesteinkommen zu sichern sowie andererseits insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in wirtschaftlicher Unabhängigkeit in allen Landesteilen zu gewährleisten gerechtfertigt ist (vgl. auch BGH- Beschluss vom 25. April 1994 NotZ 8/93, BGHZ 126, 16-39; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1, jeweils m.w.N.).
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