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   OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 18 U 246/01   

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https://dejure.org/2002,22909
OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 18 U 246/01 (https://dejure.org/2002,22909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2002 - 18 U 246/01 (https://dejure.org/2002,22909)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 18 U 246/01 (https://dejure.org/2002,22909)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZNotP 2002, 486
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 18 U 246/01
    Denn die Durchführung von Fremdgeldverwahrungen nach § 23 BNotO durch einen Notar ist nur dann gewährleistet, wenn er die ihm erteilten Treuhandaufträge exakt beachtet, oder aber, soweit dies nicht möglich ist bzw. rechtlich unzulässig wäre, auf deren Abänderung drängt und wenn dies nicht möglich ist die weitere Durchführung des Treuhandauftrages ablehnt (BGH, DNotZ 1987, 560, 561; KG, DNotZ 1991, 762; OLG Gelle, DNotZ 1989, 55, 56; Rintsche a.a.O., II 130).

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich grundlegend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherstellung einer erstrangigen Grundschuld (BGH, DNotZ 1987, 560), auf die sich die Klägerin beruft.

  • KG, 07.08.1990 - Not 2/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 18 U 246/01
    Denn die Durchführung von Fremdgeldverwahrungen nach § 23 BNotO durch einen Notar ist nur dann gewährleistet, wenn er die ihm erteilten Treuhandaufträge exakt beachtet, oder aber, soweit dies nicht möglich ist bzw. rechtlich unzulässig wäre, auf deren Abänderung drängt und wenn dies nicht möglich ist die weitere Durchführung des Treuhandauftrages ablehnt (BGH, DNotZ 1987, 560, 561; KG, DNotZ 1991, 762; OLG Gelle, DNotZ 1989, 55, 56; Rintsche a.a.O., II 130).
  • OLG Celle, 14.03.1988 - Not 17/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 18 U 246/01
    Denn die Durchführung von Fremdgeldverwahrungen nach § 23 BNotO durch einen Notar ist nur dann gewährleistet, wenn er die ihm erteilten Treuhandaufträge exakt beachtet, oder aber, soweit dies nicht möglich ist bzw. rechtlich unzulässig wäre, auf deren Abänderung drängt und wenn dies nicht möglich ist die weitere Durchführung des Treuhandauftrages ablehnt (BGH, DNotZ 1987, 560, 561; KG, DNotZ 1991, 762; OLG Gelle, DNotZ 1989, 55, 56; Rintsche a.a.O., II 130).
  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 255/82

    Amtspflichten des Notars bei Erteilung einer Fälligkeitsbescheinigung; Verweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 18 U 246/01
    Der Notar wird bei der Behandlung dieses Betrages entsprechend den von der Klägerin erteilten Auflagen nach allgemeiner Meinung ausschließlich hoheitlich tätig (BGH, MDR 1993, 910; 1985, 131; 1985, 493; WM 1994, 1230, 1231; Haug, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 5. Auflage 1995, II 122).
  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 294/02

    Amtspflichtverletzung eines Notars bei abredewidriger Auszahlung der

    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZNotP 2002, 486 mit Anmerkungen Wehrstedt, ZNotP 2002, 461 und Kemp, ZNotP 2003, 27) die Klage abgewiesen.
  • OLG Schleswig, 10.06.2004 - 11 U 15/03

    Pflichten eines Notars nach Erteilung von Treuhandanweisungen

    Die vereinzelte Mindermeinung, wie sie das OLG Düsseldorf in 18 U 246/01 (ZnotP RR 2002, 486 f) vertreten hat, hat der BGH in der in WM 2003, 1116 ff. veröffentlichten Revisionsentscheidung zu jenem Urteil korrigiert und dort ausgeführt:.
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