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   OLG Hamm, 08.11.2005 - 15 W 148/05   

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https://dejure.org/2005,2097
OLG Hamm, 08.11.2005 - 15 W 148/05 (https://dejure.org/2005,2097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2005 - 15 W 148/05 (https://dejure.org/2005,2097)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2005 - 15 W 148/05 (https://dejure.org/2005,2097)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarkosten: Geschäftswert bei Patientenverfügungen; Beurkundung einer Patientenverfügung als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschäftswert einer Patientenverfügung

  • Judicialis

    KostO § 30 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 § 32 § 36 Abs. 1
    Geschäftswert einer Patientenverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Leitsatz und Auszüge)

    Geschäftswert einer Patientenverfügung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1365
  • MDR 2006, 1197
  • FamRZ 2006, 722
  • FamRZ 2006, 875 (Ls.)
  • ZNotP 2006, 318
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 20 W 423/00

    Notargebühr: Wert der Beurkundung einer Patientenverfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2005 - 15 W 148/05
    Zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 26.10.2000 - 20 W 423/00 -, RenoR 2001, 219) ausgeführt, es fehlten genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung.
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2000 - 10 W 51/00

    Gebühren für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bezüglich eines

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2005 - 15 W 148/05
    Der Regelwert erscheint aber im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beurkundung einer - im übrigen nicht formbedürftigen und daher auch mündlich verbindlichen (BT-Drucks. 11/4528 S. 208) - Patientenverfügung um ein rechtlich einfaches Notargeschäft handelt, das in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende einseitige Regelungen erfordert, die zudem - auch vorliegend - vom Umfang her jedenfalls nicht als überdurchschnittlich angesehen werden können, nicht unangemessen hoch oder niedrig zu sein (so auch OLG Frankfurt, a.a.O.; Bund, BtPrax 2005, 174, 177; ders. JurBüro 2004, 173, 177 = RNotZ 2004, 23, 27; Keilbach, DNotZ 2004, 164 Fn. 7; Tiedke, ZNotP 2001, 38; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Auflage, Rn. 1755).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2007 - 20 W 397/04

    Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts für eine General- und Vorsorgevollmacht

    Sowohl die Patienten-, als auch die Betreuungsverfügung haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand (OLG Oldenburg, aaO. für die Betreuungsverfügung; OLG Hamm ZNotP 2006, 318 für die Patientenverfügung; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41, Anm. 11c; Bund, aaO., Seite 626; Tiedtke MittBayNot 2006, 397, 400).
  • OLG Hamm, 13.06.2017 - 15 W 464/16

    Wertfestsetzung für eine Patientenverfügung

    Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Senat NJW-RR 2006, 1365 zu § 30 KostO).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18

    Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

    Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2017, - I-15 W 464/16; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013, - I-15 W 113/13; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. November 2005, - 15 W 148/05; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2007, - 20 W 397/04).
  • OLG Zweibrücken, 27.10.2008 - 3 W 162/08

    Notarkosten: Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung zusammen mit

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 2006, 722).
  • LG Essen, 31.01.2013 - 7 OH 46/12
    Die Kammer schließt sich insofern der Wertung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 08.11.2005, Az.: 15 W 148/05) an, als dort ausgeführt ist, dass eine Patientenverfügung für jeden Menschen die gleiche Wichtigkeit mit weitreichenden Konsequenzen hat und unabhängig von den persönlichen Verhältnissen und Interessen und der Vermögenssituation des Einzelnen ist.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 97/21

    Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 97/2125
    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2022 - 10 W 77/21

    Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • LG Düsseldorf, 07.06.2021 - 25 OH 9/19

    Beurkundung der Vollmachten sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen in

    Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2017, - I-15 W 464/16; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013, - I-15 W 113/13; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. November 2005, - 15 W 148/05; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2007, - 20 W 397/04).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - 10 W 97/2125 OH 8/19

    Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

    Der Senat schließt sich - wie auch die Kammer - der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 - I-15 W 464/16 - juris Rn. 7; zu § 30 KostO : OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - I-15 W 113/13 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 - 15 W 148/05 - juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 - 20 W 397/04 - juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 - 20 W 423/2000 - juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • LG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2022 - 25 OH 2/19
  • LG Düsseldorf, 27.04.2021 - 25 OH 7/19
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