Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 21.04.1993

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   BVerfG, 15.04.1993 - 1 BvR 1885/92   

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BVerfG, 15.04.1993 - 1 BvR 1885/92 (https://dejure.org/1993,1384)
BVerfG, Entscheidung vom 15.04.1993 - 1 BvR 1885/92 (https://dejure.org/1993,1384)
BVerfG, Entscheidung vom 15. April 1993 - 1 BvR 1885/92 (https://dejure.org/1993,1384)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Bodenreformenteignungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Enteignungen - Beratungsrechtliche oder beratungshoheitliche Grundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1993, 366
  • ZOV 1993, 180
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 15.04.1993 - 1 BvR 1885/92
    Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines Ritterguts in Brandenburg, das nach dem Kriege im Zuge der in der sowjetisch besetzten Zone durchgeführten Bodenreform (vgl. BVerfGE 84, 90 [96 ff.]) enteignet worden und in Volkseigentum übergegangen ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ) dargelegt, daß die Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehören, die nach Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nummer 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Erklärung" (Anlage III des Vertrages) nicht mehr rückgängig zu machen sind (a.a.O., S. 114 f.).

    Die dem Urteil vom 23. April 1991 zugrundeliegende mündliche Verhandlung hat ergeben, daß es der Sowjetunion im Ganzen darauf ankam, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Maßnahmen, die ihren rechts-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entsprachen, nicht nachträglich zur Disposition des besiegten Deutschlands zu stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 [128]).

    Dem Beschwerdeführer steht auch keine verfassungsrechtlich geschützte Anwartschaft auf Schaffung einer Rückerwerbsmöglichkeit im Rahmen der vom Gesetzgeber noch zu treffenden Ausgleichsregelung (vgl. BVerfGE 84, 90 [128 ff.]) zu.

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, im Rahmen der Ausgleichsregelung den Betroffenen die Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen Eigentums einzuräumen, soweit dies im Einzelfall möglich und von der Interessenlage her angezeigt ist; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer solchen Regelung besteht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 [126 f.]).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    a) Das Bundesverfassungsgericht habe sowohl bei der Senatsentscheidung vom 23. April 1991 als auch bei dem Kammerbeschluß vom 15. April 1993 (DtZ 1993, S. 275) auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage entschieden.
  • VG Schwerin, 01.09.1994 - 3 B 296/94

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine für

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  • VG Frankfurt/Oder, 31.12.1993 - 3 K 564/93

    Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten der Farbenindustrie; Enteignung

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  • VG Berlin, 20.04.1994 - 25 A 255.93

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

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  • VG Frankfurt/Oder, 02.02.1994 - 5 D 390/92

    Rückübertragung eines im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücks auf

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  • BVerwG, 30.10.1995 - 7 B 300.95

    Unternehmensenteignung durch Umschreibung eines Betriebes in Volkseigentum auf

    Soweit die Klägerin schließlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 a VermG als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, weil damit gerechnet werden müsse, daß das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung aufgrund der bei seinem Beschluß vom 15. April 1993 (1 BvR 1885/92 - VIZ 1993, 301) bekanntgewordenen Tatsachen trotz der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ändern werde, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge.
  • BVerwG, 29.09.1993 - 7 B 135.93

    Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Regelung offener

    Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ändert dies nichts daran, daß die Verhandlungen zur Wiederherstellung der deutschen Einheit in der Frage des Restitutionsausschlusses von einer entsprechenden Einschätzung seitens der Bundesregierung bestimmt gewesen sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ; ferner BVerfG, Beschluß vom 15. April 1993 - 1 BvR 1885/92 - VIZ 1993, 301), die zu der in § 1 Abs. 8 a VermG getroffenen Regelung geführt hat (vgl. Art. 143 Abs. 3 GG, Art. 41 des Einigungsvertrages sowie Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III zum Einigungsvertrag).
  • VG Schwerin, 09.03.1995 - 3 A 878/93

    Geltung des Vermögensgesetz für Enteignungen von Vermögenswerten auf

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  • VG Berlin, 09.06.1994 - 29 A 28.94

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches ; Genehmigung

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  • VG Schwerin, 12.01.1995 - 3 A 545/93

    Anspruch auf Rückübertragung eines Bauerngutes nach dem Vermögensgesetz; Begriff

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  • VG Berlin, 05.07.1994 - 29 A 130.94

    Offensichtliche Unbegründetheit eines Restitutionsantrags gemäß § 1 Abs. 2 S. 2

  • VG Berlin, 30.06.1994 - 29 A 114.94

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage;

  • VG Frankfurt/Oder, 08.03.1994 - 5 (3) D 243/92

    Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes (VermG) auf Enteignungen auf

  • VG Frankfurt/Oder, 08.03.1994 - 5 (3) D 470/92

    Rückübertragung eines durch die Sowjetische Militäradministration sequestrierten

  • VG Berlin, 19.06.1995 - 25 A 172.94

    Verletzung der Rechte der Anmelder auf Rückübertragung eines Grundstücks im

  • VG Schwerin, 10.08.1994 - 3 A 285/93

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstückes; Enteignungen auf

  • VG Frankfurt/Oder, 05.07.1994 - 5 L 185/94

    Entzug durch "teilungsbedingtes Unrecht" als Vorausetzung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 27.06.1994 - 5 L 174/94

    Ausschluss der Rückübertragung enteigneter Grundstücke bei Fehlen

  • VG Frankfurt/Oder, 14.01.1994 - 3 L 218/93

    Fehlen teilungsbedingten Unrechts als Ausschlussgrund für der Rückübertragung von

  • VG Schwerin, 23.03.1995 - 3 A 998/93

    Rechtmäßigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Antrag auf Rückübertragung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 1422/92   

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https://dejure.org/1993,4072
BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 1422/92 (https://dejure.org/1993,4072)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 1 BvR 1422/92 (https://dejure.org/1993,4072)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 1 BvR 1422/92 (https://dejure.org/1993,4072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de

    Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Investitionsvorrang

  • rechtsportal.de

    InVorG § 2 Abs. 1; VermG § Abs. 3
    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung von Rückübertragungsbegehren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Investition - Einstweilige Anordnung - Wirtschaftlicher Aufschwung - Neue Bundesländer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1993, 367
  • ZOV 1993, 180
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.12.1991 - 1 BvR 1730/91

    Baustopp für Projekt auf einem aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 1422/92
    An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. BVerfGE 85, 130 >133<), das allein schon schwerer als die Belange der Beschwerdeführer wiegt.
  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 1422/92
    Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 76, 253 >255<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen VermRÄndG 2 Art 6 u 14 - Geltung

    Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluß vom 21. April 1993 abgelehnt (vgl. ZOV 1993, S. 180).
  • VG Berlin, 30.12.1993 - 25 A 312.93

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Veräußerung der

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  • VG Berlin, 09.12.1993 - 25 A 426.93

    Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs auf während der Herrschaft des

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  • VG Berlin, 20.04.1994 - 25 A 442.93

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen

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