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   KG, 26.04.1994 - 1 W 2018/94   

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https://dejure.org/1994,4330
KG, 26.04.1994 - 1 W 2018/94 (https://dejure.org/1994,4330)
KG, Entscheidung vom 26.04.1994 - 1 W 2018/94 (https://dejure.org/1994,4330)
KG, Entscheidung vom 26. April 1994 - 1 W 2018/94 (https://dejure.org/1994,4330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtnichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über volkseigenes Grundstück wegen Nichtigkeit des vereinbarten Vorkaufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über ein volkseigenes Grundstück in der vormaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    DDR; Vorkaufsrecht; Vormerkung; Kaufpreis; Fälligkeit; Veräußerung; Grundbuch

Papierfundstellen

  • NJ 1994, 372
  • ZOV 1994, 306
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 25.10.1994 - 1 W 4027/94

    Gesamtnichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über volkseigenes Grundstück wegen

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  • KG, 26.10.2006 - 20 U 119/05

    Verkauf eines volkseigenen Grundstücks im Beitrittsgebiet: Vereinbarung eines

    a) Die Auffassung, es käme neben §§ 306 ff. ZGB eine rein schuldrechtliche Vorkaufsrechtsvereinbarung an Grundstücken in Betracht (so KG ZOV 1995, 464 [465] = KG-Report 1996, 28 [29]; KG ZOV 1994, 306 [307] = KG-Report 94, 135) vermag der Senat nicht zu teilen, zumal dem offenbar die - wie ausgeführt (1.b)) - unzutreffende Annahme zu Grunde liegt, das ZGB hätte zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Abrede unterschieden.

    Die inhaltlich mögliche Abweichung darf - unterstellt §§ 307 ff. ZGB seien z.T. abbedingbar - jedenfalls nicht zur völligen Entstellung des Vorkaufsrechts dienen, weshalb die Entkoppelung vom Kaufvertrag mit dem Dritten und die vollständige Vertragsfestlegung wirksam nicht möglich waren (so bereits lediglich für die Preisbindung KG ZOV 1994, 306 = KG-Report 1994, 135; KG FamRZ 1995, 42 = KG-Report 1994, 218; KG Neue Justiz 1995, 92 = KG-Report 1994, 243; KG-Report 1996, 161).

    Die abweichende Rechtsauffassung des Klägers, die so auch vom 1. Zivilsenat des Kammergerichts vertreten worden ist (vgl. ZOV 1994, 306 [308 f.]) übersieht, dass § 6 Abs. 1 S. 1 weitere Einschränkungen oder die Verlängerung der Frist ersichtlich ausschließt und lediglich in S. 2 eine Einschränkung in Form des befristeten Veräußerungsverbots geregelt ist.

  • VG Berlin, 18.06.2004 - 25 A 389.99

    Kein Schadenersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen das Land Berlin

    Das Vertrauen der Erwerber, die noch mit dem Magistrat einen Kaufvertrag unter Vereinbarung eines Vorkaufsrechts geschlossen hätten, sei schutzwürdig, da der Magistrat durch die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 26. April 1994 - 1 W 2018/94 -, VIZ 1995, S. 56 ff.) mit DDR- Recht unvereinbare Vorkaufsrechtsklausel in den Verträgen selbst die Ursache für deren Nichtigkeit gesetzt habe.

    Das weiter vom Kläger für seine Praxis herangezogene Argument, der Magistrat habe durch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts im notariellen Vertrag mit nachfolgender Grundbuch-Vormerkung, die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 26. April 1994, VIZ 1995, S. 56) zur Nichtigkeit der Verträge führten, diese Unwirksamkeit selbst herbeigeführt und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, trifft allerdings für den vorliegenden Fall nicht zu.

  • BVerfG, 28.03.2000 - 1 BvR 1610/95

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des SachenRBerG § 121 Abs 2 Buchst b -

    Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts ist nicht nur die Vereinbarung eines solchen Vorkaufsrechts, sondern der gesamte diese Vereinbarung enthaltende Veräußerungsvertrag nach dem Verkaufsgesetz nichtig (vgl. ZOV 1994, S. 306; 1995, S. 35 und 289; 1996, S. 277).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2015 - 3 K 3252/12

    Gesonderter Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 05.07.2009

    Ergänzend wird noch auf den Beschluss des KG vom 26.04.1994 (1 W 2018/94) und das Urteil des KG vom 26.10.2006 (20 U 119/05) zur Nichtigkeit eines zu DDR-Zeiten eingetragenen Vorkaufsrechts hingewiesen.
  • KG, 13.09.1994 - 18 UF 263/94
    Dies hat die Gesamtnichtigkeit eines Grundstücksveräußerungsvertrages zur Folge (im Anschluß an KG, DtZ 1994, 285 = NJ 1994, 372 = KG-Report 1994, 135).«.
  • KG, 19.04.1995 - 24 U 7496/94

    Amtslöschung eines nach früherem DDR-Recht unzulässigen Vorkaufsrechts

    Haben die Parteien eines im früheren Geltungsbereich des ZGB auf der Grundlage des sog. Modrow-Verkaufsgesetzes vom 7.3.1990 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages zugunsten des damaligen Magistrats von Berlin ein Vorkaufsrecht vereinbart, bei dessen Ausübung ein bestimmter Kaufpreis (hier der ursprünglich vereinbarte Bodenpreis) zur Anwendung gebracht werden soll, ist diese Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der in § 307 ZGB festgelegten inhaltlichen Ausgestaltung des Vorkaufsrechts nichtig (wie KG, 1. ZS, GE 1994, 697, 699 [= RAnB 1994, 204, 206]).
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