Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 29.03.1995

Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93   

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https://dejure.org/1995,2236
BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93 (https://dejure.org/1995,2236)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1995 - II ZR 143/93 (https://dejure.org/1995,2236)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93 (https://dejure.org/1995,2236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Treuhandanstalt - Allgemeine Haftungsüberleitung - Unerlaubte Handlungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-TreuhG § 16
    Umfang der Haftungsüberleitung nach § 16 Abs. 2 S. 2 DDR-TreuhG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur befreienden Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: TreuhG § 16
    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 30
  • NJW 1995, 1290
  • ZIP 1995, 591
  • NJ 1995, 535
  • VersR 1995, 717
  • WM 1995, 799
  • DB 1995, 1326
  • ZOV 1995, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Vielmehr ist unter der Haftung für Pflichtverletzungen der vorläufigen Leitungsorgane das Einstehenmüssen für ein im Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Pflichten stehendes Verhalten zu verstehen, das einen zur Ersatzpflicht führenden Tatbestand erfüllt (vgl. Timm, ZIP 1991, 413, 420; Dornberger/Dornberger, DB 1990, 3042, 3044) [BAG 01.03.1990 - 6 AZR 649/88]; lediglich eine Schadenszufügung nur bei Gelegenheit der ihnen zustehenden Verrichtungen wird davon nicht erfaßt.
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen.
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen.
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Die schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht führt, wenn das Haftungsrisiko sich verwirklicht und ein Dritter zu Schaden kommt, nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dazu, daß der Verpflichtete dem Staat oder der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die die durch die Pflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzansprüche zu erfüllen haben, den dadurch ihrerseits entstandenen Schaden auszugleichen hat (RGZ 165, 323, 333 f.; Kreft, in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 132).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

    Werden sie diesem Pflichtenkreis nicht gerecht, ist es folgerichtig, ihnen eine den ausgeübten Befugnissen entsprechende insolvenzrechtliche Haftung aufzuerlegen, weil die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht von den individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers abhängen, Unkenntnis und mangelnde Erfahrung mithin unerheblich sind (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, BGHZ 129, 30, 34).
  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98

    Regressanspruch der ehemaligen Treuhandanstalt gegen den vorläufigen

    Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig - auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt: Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.).

    Auf Rechtsverhältnisse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129, 30, 36; 135, 341, 344).

    Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung des Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten - vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern wollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch Schubel, ZIP 1995, 1057 f.).

    Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Geschäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch deliktischer Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits privilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • OLG Zweibrücken, 18.08.2022 - 4 U 198/21

    Bestehen von Geschäftsführerhaftung bei Geldüberweisung aufgrund gefälschter

    Die Ausgestaltung des anzulegenden Verschuldensmaßstabes ist durch die besondere Lage des Einzelfalles geprägt (so BGHZ 129, 30 = NJW 1995, 1290 - offenlassend, ob die arbeitsrechtlichen Grundsätze gelten; BeckOK GmbHG/Pöschke, 49. Ed. 1.8.2021, GmbHG § 43 Rn. 290).
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96

    Überleitung von Schadensersatzansprüchen auf die Treuhandanstalt

    »a) Die Überleitung der Haftung für Schäden aus Pflichtverletzungen des vorläufigen Geschäftsführers einer GmbH im Aufbau auf die Treuhandanstalt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erstreckt sich zeitlich bis zum Abschluß des Aufbaustadiums, d.h. in der Regel bis zur Löschung des Zusatzes "im Aufbau" (im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt, die - unabhängig von der Schuldform - auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gilt (Sen. Urt. v. 20. Februar 1955 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591) .

  • OLG Stuttgart, 26.05.2003 - 5 U 160/02

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Geltung einer dienstvertraglichen

    Unternehmerische Entscheidungen verletzen dann nicht die gebotene Sorgfaltspflicht, wenn sie aus einer ex-ante-Sicht ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln darstellen, wobei die Bereitschaft, Risiken einzugehen, nicht in unverantwortlicher Weise überspannt werden darf; bezüglich des Verschuldens ist ein objektiv-relativer Maßstab anzulegen (BGHZ 135, 244; BGH NJW 1995, 1290; vgl. auch Hoffmann/Liebs "Der GmbH-Geschäftsführer" Rn. 812 ff.; Michalski-Haas § 43 GmbHG Rn. 189 ff.).
  • LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10

    Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch

    Dessen Unkenntnis und mangelnde Erfahrung sind mithin unerheblich (BGH NJW 1995, 1290, [BGH 20.02.1995 - II ZR 143/93] 1291).
  • BGH, 15.11.2002 - LwZR 8/02

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen oder gärtnerischen

    Sie begründet eine Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegenüber denjenigen, deren Vermögensinteressen sie im Rahmen ihrer Leitungsfunktion treuhänderisch zu verwalten haben (vgl. für die GmbH BGHZ 129, 30, 34).
  • BGH, 15.11.2002 - LwZR 7/02

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtnerischen

    Sie begründet eine Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegenüber denjenigen, deren Vermögensinteressen sie im Rahmen ihrer Leitungsfunktion treuhänderisch zu verwalten haben (vgl. für die GmbH BGHZ 129, 30, 34).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93   

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https://dejure.org/1995,1818
BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93 (https://dejure.org/1995,1818)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 1 BvR 810/93 (https://dejure.org/1995,1818)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 1 BvR 810/93 (https://dejure.org/1995,1818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb; Ausreiseverkauf

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14; VermG § 4 Abs. 2, Abs. 3
    Ausschluß eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz wegen redlichen Erwerbs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückübertragungsanspruch - Vermögensgesetz - Ausschluß - Redlicher Erwerb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2216 (Ls.)
  • NJW 1995, 2281
  • ZIP 1995, 1219
  • NVwZ 1995, 991 (Ls.)
  • NJ 1995, 417
  • WM 1995, 848
  • DÖV 1995, 641
  • ZOV 1995, 278
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93
    Zwar ist dieser dabei nicht gänzlich frei, sondern muß insbesondere die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 87, 114 [138 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93
    Ob und inwieweit der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die ein anderes Ergebnis nahegelegt hätten, betrifft ausschließlich Fragen der Würdigung des festgestellten Sachverhalts und entzieht sich damit einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93
    Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 [24 ff.]) liegen nicht vor.
  • BVerwG, 02.04.1993 - 7 B 22.93

    Vermögensfragen - Rückgabe - Unredlichkeit - Fallgruppen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. April 1993 zurück (abgedruckt in VIZ 1993, S. 250 ).
  • VG Dresden, 11.11.1992 - IX K 524/92

    Regelbeispiel; Manipulation; Erwerbsvorgang; Unredlichkeit; Unlautere

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93
    Vielmehr müßte sie diese Stellung ausgenutzt haben, was nicht erkennbar sei (vgl. im einzelnen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. November 1992, abgedruckt in VIZ 1993, S. 265 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1995 - 1 BvR 810/93
    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ; vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f.]).
  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 294/97

    Anspruch des Nutzers gegen den Restitutionsberechtigten auf Bereinigung der

    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG DtZ 1995, 239; NJW 1997, 447).
  • BVerwG, 16.09.1998 - 8 B 107.98

    Rückgängigmachung einer Enteignung, Ausschluß der -, redlicher Erwerb,

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter der Geltung dieses Gesetzes entschieden, daß der Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 2 VermG verfassungsgemäß ist (Beschluß der ersten Kammer des Ersten Senats vom 29. März 1995 - 1 BvR 810/93 -, ZOV 1995, 278).
  • OLG Jena, 16.09.2002 - 9 U 1215/01

    Berechtigung zum Grundstücksankauf nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

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  • VerfGH Sachsen, 17.04.1997 - 9-IV-93
    Denn es liegt nicht von vornherein außerhalb jeder denkbaren Betrachtungsweise, daß bereits die in § 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder 7 VermG getroffenen gesetzlichen Festlegungen von Restitutionsansprüchen als solche von Art. 31 Abs.l Satz 1 SächsVerf grundrechtlich gewährleistete Eigentumspositionen zur Entstehung zu bringen vermögen und es dazu nicht noch eigens eines (unanfechtbaren) behördlichen Rückübertragungsaktes bedarf (zu dieser Sicht - für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - neigend BVerfG, VIZ 1997, 31 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1994, 24 und 473; VIZ 1995, 343 f.; so entschieden auch Scholz; in: Maunz / Dürig , Grundgesetz, Art. 143 Rn.30, Stand 1991; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, hrsg.
  • VG Cottbus, 12.11.1997 - 1 K 181/95

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks; Vorliegen eines Zwangsverkaufs;

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  • VG Leipzig, 09.02.1996 - 1 K 2270/93
    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG, Beschl. v, 29.3.1995, - 1 BvR 810/93 -, VIZ 1995, S. 343 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 8 B 342.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit

    Die Bestimmung § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29. März 1995 - 1 BvR 810/93 - ZOV 1995, 278).
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