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   BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95   

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https://dejure.org/1996,5235
BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95 (https://dejure.org/1996,5235)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95 (https://dejure.org/1996,5235)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 (https://dejure.org/1996,5235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; sowjetische Besatzungsmacht; Zurechnungszusammenhang; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZOV 1997, 33
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95
    a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12), was die Beschwerdeführerin jetzt auch nicht mehr in Zweifel zieht.

    Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95
    a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12), was die Beschwerdeführerin jetzt auch nicht mehr in Zweifel zieht.

    Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95
    Die Auffassung, eine Gehörsrüge sei ordnungsgemäß nur erhoben, wenn auch dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre, wenn rechtliches Gehör wie beansprucht gewährt worden wäre, und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären entspricht der Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht zur Substantiierungspflicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren entwickelt hat (vgl. BVerfGE 28, 17 [19 f.; 82, 236 [256 f.).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95
    Die Auffassung, der besatzungshoheitliche Charakter erschließe sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 10. Mai 1949 und der ihr beigefügten Listen A und C, ist in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung, die es sich zu eigen gemacht hat, eingehend und nachvollziehbar begründet und deshalb nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95
    Die Auffassung, eine Gehörsrüge sei ordnungsgemäß nur erhoben, wenn auch dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre, wenn rechtliches Gehör wie beansprucht gewährt worden wäre, und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären entspricht der Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht zur Substantiierungspflicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren entwickelt hat (vgl. BVerfGE 28, 17 [19 f.; 82, 236 [256 f.).
  • BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Nichtigkeit einer Enteignung;

    Soweit sie ohne nähere Begründung die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - (ZOV 1997, 33) rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist sie unzulässig, weil sie den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht genügt.

    Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33).

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Die Eigentumsposition des Veräußerers war durch den verfassungsrechtlichen Schutz des Volkseigentums (Art. 10 Abs. 2 DDR-Verfassung), durch Zeitablauf (der Herausgabeanspruch war - wie hier - oft verjährt [vgl. BGHZ 122, 308, 311 f], das Eigentum nach dem Recht der Bundesrepublik sogar ersessen) und/oder durch schützenswerte Interessen der Nutzungsberechtigten (vgl. BVerfG DtZ 1995, 360) so geschmälert, daß ihre Realisierung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgeschlossen erschien (vgl. BVerfG VIZ 1997, 283, 284) und auch nachher nicht sicher zu erwarten war.
  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 12.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

    Beruht mithin der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlassten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - VIZ 1997, 283 ; Beschluss vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1448/99 - VIZ 2000, 283; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Beschluss vom 9. März 1998 - BVerwG 7 B 48.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 144).
  • VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 1364.93

    Klage einer Bank auf Rückübertragung ihr vor Kriegsende gehörender Grundstücke

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  • BVerwG, 14.11.1997 - 7 B 293.97

    Besatzungshoheitliche Enteignung von Banken - Zurechnungszusammenhang

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - (ZOV 1997, 33 = VIZ 1997, 283) ab.
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