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   BGH, 10.09.1997 - XII ZR 288/95   

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https://dejure.org/1997,5886
BGH, 10.09.1997 - XII ZR 288/95 (https://dejure.org/1997,5886)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - XII ZR 288/95 (https://dejure.org/1997,5886)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - XII ZR 288/95 (https://dejure.org/1997,5886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Bindung des Eigentümers an mit dem staatlichen Verwalter geschlossene Mietverträge; Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Papierfundstellen

  • ZOV 1997, 414
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZR 288/95
    Denn nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Streitwert auf das Kosteninteresse zu "begrenzen", weil sich das Interesse der Parteien auf die Kosten beschränkt (vgl. BGHZ 106, 359, 366) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87].
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Dies gilt unabhängig davon, ob damals das Land Berlin, das nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. März 1994 Grundeigentümerin war, oder - wie nach dem Parteivorbringen naheliegend; ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen - die Klägerin, die das Grundstück verwaltete, Vermieterin der Wohnungen gewesen war (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZR 288/95 - ZOV 1997, 414).
  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01

    Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Bestellung von Sicherheiten

    Der Streitwert entspricht für den gesamten Rechtsstreit dem Wert der Hauptsache, weil die bis zu den Erledigungserklärungen angefallenen Verfahrenskosten diesen übersteigen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZR 288/95, BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 - Streitwert 4).
  • BGH, 01.03.2001 - III ZR 329/98

    Abrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen nach Wechsel im Grundstückseigentum

    Es ist daher vorliegend unerheblich, daß bestehende Mietverträge nicht von dem Land Berlin, das nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 3. Oktober 1990 bis zum 28. Januar 1997 das Grundstückseigentum innegehabt hatte, sondern - wovon aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - von der Klägerin im eigenen Namen im Auftrag und mit Billigung des Landes abgeschlossen worden waren (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZR 288/95 - ZOV 1997, 414).
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