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   BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98   

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BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98 (https://dejure.org/1998,876)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98 (https://dejure.org/1998,876)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 (https://dejure.org/1998,876)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Anmeldefrist

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Anmeldefristen für Restitutionsbegehren nach dem Vermögensgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Anmeldefristen für Restitutionsbegehren nach dem Vermögensgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1999, 156
  • NJ 1999, 86
  • WM 1999, 81
  • ZOV 1999, 23
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Es ist dabei der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 28. März 1996 (BVerwGE 101, 39) gefolgt, wonach es sich bei der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG um eine materiellrechtlich wirkende Ausschlußfrist handelt, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei und gegen deren unverschuldete Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig sei.

    bb) Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG führt nach der einfachrechtlichen Beurteilung, die das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an dessen Urteil vom 28. März 1996 (BVerwGE 101, 39) vorgenommen haben, zum Ausschluß des von der Versäumung betroffenen vermögensrechtlichen Anspruchs.

    Denn Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber, die dort investieren wollen, müssen entweder zur Überwindung der durch die Anmeldung des Restitutionsanspruchs ausgelösten Verfügungsbeschränkungen ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchführen oder den bestands- oder rechtskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abwarten (vgl. BVerwGE 101, 39 ).

    Durch diese Frist sollten im gesamtstaatlichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewißheit verschafft werden, daß der ihm gehörende oder in seiner Verfügungsmacht stehende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt oder daß zumindest neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren, die Klärung der Eigentumssituation verzögernden Ansprüche geltend gemacht werden dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39 ).

    Sofern dies aufgrund staatlichen Fehlverhaltens im Einzelfall nicht möglich war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 101, 39 ) die Versäumung der Anmeldefrist unbeachtlich, wenn bei Berücksichtigung der (verspäteten) Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Darin ist aber eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dann nicht zu erblicken, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muß und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann (vgl. BVerfGE 70, 278 ).

    cc) Damit stellt sich § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG - wenn noch nicht angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen - als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 278 ).

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 83, 201 ).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 83, 201 ).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 10.94

    Investitionsbescheinigung - Abtretung des Rückübertragungsanspruchs - Anfechtung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Denn Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz unterfielen, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon entschieden habe, nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (unter Hinweis auf BVerwGE 98, 147 ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    aa) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz ihre Wurzeln nur im Rechts- und Sozialstaatsprinzip haben (vgl. BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 30.07.1998 - 8 B 31.98

    Vermögensrecht; Restitutionsanspruch; Anmeldung; materielle Ausschlußfrist;

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1998 - BVerwG 8 B 31.98 -,.
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98
    Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung ungeachtet dessen weiter davon aus, daß Restitutionsansprüche nach ihrer Einräumung im Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48 ).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 8 B 81.12

    Vermögensrechtliche Ausschlussfristen; Conference on Jewish Material Claims

    § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG stellt sich - wenn Ansprüche nach dem Vermögensgesetz überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - ZOV 1999, 23 und vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - ZOV 2000, 87) - jedenfalls als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - 1 BvR 1249/03 - WM 2003, 1901 und vom 10. Januar 2000 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - BVerwG 8 B 43.06 - juris und vom 8. Juni 1999 - BVerwG 7 B 34.99 - RGV G 194).

    Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2006 a.a.O.).

    Der mit dem Ablauf der Ausschlussfristen verbundene Wegfall der Rückgabe- oder Entschädigungsberechtigung steht noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit deren Einführung verfolgten, besonders gewichtigen Normzwecken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Beseitigung von Investitionshemmnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1998 - BVerwG 8 B 31.98 - VIZ 1998, 632).

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz von vornherein nur auf geltend gemachte Rückübertragungsansprüche beziehen kann oder ob auch nicht (fristgerecht) angemeldete Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (so BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.).

    In diesem Fall müsse sein Restitutionsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern, eine möglichst zügige Klärung der streitigen Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, zurücktreten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 a.a.O.).

  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 1398/99

    Anmeldefrist des VermG § 30a Abs 1 S 1 für die Geltendmachung von

    Der Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1998 (VIZ 1999, S. 146) lasse sich auf Entschädigungsansprüche nicht übertragen.

    Die Kammer hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1998 (vgl. VIZ 1999, S. 146) klargestellt, daß es sich bei § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern noch nicht angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt.

    a) Nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückgeht, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck dieser Vorschrift nicht verfehlt würde (vgl. BVerwGE 101, 39 ; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 146 ).

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus verfassungsrechtlicher Sicht Härtefällen ausreichend Rechnung getragen wird (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - ZOV 1999, 23 = VIZ 1999, 146 und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - BA S. 12).
  • BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Herausgabeansprüche jüdischer

    Auch die - unter Bezugnahme auf BVerfG VIZ 1999, 146 erfolgten - Ausführungen am Ende des Beschlusses (aaO S. 77), es sei entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Fristversäumung bei mangelndem Verschulden als unerheblich anzusehen, und die diesbezügliche Güterabwägung wären - ebenso wie die inzwischen längst entschiedene verfassungsrechtliche Diskussion zu § 30a VermG - unverständlich, wenn die Fristversäumung nur dazu führt, dass die Beklagte treuhänderische Eigentümerin für den säumigen Erben wird.

    Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter

    Diese Vorschrift enthält nach der Rechtsprechung des Senats eine materielle Ausschlußfrist (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 -, ZOV 1999, 23).
  • OVG Thüringen, 10.12.2021 - 4 KO 700/17

    Umweltschutz; Zur Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im

    Diese zielt - ebenso wie die Ausschlussfrist des § 30a VermG (vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - VIZ 1999, 156 - 158 und BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 - BVerwGE 101, 39 - 47, juris Rn. 12) - darauf ab, Investitionshemmnisse zu beseitigen.
  • BGH, 24.02.2006 - V ZR 255/04

    Ansprüche des Nachbarn auf Wiederbegründung einer durch Überführung des dienenden

    Die Fristen wurden durch Art. 1 Nr. 26 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingeführt, um die Abwicklung von Restitutionsansprüchen im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit so bald wie möglich abzuschließen (BVerfG VIZ 1999, 146, 147; NJW 2000, 1480, 1481; BVerwGE 101, 39, 42 f; Wasmuth, aaO, § 30a VermG Rdn. 8; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 30a VermG Rdn. 3).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 8 C 7.01

    Eigentumsübergang nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen auf die

    Dass dieses Wahlrecht befristet war, stellt eine sachgerechte Regelung dar und verstößt deswegen ebenso wenig gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes wie die in Art. 3 Abs. 3 des Abkommens geregelte Fiktion, ohne die Rechtssicherheit für die beteiligten Vertragsparteien nicht zu erreichen gewesen wäre (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der mit vergleichbaren Rechtswirkungen versehenen Ausschlussfrist des § 30 a VermG u.a. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 und Beschluss vom 30. Juli 1998 - BVerwG 8 B 31.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 7; die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - ZOV 1999, 23).
  • BVerfG, 18.07.2003 - 1 BvR 1249/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist

    Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 146; 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 280).
  • BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 11.17

    Abtretung; Anteilsveräußerung; Anteilsübertragung; Antrag, vermögensrechtlicher;

    Im Übrigen kann der Ausgleichsleistungsberechtigte bei gleichwohl verbleibenden Zweifeln das Erlöschen materieller Ansprüche auf einfache Weise mit einer eigenen Antragstellung abwenden (vgl. zur Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - ZOV 1999, 23 = juris Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 3 U 132/11

    Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen

  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 19 U 84/14

    Streit um durch Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

  • BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 34.00

    Vereinbarkeit des Erlöschens von Bergwerkseigentum mit dem Grundgesetz -

  • BVerwG, 29.06.2006 - 8 B 43.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionszulassungsgrund;

  • OLG Frankfurt, 03.02.2015 - 11 U 16/14

    Zum Verhältnis zwischen den Erben jüdischer Alteigentümer und den

  • BVerwG, 09.02.2000 - 7 B 10.00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ausnahmen von der

  • BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 82.00

    Gründe für den Ausschluss eines Restitutionsanspruches - Vornahme einer

  • BVerwG, 23.03.2000 - 8 B 286.99

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund - Erhebung

  • VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 4 K 1247/00

    Unklarer Antrag eines Vermächtnisnehmers auf Rückübereignung.

  • BVerwG, 16.06.1999 - 8 B 144.99

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe - Grundsätzliche

  • VG Dresden, 21.05.2001 - 14 K 1606/99

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks ; Anmeldung eines

  • BVerwG, 05.10.1999 - 8 PKH 12.99

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.06.1999 - 8 B 126.99

    Folge der Versäumung der Anmeldefrist zur Geltendmachung eines

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 B 240.98

    Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz - Erlöschen des

  • BVerwG, 03.05.1999 - 8 B 108.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erfordernis der näheren Darlegung

  • VG Dresden, 11.06.2008 - 6 K 1884/01

    Keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an russisch-orthodoxer Kirche in Dresden

  • VG Gera, 15.07.2004 - 5 K 462/04

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • VG Düsseldorf, 19.03.2015 - 6 K 5695/13

    Feststellung eines Schadens sowie Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem

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