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   BVerwG, 02.08.1999 - 8 KSt 12.99, 8 B 93.99   

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BVerwG, 02.08.1999 - 8 KSt 12.99, 8 B 93.99 (https://dejure.org/1999,3806)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.1999 - 8 KSt 12.99, 8 B 93.99 (https://dejure.org/1999,3806)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 1999 - 8 KSt 12.99, 8 B 93.99 (https://dejure.org/1999,3806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Streitwerts im Fall von Klagen einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Rückübertragung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert; Erbanteil

  • Judicialis

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZOV 2000, 46
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 07.03.2006 - 8 B 12.06

    Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert auf den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks, dessen Restitution begehrt wird, festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).

    Da der Kläger aber nur Miterbe zu einem Viertel ist, war der Streitwert auf den seinem Erbanteil entsprechenden Teil des Verkehrswertes festzusetzen (vgl. Beschluss vom 2. August 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.08.1999 - 8 B 93.99

    Streitwert; Restitutionsklage; Erbengemeinschaft; Erbanteil.

    Beschluß des 8. Senats vom 2. August 1999 - BVerwG 8 B 93.99 (8 KSt 12.99) -.

    BVerwG 8 B 93.99 (8 KSt 12.99) VG 6 K 2315/97.We.

  • BVerwG, 09.08.2004 - 7 B 20.04

    Bestimmung des Auslegungsmaßstabs für Anträge an eine Behörde;

    Klagen wie hier Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Rückerstattung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft, ist das wirtschaftliche Interesse der einzelnen klagenden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem auf sie jeweils entfallenden Erbanteil zu bemessen (Beschluss vom 2. August 1999 BVerwG 8 KSt 12.99 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 8 B 132.03

    Anspruch auf Restitution eines Grundstücks bei Veräußerung durch eine

    Es trifft zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, mit denen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft Rückerstattungsansprüche an die Erbengemeinschaft geltend machen, der Streitwert nur entsprechend dem Erbanteil festzusetzen ist (Beschluss vom 2. August 1999 BVerwG 8 KSt 12.99 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).
  • BVerwG, 18.04.2006 - 8 B 112.05

    Verpflichtung der Tatsacheninstanz zur Beweiserhebung bei

    Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren, die die Rückübertragung eines Grundstücks betreffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung beider für das Vermögensrecht zuständiger Senate des Bundesverwaltungsgerichts auf den aktuellen Verkehrswert abzustellen (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1999 BVerwG 8 KSt 12.99 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105 und vom 28. September 2005 BVerwG 7 KSt 12.05 sowie Nr. 48.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 DVBl 2004, 1525 ).
  • BVerwG, 03.05.2000 - 8 B 57.00

    Überschuldung; unterbliebene Instandsetzungen; fiktive Rücklage; im Zeitpunkt der

    Ausgehend von einem derzeitigen Verkehrswert des streitbefangenen Grundstücks in Höhe von 200 000 DM ist der Streitwert entsprechend auf 50 000 DM festzusetzen (vgl. Beschluß vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 - VIZ 1999, 733 = ZOV 2000, 46 ).
  • BVerwG, 27.03.2007 - 8 B 17.07

    Mißachtung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen differenzierten

    nach dem dem jeweiligen Erbanteil entsprechenden Teil des Verkehrswertes (Beschluss vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).
  • BVerwG, 10.05.2004 - 7 B 31.04

    Annahme des Zustandekommens eines nach dem 15. September 1935 getätigten

    Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Kläger nur zu einem Zwölftel am Nachlass beteiligt ist (vgl. Beschluss vom 2. August 1999 BVerwG 8 KSt 12.99 Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).
  • BVerwG, 24.10.2011 - 8 B 56.11

    Entschädigung an die Erbengemeinschaft für ein aufgrund des Aufbaugesetzes in

    Der Streitwert bemisst sich deshalb nur nach dem ihrem Erbanteil entsprechenden Anteil an der im Fall eines Erfolges der Klage zu erwartenden Entschädigung (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105 und vom 27. März 2007 - BVerwG 8 B 17.07 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 7 B 58.01

    Bemessung des Rückerstattungsanspruchs einzelner Erben gegenüber der

    Klagen Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Rückerstattung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft, ist das wirtschaftliche Interesse der einzelnen klagenden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem auf sie jeweils entfallenden Erbanteil zu bemessen (BVerwG, Beschluss vom 2. August 1999 - BVerwG 8 KSt 12.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).
  • BVerwG, 30.06.2000 - 7 B 31.00

    Rückübertragung eines Grundstücks - Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft -

  • BVerwG, 26.09.2001 - 7 B 72.01

    Pflicht zur Rückgabe eines Grundstücks bei Vorenthalten einer

  • BVerwG, 24.05.2004 - 8 KSt 8.04

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.10.2001 - 7 B 76.01

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks nach Inanspruchnahme für

  • BVerwG, 08.07.2003 - 7 B 158.02

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks - Verstoß gegen den

  • BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 40.01

    Darlegung einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in prozessordnungsgemäßer

  • BVerwG, 30.05.2000 - 7 KSt 1.00

    Änderung einer Streitwertfestsetzung

  • BVerwG, 13.12.2001 - 7 KSt 7.01

    Rechtsmittel

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