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   BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 103.00   

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https://dejure.org/2000,6653
BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 103.00 (https://dejure.org/2000,6653)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2000 - 3 B 103.00 (https://dejure.org/2000,6653)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 2000 - 3 B 103.00 (https://dejure.org/2000,6653)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Untergang von Ansprüchen österreichischer Staatsbürger bezüglich ihres Eigentums in der DDR durch Art. 7 des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland - Ausgleich für Vermögensschädigungen durch die DDR - Ansprüche aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Globalentschädigung; zwischenstaatliche Vereinbarung; Österreich-Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZOV 2001, 106
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 50.94

    Keine Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz für das von einer schwedischen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 103.00
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist es Zweck der Vorschrift in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG (vgl. auch § 11 c Satz 1 VermG) und damit auch in dem hier maßgeblichen § 1 b Abs. 1 Satz 1 VZOG, einen nochmaligen Ausgleich für Vermögensschädigungen, die der Deutschen Demokratischen Republik zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Global-Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden (vgl. grundlegend Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 ).
  • BVerwG, 31.07.1997 - 7 C 43.96

    Österreich-Fall

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 103.00
    Ob - und ggf. wann - individuelle Ansprüche, die Gegenstand des Abkommens waren, durch dieses bzw. durch individuelle Entschädigungszahlungen erloschen sind oder als erloschen zu gelten haben, kann offen bleiben, denn die vorgenannten Vorschriften knüpfen nur an die Vereinbarung einer Global-Entschädigung an (vgl. zum gesamten Vorstehenden für das Abkommen zwischen Österreich und der DDR: Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115).
  • OLG Dresden, 26.03.2003 - 6 U 2074/02

    Rechenschaftslegung über staatliche Verwaltung eines nach dem

    Dies hat der Bundesgerichtshof für das im Wesentlichen inhaltsgleiche Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 bereits entschieden (Urteil vom 14. November 1996, Az.: III ZR 304/95, BGHZ 134, 67; ebenso zum Vertrag zwischen der DDR und Österreich: BVerwG, Beschluss vom 16. August 2000, Az.: 3 B 103/00, ZOV 2001, 106).

    Die für die Einbeziehung des Vermögenswertes in den Anwendungsbereich des Vertrags erforderliche Einverständniserklärung des Rechtsinhabers gegenüber der Republik Österreich (BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998, Az.: 3 B 88/98, VIZ 1999, 26; Beschluss vom 16. August 2000, Az.: 3 B 103/00, VIZ 2001, 260) liegt ausweislich der Angaben im Vermögenzuordnungsbescheid vor.

    Die Regelung des § 1 Abs. 8 lit. b) VermG ist auch verfassungsgemäß (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Dezember 1997, Az.: 1 BvR 2339/95, 1 BvR 5/97, VIZ 1998, 139; zum Abkommen zwischen der DDR und Schweden; zum Vertrag zwischen der DDR und Österreich BVerwG, Beschluss vom 16. August 2000, Az.: 3 B 103/00, ZOV 2001, 106).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 8 C 7.01

    Eigentumsübergang nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen auf die

    Zweck der in § 11 c Satz 5 VermG vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 11 c Sätze 1 bis 4 VermG ist es - ebenso wie deren unmittelbarer Regelungsbereich (vgl. dazu Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 55 und Beschlüsse vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 B 73.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 16 S. 55 sowie vom 16. August 2000 - BVerwG 3 B 103.00 - VIZ 2001, 260; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 u.a. - VIZ 1998, 139 ) -, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen sind und durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen werden, zu vermeiden und den Anspruch der Beklagten auf Zuordnung durch den Genehmigungsvorbehalt vorläufig zu sichern (vgl. BRDrucks 553/92 S. 5 f. zu Art. 2).
  • BVerfG, 14.02.2003 - 2 BvR 1867/00

    Zur Auslegung des zwischen der DDR und Österreich geschlossenen

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2000 - BVerwG 3 B 103.00 -,.
  • BVerwG, 14.09.2004 - 3 B 24.04

    Einbeziehung eines Vermögenswertes in ein zwischenstaatliches

    5 BVerwGE 99, 276 ; Beschluss vom 16. August 2000 BVerwG 3 B 103.00 ).

    Allein mit dem Satz, das angefochtene Urteil führe "letztendlich zu einer entschädigungslosen Enteignung der Klägerin", ist eine Abweichung von dem genannten Beschluss des Senats vom 16. August 2000 (BVerwG 3 B 103.00) nicht dargetan.

  • KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Entschädigungspflicht bei Unterbringung eines

    OLG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 Ws Reha 7/11 - juris Rdn. 11; Senat ZOV 2011, 166; Mützel ZOV 2001, 106).
  • BVerwG, 27.06.2005 - 3 B 123.04

    Zulassung einerRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

    Das Erlöschen individueller Ansprüche ist keine Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschriften (Beschluss vom 16. August 2000 - BVerwG 3 B 103.00 - ZOV 2001, 106).
  • BVerwG, 23.10.2000 - 3 B 102.00

    Voraussetzung der Erhaltung der Rechtssicherheit in ihrem Bestand bei der

    Diese Frage hat spätestens durch den Beschluss des beschließenden Senats vom 16. August 2000 (- BVerwG 3 B 103.00 -) ihre Beantwortung gefunden.
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