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   BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99   

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https://dejure.org/2001,881
BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99 (https://dejure.org/2001,881)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2001 - V ZR 463/99 (https://dejure.org/2001,881)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 (https://dejure.org/2001,881)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    DDR:TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2
    Rechtsträgerschaft eines gemischt genutzten Grundstücks bei Umwandlung einer nutzenden Wirtschaftseinheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 39

    § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG/DDR
    Grundbuchberichtigung/Umwandlung einer Wirtschaftseinheit/Fondsinhaberschaft/Teilfläche

  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Rechtsträgerschaft der Gemeinde - Nutzung durch eine Wirtschaftseinheit - Nutzung durch die Gemeinde - Umwandlung der Wirtschaftseinheit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeindegrundstück; Wirtschaftseinheit; Eigentumsübergang

  • Judicialis

    DDR/TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR- TreuhG § 11 Abs. 2 S. 2
    Übergang von Grund und Boden in das Eigentum der nutzenden Kapitalgesellschaft bei gleichzeitiger Nutzung durch die Gemeinde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Umwandlung eines VEB in eine GmbH; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsin-haberschaft; Nutzung des Grundstücks durch die Wirtschaftseinheit und die Gemeinde; entspre-chende Anwendung des TreuhG; Teilung des Grundstücks und Zuordnung der Grundstücksteile

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 745
  • NJ 2001, 538
  • WM 2001, 1002
  • ZOV 2001, 160
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97

    Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur, daß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996, 730, 731).

    Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).

    a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530).

    Umgekehrt steht einem teilweisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen bisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).

  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530).

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftlichen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapitalgesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).

    Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrundeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein kommunaler Kindergarten betrieben wurde.

  • BGH, 09.01.1998 - V ZR 263/96

    Verhältnis der Eigentumszuordnung nach dem Einigungsvertrag und dem PartG-DDR;

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530).

    d) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987) hat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehreren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grundstücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der Fondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.

    Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich, Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist regelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.).

    Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).

  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 246/84

    Anforderungen an Bestimmtheit einer Klage auf Grundbuchberichtigung durch

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurteilung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.).

    Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).

  • OLG Dresden, 27.03.1996 - 12 U 1880/95

    Beseitigungspflicht des Nutzers und § 556 BGB

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG Dresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729).

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstücke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], SystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994, 300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 THG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22).

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 145/92

    Unwirksamkeit eines notariellen Schenkungsvertrages

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht u.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwirken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250).
  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist regelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 30.93

    Wiedervereinigung - Kindergartengrundstück - Zuordnung an Gemeinde -

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung -

    Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99
    Kommunalen Aufgaben dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausgenommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 39/94

    Grundbuchberichtigung und Vermögenszuordnungsverfahren

  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 318/99

    Nutzungsentgelt - Straßenkörper - Brücke - Eigentum - Volkseigentum - LPG -

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 21.93

    Wiedervereinigung - Kommunalisierungsauftrag - Öffentliches Finanzvermögen -

  • OLG Naumburg, 03.03.1994 - 4 U 53/92

    Berufung im Rahmen einer Grundbuchberichtigungsklage ; Rechtsnachfolge früherer

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

    In dem Senatsurteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.

    In dem Vorprozess hat der Senat § 894 BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr "allenfalls" der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen (Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.).

    Da die Klägerin an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZR 285/06).

  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

    Für nicht am Verfahren Beteiligte hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar mit Urteil vom 23. Februar 2001 (vgl. VIZ 2001, S. 384 ) die Bindung verneint, dies aber nur knapp mit einem Hinweis auf § 2 Abs. 3 VZOG begründet.

    Es ist nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision die Frage nach der personalen Reichweite des § 2 Abs. 3 VZOG auch im Ausgangsverfahren (vgl. VIZ 2001, S. 384 ) anders entschieden hätte als das Kammergericht.

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Es fand demnach in diesem Fall gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl I S 300) § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG Anwendung (vgl zum Verhältnis der Umwandlungsverordnung zum TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002; BVerwGE 115, 231), mit der Folge, dass der VEB bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" auftrat.
  • BGH, 21.02.2007 - XII ZR 249/04

    Rechtstellung des Mieters eines im Zuordnungsverfahren zugeordneten Grundstücks

    Zwar hat der Bundesgerichtshof, worauf die Klägerin verweist, bereits entschieden, dass ein Zuordnungsbescheid mangels Beteiligung eines Dritten am Zuordnungsverfahren für diesen nicht bindend ist (BGH Urteil vom 23. Februar 2001 ­ V ZR 463/99 ­ WM 2001, 1002, 1004).
  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der "Vorschriften dieses Paragraphen" ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160 f.).

  • KG, 29.11.2004 - 12 U 303/03

    Vermögenszuordnung: Zuordnung des Grundstückseigentums bei Auseinanderfallen von

    Mit zutreffender Begründung geht das Landgericht davon aus, dass der Vermögenszuordnungsbescheid vom 28. August 1998 das Eigentum der Klägerin im Verhältnis zur an dem Vermögenszuordnungsverfahren nicht beteiligten Beklagten nicht verbindlich feststellt (vgl. § 2 Abs. 3 VZOG; BGH WM 2001, 1002).

    Insbesondere gebieten Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes (vgl. hierzu BGH WM 2001, 1002 m.w.N.) auch vorliegend eine entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 TreuhG.

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Naumburg (OLGR a.a.O.) und vom BGH (BGH WM 2001, 1002) zu beurteilenden Sachverhalt.

  • KG, 25.02.2009 - 11 U 35/08

    Vermögenszuordnung: Grundbuchberichtigungsanspruch auf Grund der

    Ein Vermögenszuordnungsbescheid wirkt nur für und gegen alle am Vermögenszuordnungsverfahren Beteiligten (wie BGH, Urteil vom 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1004).

    Der Bescheid, der zudem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter ergeht, berührt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr für eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Klagebefugnis gefehlt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 -, WM 2001, 1002 ; KG, Urteil vom 29. November 2004 - 12 U 303/03 -, KGR 2005, 401; OLG Naumburg, Urteil vom 30. November 1999 - 11 U 111/99 - OLG-NL 2000, 270 ).

    bb) Die alleinige Fondsinhaberschaft des V R an dem streitgegenständlichen Flurstück 334 (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - WM 2001, 1002 ) ist nicht deshalb zweifelhaft, weil sich die von der Klägerin eingereichten Alt-Unterlagen teilweise auch auf andere Nutzer des "Dienstleistungswürfels" beziehen.

  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der "Vorschriften dieses Paragraphen" ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - L 17 R 283/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Die mit notariellem Vertrag erklärte Umwandlung des VEB nach den Regelungen der UmwVO wurde durch das Treuhandgesetz (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) überholt (vgl. zum Verhältnis der UmwVO zum TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002; BVerwGE 115, 231).
  • BVerwG, 16.10.2001 - 3 C 12.01

    Sondervermögen Deutsche Reichsbahn; Deutsche Reichsbahn; Reichsbahnvermögen;

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der "Vorschriften dieses Paragraphen" ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 24.05

    Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds;

  • BGH, 14.02.2008 - V ZR 285/06

    Bindungswirkung und Rechtswirkung eines Zuordnungsbescheides

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 30 R 1260/06

    Altersversorgung der technischen Intelligenz; AAÜG; Produktionsbetrieb; Stichtag

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - L 21 R 187/08

    AVItech; VEB Gaskombinat "Fritz Selbmann" Schwarze Pumpe; Energiewerke Schwarze

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2007 - L 21 RA 167/04

    Anspruch eines Ingenieurs auf Feststellung der Beschäftigungszeiten als Zeiten

  • LG Leipzig, 08.02.2006 - 15 O 3093/05
  • OVG Brandenburg, 09.08.2004 - 3 B 325/03
  • OVG Brandenburg, 18.08.2004 - 3 B 344/03
  • KG, 21.02.2008 - 22 U 240/06

    Entschädigung jüdischer Berechtigter im Beitrittsgebiet: Grenzen der

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