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   BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05   

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BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05 (https://dejure.org/2006,8186)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 3 B 188.05 (https://dejure.org/2006,8186)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 (https://dejure.org/2006,8186)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) auf Grund von gegen die Mutter des Antragsstellers gerichteten Maßnahmen im Rahmen der sog. Bodenreform; Voraussetzungen für eine ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZOV 2006, 306
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    7 Ferner missachte das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidungen vom 23. April 1991 - 1 BvR 1179, 1174, 1175/90 - (BVerfGE 84, 90) und vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - (ZOV 2003, 304), in denen es Konfiskationen als rehabilitierungsbedürftig und damit aufhebungspflichtig bezeichnet habe.

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002 (BVerwG 3 C 16.01, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen, in welchem erkannt wurde, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wegen des Rehabilitierungsausschlusses in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind und zwar auch dann nicht, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war (Urteil vom 21. Februar 2002 a.a.O. S. 45, 46).

    Damit sind die von der Beschwerde im Wesentlichen aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung immer wieder aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 ).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    4 Aus dieser der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 = VIZ 2002, 272) entsprechenden Entscheidung folge, dass das Kreisverbot als Teil der Enteignungsaktionen und des Verfolgungsunrechts nach Ansicht des 3. Senats unter § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG fielen.

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 21. Februar 2002 (BVerwG 3 C 16.01, a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen, in welchem erkannt wurde, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wegen des Rehabilitierungsausschlusses in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind und zwar auch dann nicht, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war (Urteil vom 21. Februar 2002 a.a.O. S. 45, 46).

    12 In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der sog. Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - a.a.O.; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - a.a.O., vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - juris und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 - ).

  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    Auch eine Abweichung von der Entscheidung des 3. Senats vom 11. April 2002 (BVerwG 3 B 16.01 - VIZ 2002, 461) liege vor.

    12 In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der sog. Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - a.a.O.; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - a.a.O., vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - juris und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 - ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    7 Ferner missachte das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidungen vom 23. April 1991 - 1 BvR 1179, 1174, 1175/90 - (BVerfGE 84, 90) und vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - (ZOV 2003, 304), in denen es Konfiskationen als rehabilitierungsbedürftig und damit aufhebungspflichtig bezeichnet habe.

    Diese Enteignungen sind jedoch im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen sowie Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ; vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 103, 195 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ).

  • BVerwG, 11.08.2004 - 3 B 12.04

    Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bei

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    Auch in diesen Fällen steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen (vgl. Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 ).
  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    Der beschließende Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei einer Kreisverweisung um eine eigenständige behördliche Maßnahme handele, die selbst allerdings zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt habe (Beschluss vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 10 B 6.94

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 - juris).
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.94

    Offene Vermögensfragen - Zwangsaussiedlungen aus dem DDR-Grenzgebiet ist keine

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    So wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es für § 1 VwRehaG nur auf den adäquat kausalen tatsächlichen Zusammenhang ankomme und der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts daher zutreffend von Ursache und überwirkendem Unrechtszusammenhang spreche (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 89 = VIZ 1996, 706; r.Sp.).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

  • BVerwG, 17.12.2003 - 3 B 92.03
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 C 30.97

    Machtmißbrauch durch Enteignung von "Westgrundstücken"

  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00

    verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt

  • BVerfG, 21.03.2001 - 1 BvR 2307/94

    Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung bzgl Urteil zum Entschädigungs- und

  • BVerwG, 31.03.1998 - 7 B 417.97

    Offene Vermögensfragen - Ablösebetrag, Sicherungshypothek, Steuerforderung der

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 25.08

    Kreisverweisung; Deportation; landwirtschaftliche Bodenreform; Enteignung von

    Demgemäß ist der Senat schon in seinen Beschlüssen vom 14. April 2003 (BVerwG 3 B 167.02 - juris Rn. 15 und - BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375) sowie im Beschluss vom 27. Juni 2006 (BVerwG 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 ) davon ausgegangen, dass eine Kreisverweisung als eigenständige behördliche Maßnahme grundsätzlich einer Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG zugänglich ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - 3 N 95.07

    Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens und der Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Dies stellt ersichtlich auf den vermögensrechtlichen Antrag des Klägers nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG ab und ist nicht zu beanstanden; nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Bodenreform-Enteignungen von der Restitution ausgeschlossen, weil sie zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zählen (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, BVerfGE 84, 90; Beschluss vom 26. Oktober 2004, BVerfGE 112, 1; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995, BVerwGE 99, 268 = VIZ 1996, 88; Beschluss vom 11. April 2002, VIZ 2002, 461; Beschluss vom 27. Juni 2006, ZOV 2006, 306).

    Denn bei einem Kreisverweis handelt es sich um eine im Sinne von § 1 a VwRehaG selbständig rehabilitierungsfähige Maßnahme, die nicht zu einem Eingriff in eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt hat (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003, VIZ 2003, 375, 377; Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.).

    Auch wenn es sich bei einer Enteignung im Zuge der Bodenreform um die (notwendige) Folge eines Kreisverweises handelt, steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen, während der Kreisverweis selbst als eigenständige behördliche Maßnahme nach § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.).

  • VG Halle, 03.08.2021 - 1 A 192/19

    Die Rückübertragung von im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögens im Wege der

    Dass diese diskriminierenden Maßnahmen als eigenständige behördliche Maßnahme grundsätzlich einer Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG zugänglich waren, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinen Beschlüssen vom 14. April 2003 (3 B 167.02 -, Juris Rn. 15 und vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 ) entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25/08 -, Juris Rn. 17).

    Durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen kommt mittelbar zugleich zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik Deutschland die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen als großes Unrecht und daher als missbilligenswert ansieht; das stellt zugleich eine sog. moralische Rehabilitierung dar (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 188/05 -, Juris Rn. 12).

  • BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss der

    Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. nur Beschlüsse vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - ZOV 2013, 75, vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 188.05 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2007 - 1 S 976/07

    Erstattung von Lohnfortzahlungskosten und Vermögensschäden an Arbeitgeber für

    Denn die insofern maßgebliche Rechtslage lässt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - bei Auslegung der hier einschlägigen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres im verneinenden Sinn beantworten, so dass es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 - 3 B 188/05 -, ZOV 2006, 306).
  • BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20

    Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei

    Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG in der insoweit maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots vereinbar, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - VIZ 2004, 18 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschlüsse vom 11. April 2002 - 3 B 16.01 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 6 S. 18, vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 Rn. 12, vom 19. Dezember 2011 - 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56).
  • BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20

    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen

    Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rehabilitierung von Kreisverweisungen, auf welche sich die Klägerin beruft, die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtslage nachträglich geändert haben könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), obwohl die Rehabilitierungsfähigkeit von Kreisverweisungen im Zuge der Bodenreform als gegenüber der Enteignung eigenständige Maßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannt war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 3 B 167.02 - juris Rn. 16 und vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 = juris Rn. 13, auch seither stRspr).
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