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   BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12   

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https://dejure.org/2014,26421
BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12 (https://dejure.org/2014,26421)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - I ZR 245/12 (https://dejure.org/2014,26421)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - I ZR 245/12 (https://dejure.org/2014,26421)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Abwerbeverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Abwerbeverbot

    § 75f HGB, § 339 BGB
    Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender Vertriebsunternehmen: Abgrenzung zur Sperrabrede unter Arbeitgebern; Einklagbarkeit als Vertragsstrafevereinbarung; Höchstdauer eines derartigen Verbotes - Abwerbeverbot

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Vereinbarungen zwischen Unternehmern als gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstr... eben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (
    Abwerbeverbot, Einstellungsverbot

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten zwischen Arbeitgebern auf maximal 2 Jahre nach Ende der Zusammenarbeit ("Abwerbeverbot")

  • Betriebs-Berater

    Begrenzung eines Abwerbeverbots auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung eines Kooperationsvertrags

  • rewis.io

    Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender Vertriebsunternehmen: Abgrenzung zur Sperrabrede unter Arbeitgebern; Einklagbarkeit als Vertragsstrafevereinbarung; Höchstdauer eines derartigen Verbotes - Abwerbeverbot

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 75 f; BGB § 339
    Kooperierende Unternehmen (hier: gemeinsamer Vertrieb) können Abwerbeverbot mit bis zu zweijähriger Laufzeit vereinbaren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 75f
    Einordnung von Vereinbarungen zwischen Unternehmern als gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwerbeverbot

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Durchsetzbarkeit eines zwischen zwei Unternehmern vereinbarten Verbots, Arbeitnehmer abzuwerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Vertraglich vereinbarte Abwerbeverbote sind häufig unwirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abwerbeverbot zwischen Unternehmen darf zwei Jahre nicht überschreiten - Zur Anwendung von § 75f HGB auf Abwerbungsverbote

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vertraglich vereinbarte Abwerbeverbote teils unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absprachen zu Abwerbeverboten zwischen Unternehmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verträge zwischen Unternehmen - Abwerbeverbote in aller Regel unwirksam

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Abwerbeverbote dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abwerbeverbote dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abwerbeverbot von Arbeitskräften zwischen Unternehmen ist nicht durchsetzbare Sperrabrede

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begrenzung eines Abwerbeverbots auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung eines Kooperationsvertrags

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender Vertriebsunternehmen: Abgrenzung zur Sperrabrede unter Arbeitgebern, Einklagbarkeit als Vertragsstrafevereinbarung, Höchstdauer eines derartigen Verbotes, Abwerbeverbot, Orgaschutz, Ograschutzabrede, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwerbeverbot von Arbeitskräften zwischen Unternehmen ist nicht durchsetzbare Sperrabrede

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Abwerbeverbot: BGH zu Durchsetzbarkeit und Höchstlaufzeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Wann sind Verbote zulässig? - Abwerbung von Mitarbeitern

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    "No poaching": Abwerbeverbote im deutschen und europäischen Kartellrecht

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Durchsetzbarkeit von vertraglichen Abwerbeverboten in Due-Diligence-Situationen

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Vertragliche Abwerbeverbote sind nicht durchsetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Abwerbeverbot und seine Grenzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann sind Einstellungs- und / oder Abwerbeverbote zulässig?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Durchsetzbarkeit eines Abwerbeverbots

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Abwerbeverbot

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regeln für Abwerbung von Arbeitnehmern festgesetzt

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragliche Abwerbeverbote: Leitentscheidung des BGH erhöht Rechtssicherheit

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abwerbeverbote nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit zulässig

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Die zwischen Unternehmen vereinbarten Abwerbeverbote fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 75f HGB und sind daher unverbindlich

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Abwerbeverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 205
  • NJW 2014, 3442
  • ZIP 2014, 1934
  • ZIP 2014, 75
  • MDR 2014, 1275
  • GRUR 2014, 1122
  • NZA 2015, 111
  • VersR 2015, 237
  • WM 2014, 2018
  • MIR 2014, Dok. 099
  • BB 2014, 2369
  • BB 2014, 2897
  • DB 2014, 2223
  • NZG 2014, 1342
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 153/72

    Anwendbarkeit des § 75f Handelsgesetzbuch (HGB) - Schutz eines Arbeitgebers vor

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Die fehlende gerichtliche Durchsetzbarkeit erfasst - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Vertragsstrafeversprechen, die der Sicherung einer unter § 75f HGB fallenden Vereinbarung dienen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71, BB 1973, 427; Urteil vom 30. April 1974 - VI ZR 153/72, NJW 1974, 1282).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts unterfallen dem Anwendungsbereich des § 75f HGB alle Arbeitnehmer (vgl. BGH, NJW 1974, 1282, 1283; BAGE 22, 125, 134).

    Durch die §§ 74 ff. HGB soll den Interessen des Arbeitnehmers an seinem beruflichen Fortkommen nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Unternehmers, sich durch Wettbewerbsverbote vor einer Abwanderung seines Personals zu Konkurrenzunternehmen zu schützen, grundsätzlich der Vorrang eingeräumt werden (BGH, NJW 1974, 1282).

    Die gesetzlich normierte Unverbindlichkeit einer Sperrabrede dient damit der Verwirklichung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechts des Einzelnen auf berufliche Selbstbestimmung (BGH, NJW 1974, 1282, 1283; BGH, Urteil vom 27. September 1983 - VI ZR 294/81, BGHZ 88, 260, 265).

  • BGH, 13.10.1972 - I ZR 88/71

    Reichweite des Beschäftigungsverbots

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Die fehlende gerichtliche Durchsetzbarkeit erfasst - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Vertragsstrafeversprechen, die der Sicherung einer unter § 75f HGB fallenden Vereinbarung dienen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1972 - I ZR 88/71, BB 1973, 427; Urteil vom 30. April 1974 - VI ZR 153/72, NJW 1974, 1282).

    Anwendbar ist die Vorschrift nicht nur auf Verbandsabsprachen, sondern auch auf eine Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern (vgl. BGH, BB 1973, 427), wie sie vorliegend in Rede steht.

    bb) Auch die Entstehungsgeschichte von § 75f HGB und der mit der Schaffung dieser Norm verfolgte Gesetzeszweck sprechen für ihre Anwendung auf Abwerbeverbote (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGH, BB 1973, 427, 428; Eggert, Sperrabreden unter Arbeitgebern aaO S. 27-31; Ramrath, Festgabe Sandrock, 1995, S. 255, 269 f.).

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Neben der Möglichkeit eines Arbeitnehmers, sich aus eigenem Antrieb auf eine freie Stelle zu bewerben, gehört es zur gängigen Praxis von Unternehmern bei der Besetzung offener Stellen, Arbeitnehmer von sich aus oder unter Einschaltung von Personalberatern auf Stellenangebote anzusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 221/01, BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 137/07, juris; Ernst, GRUR 2010, 963).

    Ein einfaches und wichtiges Informationsmittel dazu ist die für den Arbeitnehmer bestehende Chance, von einem möglichen neuen Arbeitgeber oder in dessen Auftrag durch einen Personalberater angesprochen werden zu können (vgl. BGHZ 158, 174, 182 - Direktansprache am Arbeitsplatz I).

  • BGH, 29.01.1996 - II ZR 286/94

    Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel in einem Sozietätsvertrag

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Die Frist von zwei Jahren ist auch für Wettbewerbsverbote in Form von Mandantenschutzklauseln als zeitliche Grenze anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742).

    Nach einem Zeitablauf von zwei Jahren nach Ende der vertraglichen Zusammenarbeit kann hier keine Seite mehr ein berechtigtes Interesse an einer fortdauernden Beschränkung der Abwerbemöglichkeiten haben (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 741, 742).

  • BGH, 18.07.2005 - II ZR 159/03

    Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei Ausscheiden aus einer

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    So verstößt ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Sozietät von Angehörigen freier Berufe ausgeschiedenen Gesellschafter in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Gesellschafter wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585; Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66; Urteil vom 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, 3062).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Das schließt das Recht des Unternehmers ein, in seinem Markterfolg nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder behindert zu werden (vgl. BVerfGE 97, 228, 253; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711).
  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    So verstößt ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Sozietät von Angehörigen freier Berufe ausgeschiedenen Gesellschafter in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Gesellschafter wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585; Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66; Urteil vom 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, 3062).
  • BGH, 29.09.2003 - II ZR 59/02

    Zeitliche Grenzen eines Wettbewerbsverbots nach Ausscheiden aus einer

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    So verstößt ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Sozietät von Angehörigen freier Berufe ausgeschiedenen Gesellschafter in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Gesellschafter wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585; Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66; Urteil vom 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, 3062).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Seine Freiheit, über sein berufliches Fortkommen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses selbst zu bestimmen, vor allem den Arbeitsplatz frei zu wählen, wird durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 97, 169, 175).
  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 73/02

    Direktansprache am Arbeitsplatz II

    Auszug aus BGH, 30.04.2014 - I ZR 245/12
    Neben der Möglichkeit eines Arbeitnehmers, sich aus eigenem Antrieb auf eine freie Stelle zu bewerben, gehört es zur gängigen Praxis von Unternehmern bei der Besetzung offener Stellen, Arbeitnehmer von sich aus oder unter Einschaltung von Personalberatern auf Stellenangebote anzusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 221/01, BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 137/07, juris; Ernst, GRUR 2010, 963).
  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81

    Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 137/07

    Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens fremder Mitarbeiter

  • BGH, 30.04.1974 - VI ZR 132/72

    Rechtswirkungen einer Nichteinstellungsabrede

  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

  • BAG, 22.03.2017 - 10 AZR 448/15

    Wettbewerbsverbot - salvatorische Klausel

    Hinsichtlich der Beziehungen von Arbeitgebern untereinander wird die Verwirklichung des Rechts des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich geschützt durch die in § 75f HGB normierte Unverbindlichkeit von Sperrabreden (BGH 30. April 2014 - I ZR 245/12 - Rn. 25, BGHZ 201, 205) .
  • BGH, 20.01.2015 - II ZR 369/13

    Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: Wirksamkeit einer vereinbarten

    Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot bestehen kann (BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 245/12, ZIP 2014, 1934 Rn. 35 ff. - Abwerbeverbot).
  • OLG Köln, 03.09.2021 - 6 U 81/21

    Eilrechtsschutz gegen die Abwerbung von Arbeitskräften; Auslegung eines

    Anwendbar ist die Vorschrift auch auf eine Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 245/12, BGHZ 201, 205 - Abwerbeverbot).

    Die Vorschrift des § 75f HGB schließt nicht nur die Klagbarkeit von Einstellungsverboten, sondern auch von Vereinbarungen zwischen Unternehmern aus, keine Arbeitskräfte des Vertragspartners abzuwerben (vgl. BGHZ 201, 205 - Abwerbeverbot).

    Dieser durch § 75f HGB bezweckte Schutz des Arbeitnehmers wird auch durch die Vereinbarung eines Abwerbeverbots zwischen Unternehmern im Allgemeinen in einem Ausmaß beeinträchtigt, dass es gerechtfertigt ist, eine derartige Vereinbarung dem Anwendungsbereich des § 75f HGB zu unterstellen (vgl. BGHZ 201, 205 - Abwerbeverbot).

    Hierzu hat der BGH (BGHZ 201, 205) folgendes ausgeführt:.

    Soweit der BGH (BGHZ 201, 205 - Abwerbeverbot) davon ausgeht, dass auch im Falle einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG die Ausnahmevorschrift nicht anzuwenden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil - wie noch dazulegen ist - keine gezielte Behinderung in diesem Sinn vorliegt.

  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

    Zwar trifft es zu, dass beim Vertragsschluss vorhersehbare Umstände, die durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, einen Anpassungsanspruch grundsätzlich ausschließen, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3442 Rn. 25 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 37/15
    Ein zeitlich über zwei Jahre hinausgehendes Verbot für ausscheidende Gesellschafter oder Geschäftsführer ist regelmäßig Sittenwidrig, weil sich die während der Gesellschaftszugehörigkeit geknüpften Mandantenbeziehungen nach Ablauf dieser Zeitspanne typischerweise weitgehend gelöst haben (BGH, Urteil vom 08.05.2000, II ZR 308/98, NJW 2000, 2584; BGH, Urteil vom 29.09.2003, II ZR 59/02, NJW 2004, 66, dort Rn 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2001, 20 U 55/01, NJW 2002, 1431; BGH, Urteil vom 30.04.2014, I ZR 245/12, BGHZ 201, 205, dort Rn 38 mwN; BGH, Urteil vom 20.01.2015, II ZR 369/13, NJW 2015, 1012, dort Rn 11 ff. mwN; vgl. Münchener Kommentar-Armbrüster, a.a.O., § 138, Rn 79 mwN; jurisPK-BGB/Nassal, a.a.O., § 138, Rn 275-277 mwN; Erman/Arnold, a.a.O., § 138, Rn 173 mwN; Staudinger-Sack/Fischinger, a.a.O., § 138, Rn 360-365 mwN).
  • LG Mannheim, 22.02.2016 - 24 O 66/15

    Vertragsstrafenvereinbarung bei Zuwiderhandlung gegen ein Abwerbeverbots

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei spätestens seit BGH, NJW 2014, 3442 anerkannt, dass ein Abwerbeverbot innerhalb von maximal 2 Jahren durchsetzbar sein könne.

    Dafür spricht zusätzlich, dass die Abwerbung fremder Mitarbeiter grundsätzlich erlaubt ist (BGH, NJW 2004, 2080 - Direktansprache am Arbeitsplatz I.; BGH, NJW 2006, 1665 - Direktansprache am Arbeitsplatz II.; BGH, NJW 2014, 3442, 3444 Tz 28).

    Zum Schutze des Arbeitgebers sanktionierbar ist nur die Abwerbung mit Hilfe illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen besonders enger Vertrauensbeziehungen vermittelt worden waren (BGH, NJW 2014, 3442, 3444 Tz 32); die Konstellation wettbewerbswidrigen Verhaltens (a.a.O. Tz 31) kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht.

  • AG München, 19.10.2017 - 231 C 13844/17

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe

    Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot bestehen kann (BGH, NJW 2014, 3442 = NZG 2014, 1342 = ZIP 2014, 1934 Rn. 35 ff. - Abwerbeverbot; NJW 2015, 1012).
  • LG Hamburg, 15.03.2016 - 305 O 460/15

    Anstellungsverbot in einem Ausscheidensvertrag: Einklagbarkeit einer

    "Nicht in den Anwendungsbereich des § 75 F HGB fallen deshalb solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragsschließenden Seiten Rechnung trägt" (BGH Urteil vom 30.4.2014, I ZR 245/12, Rn 32 zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 23.01.2015 - 2 O 116/14

    Vereinbarung einer Klausel des Verbots der steuerlichen Betätigung i.R.d.

    Solche Regelungen sind zeitlich grundsätzlich auf zwei Jahre zu begrenzen (BGH, DStR 2000, 1021 ff., bestätigt in: BGH, Urteil vom 30.04.2014, I ZR 245/12, Rz. 38 zitiert nach juris).
  • LG Köln, 03.02.2021 - 31 O 3/21
    Die Norm gilt grundsätzlich auch für Abwerbungsverbote (BGH NJW 2014, 3442, 3444, Rn. 26 ff.).
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