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   BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90   

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https://dejure.org/1992,10176
BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90 (https://dejure.org/1992,10176)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1992 - 10 AZR 450/90 (https://dejure.org/1992,10176)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1992 - 10 AZR 450/90 (https://dejure.org/1992,10176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für einen teilzeitbeschäftigten Lehrer - Wirksamkeit einer Vergütungsabrede hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsgeld und auf Sonderzuwendungen - Der Streitgegenstand der Klage ist für die Unterbrechung der Verjährung maßgeblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 1992, 390
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.12.1990 - 6 AZR 159/89

    Weihnachtsgeld - Teilzeitbeschäftigung im kirchlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90
    Eine Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis kann wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 auch insoweit unwirksam sein, als nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil einer Sonderzuwendung besteht (Vergleiche BAG Urteil vom 6. Dezember 1990, 6 AZR 159/89 = NZA 1991, 350).

    Auf der Grundlage der auch in dieser Hinsicht vom beklagten Land nicht angegriffenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - NZA 1991, 350) kann eine Vergütungsabrede mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 auch insoweit unwirksam sein, als nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil der Sonderzuwendung besteht.

  • BAG, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89

    Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

    Auszug aus BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90
    Eine Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis kann wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam sein, soweit nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil des Urlaubsgeldes besteht, das der Arbeitgeber einem vollbeschäftigten Lehrer zahlt (BAG, Urteil vom 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 = NZA 1991, 346).

    Nach der auch vom beklagten Land nicht mehr angegriffenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam sein, soweit nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil des Urlaubsgeldes besteht, das der Arbeitgeber einem vollbeschäftigten Lehrer zahlt (Urteil vom 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - NZA 1991, 346).

  • BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58

    Kündigung - Verjährung - Gehaltszahlungsanspruch

    Auszug aus BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90
    Der Streitgegenstand der Klage ist folglich maßgebend dafür, ob und in welchem Umfang hinsichtlich eines Anspruchs die Verjährung unterbrochen wird (Vergleiche BAG Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58 = AP Nr. 1 zu § 209 BGB mwN).

    Der Streitgegenstand der Klage ist folglich maßgebend dafür, ob und in welchem Umfang hinsichtlich eines Anspruchs die Verjährung unterbrochen wird (vgl. BAG Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58 - AP Nr. 1 zu § 209 BGB m.w.N.).

  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 5/89

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90
    Dies hat zur Folge, daß das beklagte Land nach § 612 Abs. 2 BGB im Grundsatz verpflichtet ist, dem Kläger das üblicherweise im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Lehrern gezahlte Urlaubsgeld anteilig entsprechend dem Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung zu zahlen (vgl. BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90
    Insoweit hat jedoch das Arbeitsgericht festgestellt, daß er seine Klagebefugnis in bezug auf eine Befristungskontrolle zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt hatte (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    Während sämtliche Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, zu denen auch Gratifikationsansprüche gehören (BAG 17. Februar 1992 - 10 AZR 450/90 - ZTR 1992, 390) in der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 BGB verjähren, ist dies bei den Ansprüchen der Arbeitgeber gegen ihre Arbeitnehmer nur wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse der Fall.
  • ArbG Rostock, 15.12.1997 - 4 Ca 300/97

    Rückzahlungsanspruch für Zuwendungen aus einem Tarifvertrag;

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  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 97/92

    Anspruch auf restliche Vergütung, Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung - Anspruch

    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteilen vom 17. Februar 1992 (- 10 AZR 450/90 - ZTR 1992, 390) und vom 3. März 1993 (- 10 AZR 36/92 - n.v.) übernommen.

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Sechsten Senats im Urteil vom 6. Dezember 1990 (BAGE 66, 314 [BAG 06.12.1990 - 6 AZR 159/89] = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985), der sich auch der Fünfte Senat in den Urteilen vom 7. August 1991 - 5 AZR 88/91 -, vom 4. September 1991 - 5 AZR 129/91 - und vom 22. April 1992 - 5 AZR 397/91 - (alle nicht veröffentlicht) angeschlossen hat (Senatsurteile vom 17. Februar 1992 - 10 AZR 450/90 - ZTR 1992, 390, und vom 3. März 1993 - 10 AZR 36/92 - n.v.).

  • BAG, 03.03.1993 - 10 AZR 36/92

    Gehalt und tarifliche Sonderzahlungen für einen Lehrer im Angestelltenverhältnis

    Der Senat hat daher auch entschieden, daß eine Klage allein auf das anteilige BAT-Gehalt noch nicht die Verjährung etwaiger Ansprüche auf die Sonderzahlung und auf das Urlaubsgeld unterbricht (Urteil vom 17. Februar 1992 - 10 AZR 450/90 - ZTR 1992, 390).
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