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   BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94   

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BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94 (https://dejure.org/1995,2192)
BAG, Entscheidung vom 27.04.1995 - 8 AZR 582/94 (https://dejure.org/1995,2192)
BAG, Entscheidung vom 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 (https://dejure.org/1995,2192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Erstattung des Zukunftsschadens - Beschäftigung als medizinisch-technische Assistentin in einem Krankenhaus - Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 70 Abs. 1; RVO § 636; TVG § 4
    Haftung des Arbeitgebers: Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers - tarifliche Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 1995, 520
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.03.1981 - 3 AZR 559/78

    Ausschlußklausel - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Zur Fälligkeit der Forderungen reichte es aus, daß die Klägerin diese so deutlich bezeichnen konnte, daß die Beklagte erkennen konnte, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe sie in Anspruch genommen werden sollte (vgl. BAG Urteil vom 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 - AP Nr. 9 zu § 70 BAT).

    Durch die Geltendmachung der Forderung muß der Schuldner aber in die Lage versetzt werden, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie er seine Verteidigung - möglicherweise auch durch Einholung von Rechtsrat - einrichten will: ob er die Forderung ganz oder teilweise anerkennen oder ob er sie bestreiten will (BAG Urteil vom 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 - AP Nr. 9 zu § 70 BAT).

  • BAG, 30.09.1970 - 1 AZR 535/69

    Ansprüche aus Arbeitsvertrag - Verletzung der Fürsorgepflicht - Tarifvertragliche

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Wegen des einheitlichen Lebensvorgangs rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlußfrist erfaßten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlußfrist ohne weiteren Zusatz für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" regelt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. September 1970 - 1 AZR 535/69 - AP Nr. 2 zu § 70 BAT; Urteil des Senats vom 26. April 1990 - 0 AZR 153/89 - n. v., m.w.N.).
  • BAG, 25.04.1972 - 1 AZR 322/71

    Ausschlußklausel - Ansprüche aus Arbeitsvertrag - Verletzung des

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Im übrigen weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, daß Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann nicht der Verfallklausel unterliegen, soweit damit nicht eine Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht geltend gemacht werde (vgl. BAGE 24, 247, 258 f. = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu III b aa der Gründe).
  • BAG, 21.06.1978 - 5 AZR 144/77

    Auch im öffentlichen Dienst kann in der Kündigungsschutzklage die notwendige

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Zwar kann in einer Kündigungsschutzklage die schriftliche Geltendmachung von Gehaltsansprüchen liegen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen mußte, damit würden auch Gehaltsansprüche geltend gemacht (BAG Urteil vom 21. Juni 1978 - 5 AZR 144/77 - AP Nr. 65 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 16.05.1984 - 7 AZR 143/81

    Verrechnung einer Abschlagszahlung bei der Auszahlung des Restgehalts

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Ein Schadensersatzanspruch wird fällig im Sinne des § 70 BAT, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (BAG Urteil vom 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP Nr. 85 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 15.09.1992 - 3 AZR 438/91

    Anspruch auf Zusatzversorgung eines ABM-Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung kennt keinen Fälligkeitszeitpunkt, so daß die Ausschlußklausel schon nach ihrem Wortlaut keine Anwendung findet (BAG Urteil vom 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP Nr. 39 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu II 3 a der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 23.03.1994 - 18 Sa 1693/93

    Haftung des Arbeitgebers: Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers - tarifliche

    Auszug aus BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94
    Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. März 1994 - 18 Sa 1693/93 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 -ZTR 1995, 520; 26. April 1990 - 8 AZR 153/89 - ZTR 1991, 26; 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 47).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 27. April 1995 (- 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; ebenso BAG 6. Mai 1969 - 1 AZR 303/68 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 42) unterscheidet eine Klausel, die den hier maßgeblichen Wortlaut hat, nicht danach, ob die den Anspruch begründende Handlung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist.

    ee) Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit (vgl. zuletzt zu § 70 BAT Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520).

    Nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 25. April 1972 (- 1 AZR 322/71 - BAGE 24, 247 = AP BGB § 611 Öffentlicher Dienst Nr. 9; ebenso Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) greift eine tarifliche Ausschlussfrist, die auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag abstellt, bei einem auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Schmerzensgeldanspruch nicht ein.

    Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 -aaO; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 -AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58).

    Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - aaO).

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

    aa) Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit werden grundsätzlich von der Ausschlussfrist des § 70 BAT erfasst (BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 -ZTR 1995, 520).

    Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58, zu II 1 der Gründe).

    Zur Fälligkeit der Forderungen reicht es aus, dass der Arbeitnehmer die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Arbeitgeber erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 -).

  • ArbG Berlin, 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16

    Vergütungsrückstände - Abgeltung Erholungsurlaub

    - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat ( BAG , 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen"; s. aus neuerer Zeit etwa auch Tobias C. Hahne , DB 2015, 317-318: "Der Rspr. des LAG Hamm ist zuzugestehen, dass sie den Grundsätzen der Rspr. des BGH zu der AGB-Prüfung gem. den §§ 305 ff. BGB deutlich näher ist, als die oben dargestellten Entscheidungen des BAG.

    - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat ( BAG , 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen"; s. aus neuerer Zeit etwa auch Tobias C. Hahne , DB 2015, 317-318: "Der Rspr. des LAG Hamm ist zuzugestehen, dass sie den Grundsätzen der Rspr. des BGH zu der AGB-Prüfung gem. den §§ 305 ff. BGB deutlich näher ist, als die oben dargestellten Entscheidungen des BAG.

    - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat ( BAG , 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen"; s. aus neuerer Zeit etwa auch Tobias C. Hahne , DB 2015, 317-318: "Der Rspr. des LAG Hamm ist zuzugestehen, dass sie den Grundsätzen der Rspr. des BGH zu der AGB-Prüfung gem. den §§ 305 ff. BGB deutlich näher ist, als die oben dargestellten Entscheidungen des BAG.

  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 -; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58) .
  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07

    Schadensersatz - einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus Vorsatzhaftung oder um Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung handelt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 26. April 1990 - 8 AZR 153/89 - ZTR 1991, 26 mwN).

    Diese tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist, also sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mit Verweis auf BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58).

    Der Schuldner muss erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58; 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520).

  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 9517/15

    Sonderzahlung - betriebliche Übung - formularvertragliche Verfallklausel

    - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat ( BAG , 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen".

    - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat ( BAG , 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen".

    - Bei objektiver Auslegung erfasst die Ausschlussfrist auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit, wie das BAG bereits 1995 für die Verfallklausel des § 70 BAT konstatiert hat ( BAG , 27.4.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) und hätte damit als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für unwirksam erklärt werden müssen".

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58) .
  • LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03

    Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sog.

    Wegen des einheitlichen Lebensvorgangs rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlussfrist ohne weiteren Zusatz für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" regelt (BAG vom 27.04.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 23.03.2006 - 8 Sa 949/05

    Mobbing durch Vorgesetzte; unerlaubte Handlung; Persönlichkeitsrechtsverletzung;

    Auch nach Auffassung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 27.04-1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520) sind Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung und Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem tariflichen Verfall nur dann nicht entzogen, wenn nicht zugleich eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werde.
  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 172/11

    Tarifliche Kompensationszahlung - positives Betriebsergebnis - Ausschlussfrist

    Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 - zu B I 2 der Gründe; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58) .
  • ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09

    Entscheidung nach Lage der Akten; Ausschlussfrist; Verletzung des

  • ArbG Essen, 12.06.2012 - 2 Ca 482/12

    Haftung des Geschäftsführers / Ausschluss durch Erledigungsklausel in

  • OLG Stuttgart, 26.05.2003 - 5 U 160/02

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Geltung einer dienstvertraglichen

  • BAG, 19.02.2014 - 10 AZR 620/13

    Ausschlussfrist - "derselbe Sachverhalt"

  • LAG Niedersachsen, 22.07.2014 - 15 Sa 1220/13

    Verfall von Ansprüchen eines in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2004 - 12 Sa 177/04

    Ausschlussfrist, unzulässige Rechtsausübung

  • LAG Köln, 03.06.2004 - 5 Sa 241/04

    Mobbing, Ausschlussfrist, Schadensersatz

  • BAG, 16.09.1997 - 9 AZN 133/97

    Grundsatzbeschwerde - Tarifauslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.1995 - 8 Sa 642/95

    Geltung der Ausschlussfrist für die Geltungsmachung von Ansprüchen aus dem

  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 173/11

    Tarifliche Kompensationszahlung - Begriff des positiven Betriebsergebnisses -

  • LAG Düsseldorf, 11.06.1997 - 12 (13) Sa 421/97

    Arbeitsentgelt: Rückforderung durch den Arbeitgeber - tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Köln, 28.05.2014 - 11 Sa 1102/12

    Mobbing, Diskriminierung

  • ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2007 - 7 Ca 5101/06

    Mobbing - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • LAG München, 30.04.2009 - 3 Sa 3/09

    Ausschlussfrist, tarifvertragliche

  • LG Bonn, 29.08.2005 - 1 O 109/02
  • LAG Hessen, 12.11.1999 - 2 Sa 153/99

    Tarifliche Ausschlussfrist bei Voraussetzungen der unerlaubten Handlung und

  • LAG Hamm, 23.03.2006 - 8 Sa 949/0
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