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   BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95   

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BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95 (https://dejure.org/1995,19190)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1995 - 10 AZR 12/95 (https://dejure.org/1995,19190)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 12/95 (https://dejure.org/1995,19190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer wissenschaftlichen Hilfskraft auf Zahlung der anteiligen Jahressonderzuwendung - Anforderungen an eine Ungleichbehandlung der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der wissenschaftlichen Mitarbeiter durch den unterschiedlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 1996, 226
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 06.10.1993 - 10 AZR 450/92

    Sonderzuwendung für wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muß er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, daß kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG Urteil vom 6. Oktober 1993 - 10 AZR 450/92 - AP Nr. 107 zu § 242 BGB Gleichbehandlung - für die Zahlung einer Sonderzuwendung an wissenschaftliche Mitarbeiter des Landes Niedersachsen; Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - AP Nr. 112 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Sonderzuwendung nach dem Zuwendungs-TV ihrem Zweck nach kein Entgelt für Tätigkeiten bestimmter Art und Qualität ist, sondern vielmehr allen Bediensteten unabhängig von der Art ihrer jeweiligen Tätigkeit bezahlt wird (BAG Urteil vom 6. Oktober 1993 - 10 AZR 450/92 - AP Nr. 107 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 251/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwehrt es der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechterzustellen (BAGE 49, 346 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 86 = AP Nr. 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Ob der Ausschluß von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 66; 45, 76; 45, 86 = AP Nr. 66, 67, 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Der Arbeitgeber muß die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, daß kein Arbeitnehmer von der freiwilligen Leistung aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (ständige Rechtsprechung, BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Ob der Ausschluß von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 66; 45, 76; 45, 86 = AP Nr. 66, 67, 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 11.09.1985 - 7 AZR 371/83

    Gehaltserhöhung - Gleichbehandlung - Kaufkraftverlust

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwehrt es der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechterzustellen (BAGE 49, 346 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 86 = AP Nr. 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Ob der Ausschluß von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 66; 45, 76; 45, 86 = AP Nr. 66, 67, 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 44/82

    Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte bei Gratifikation

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Ob der Ausschluß von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung (BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 66; 45, 76; 45, 86 = AP Nr. 66, 67, 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 27.07.1988 - 5 AZR 244/87

    Feststellungsinteresse einer Klägerin, die eine höhere Vergütung auch für die

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Das beklagte Land ist daher jedenfalls insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, als es Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 538/89 - ZTR 1993, 80; BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG; Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 538/89

    Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst - Anspuch auf Sonderzuwendung - Verstoß

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Das beklagte Land ist daher jedenfalls insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, als es Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 538/89 - ZTR 1993, 80; BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG; Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 6/93

    Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muß er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, daß kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG Urteil vom 6. Oktober 1993 - 10 AZR 450/92 - AP Nr. 107 zu § 242 BGB Gleichbehandlung - für die Zahlung einer Sonderzuwendung an wissenschaftliche Mitarbeiter des Landes Niedersachsen; Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - AP Nr. 112 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 5/89

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 12/95
    Das beklagte Land ist daher jedenfalls insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, als es Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 538/89 - ZTR 1993, 80; BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG; Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.1994 - 11 Sa 69/94

    Sonderzuwendung; Befristetes außertarifliches Dienstverhältnis; Wissenschaftliche

  • LAG Saarland, 22.11.2000 - 1 Sa 37/99

    Schlechterstellung studentischer Hilfskräfte gegenüber wissenschaftlichen

    Mit Schreiben vom 14.12.1996 hat der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Sonderzuwendung für die Jahre 1994 bis 1996 unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 20.12.1995 - 10 AZR 12/95 -, z. T. abgedruckt in ZTR 1996, 226 ff., geltend gemacht.

    Die übernommene Argumentation des BAG in seinem Urteil vom 20.12.1995 - 10 AZR 12/95 - (ZTR 1996, 226 - 227) ist durchaus auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

  • LAG Saarland, 12.01.2000 - 1 Sa 37/99

    Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung; Dienstordnungen an Universitäten; Gebot

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  • LAG Bremen, 08.05.2001 - 1 Sa 231/00

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung; Verstoss von Tarifverträgen gegen

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  • BAG, 30.09.1998 - 10 AZR 441/97
    Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach einem erkennbaren generali sierenden Prinzip freiwillig Leistungen, so muß er die Leistungsvoraussetzung zweckbestimmt so abgrenzen, daß kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen wird (BAG Urteil vom 6. Oktober 1993 - 10 AZR 450/92 - AP Nr. 107 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 12/95 - n.v.).
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