Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.01.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93   

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https://dejure.org/1996,2563
BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93 (https://dejure.org/1996,2563)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1996 - 6 P 1.93 (https://dejure.org/1996,2563)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 (https://dejure.org/1996,2563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Maßnahmen zur Asbestsanierung von Schulgebäuden - Ausschluss der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung - Asbestsanierung als Maßnahme zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich Asbestsanierung in einem Schulgebäude

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbau, Instandsetzung - Asbestsanierung - Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 553
  • NZA-RR 1996, 435
  • ZTR 1996, 572
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Dies hat der Senat u.a. in seinen Beschlüssenvom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307) zur Aufstellung der Lehrerstundenpläne, vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl 1983, 808) zur Einführung eines schulfreien Samstages undvom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - (BVerwGE 89, 65, 67) zur Einführung eines neuen Verfahrens gegenüber den "Kunden" einer Dienststelle näher ausgeführt.

    Diese Aufgabe obliegt ihr nach außen (vgl.Beschluß vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 2).

  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 3.84

    Baumaßnahmen an Arbeitsplätzen - Erfüllung mehrerer Beteiligungstatbestände durch

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Hierunter sind nicht nur Angelegenheiten zu verstehen, die sich auf die Errichtung oder Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den innerdienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl.Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 3.84 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51 undvom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 22.91 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 4; Grabendorff u.a., a.a.O., § 104 Rn. 2; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 104 Rn. 21).
  • BVerwG, 06.10.1992 - 6 P 25.90

    Initiativrecht des Personalrats - Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit und

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Da das Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG lediglich eine spezifische Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - PersR 1993, 77, 78 f.;vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137, 139 f.;vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 183), führt das Fehlen des Mitbestimmungsrechts dazu, daß dem Antragsteller das begehrte Initiativrecht nicht zusteht.
  • BVerwG, 24.09.1991 - 6 P 6.90

    Personalvertretung - Neue Arbeitsmethoden - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Dies hat der Senat u.a. in seinen Beschlüssenvom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307) zur Aufstellung der Lehrerstundenpläne, vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl 1983, 808) zur Einführung eines schulfreien Samstages undvom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - (BVerwGE 89, 65, 67) zur Einführung eines neuen Verfahrens gegenüber den "Kunden" einer Dienststelle näher ausgeführt.
  • BVerwG, 02.10.1995 - 6 P 27.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Asbestsanierung in einem Schulgebäude

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Hierzu hat der Senat bereits in seinemBeschluß vom 2. Oktober 1995 (BVerwG 6 P 27.93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, daß die Mitbestimmung der Personalvertretung an derartigen Sanierungsmaßnahmen deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nicht nur und auch nicht in erster Linie zum Schutz der Dienstkräfte vorgenommen würden.
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Sie liegt vor, wenn die im Beschlußverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder einer Stelle berührt (vgl.Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - ZBR 1980, 59 = PersV 1980, 145;vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - ZBR 1979, 310, insoweit in BVerwGE 58, 54 unvollständig abgedruckt;vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ).
  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 3.81

    Mitglied des Personalrats - Antrag auf Dienstfahrzeug - Verfahrensfragen

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Sie liegt vor, wenn die im Beschlußverfahren begehrte Entscheidung unmittelbar die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder einer Stelle berührt (vgl.Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - ZBR 1980, 59 = PersV 1980, 145;vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - ZBR 1979, 310, insoweit in BVerwGE 58, 54 unvollständig abgedruckt;vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Da das Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG lediglich eine spezifische Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - PersR 1993, 77, 78 f.;vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137, 139 f.;vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 183), führt das Fehlen des Mitbestimmungsrechts dazu, daß dem Antragsteller das begehrte Initiativrecht nicht zusteht.
  • BVerwG, 07.03.1983 - 6 P 27.80

    Staatliche Lehrer - Gymnasium - Unterrichtsfreier Samstag - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Dies hat der Senat u.a. in seinen Beschlüssenvom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307) zur Aufstellung der Lehrerstundenpläne, vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl 1983, 808) zur Einführung eines schulfreien Samstages undvom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - (BVerwGE 89, 65, 67) zur Einführung eines neuen Verfahrens gegenüber den "Kunden" einer Dienststelle näher ausgeführt.
  • BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82

    Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93
    Da das Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HePersVG lediglich eine spezifische Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - PersR 1993, 77, 78 f.;vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137, 139 f.;vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 183), führt das Fehlen des Mitbestimmungsrechts dazu, daß dem Antragsteller das begehrte Initiativrecht nicht zusteht.
  • BVerwG, 18.03.1981 - 6 P 27.79

    Mitbestimmung des Personalrats - Personalangelegenheiten - Künstlerisches

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 11.03.1983 - 6 P 25.80

    Waffentragende Beamte - Alkoholverbot - Mitbestimmung des Personalrats -

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91

    Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflusst wird, muss aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5 = PersR 1999, 31 f. = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).

    Sollte sich nach einer gewissen Einarbeitungsphase zeigen, dass trotz der vom Beteiligten bereits vorgenommen Entlastungsmaßnahmen durch diese zusätzlichen Aufgaben ungeachtet ihrer im Einzelfall arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eine auf Dauer unzumutbare Belastung der damit befassten ärztlichen Mitarbeiter eintreten sollte, ist auf anderen Wegen eine sachgerechte Lösung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

    "Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5, = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434).".

  • BVerwG, 22.01.2016 - 5 PB 10.15

    Absoluter Revisionsgrund; absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Beruhensmerkmal;

    Die Beteiligtenfähigkeit liegt vor, wenn die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 und vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - PersV 1996, 460 , jeweils m.w.N.).

    Zwar beruhen die durch Rechte und Pflichten begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Personalvertretungen und der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich auf der Partnerschaft des jeweiligen Personalrats mit der Dienststelle, bei der er gebildet ist, so dass dem Personalrat gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG grundsätzlich der Leiter der Dienststelle (§§ 6, 8 HmbPersVG) als Beteiligter gegenübersteht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 - PersV 1996, 460 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflusst wird, muss aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99

    Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung -

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl zu allem auch Senatsbeschluß vom 23.6.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31f., = ZBR 1998, 434).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98

    Personalvertretung: Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Festlegung des

    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, daß die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 7.3.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.9.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 2.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.1.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflußt wird, muß aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 29.1.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 23.08.2000 - 6 P 5.99

    Asbestsanierung von Universitätsgebäuden; Mitbestimmung des Personalrats;

    Eine insoweit vergleichbare Fallkonstellation hat den beschließenden Senat bei Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden veranlasst, die Mitbestimmungspflichtigkeit in diesen Fällen zu verneinen (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

    Entscheidungen hierüber aber sind den Schulträgern bzw. den Schulbehörden vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 - 1 A 128/98

    Personenbezogene Daten

    Die Bereitstellung personenbezogener Daten von Beschäftigten zum Abruf im Internet ist entgegen der Ansicht des Beteiligten hinsichtlich ihrer organisatorischen Bedeutung mit der Asbestsanierung von Schulräumen vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996, 151, und vom 29. Januar 1996 - 6 P 1.93 -, PersR 1996, 280.
  • BVerwG, 23.08.2000 - 6 P 12.99

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei einer Asbestsanierungsmaßnahme in

    Eine insoweit vergleichbare Fallkonstellation hat den beschließenden Senat bei Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden veranlaßt, die Mitbestimmungspflichtigkeit in diesen Fällen zu verneinen (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 Bln PersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

    Entscheidungen hierüber aber sind den Schulträgern bzw. den Schulbehörden vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 Bln PersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).

  • BVerwG, 28.07.2000 - 6 PB 7.00

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a, 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von tragenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - (PersR 1996, 280, 282) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

    In der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 1996 (a.a.O.) ist - zusammengefasst - der Rechtssatz aufgestellt worden, für die Beurteilung der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Maßnahme vorliege, die über den innerdienstlichen Bereich hinaus eine die Mitbestimmung ausschließende oder einschränkende Außenwirkung gemäß § 104 Satz 3 BPersVG habe, sei bei einer Schule wesentlich, inwieweit die Maßnahme die sich aus schulrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im Verhältnis zu den Schülern und ihren Eltern beeinflusse.

  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 338/99

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Erfassung und Auswertung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2001 - 1 A 5330/98

    Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats hinsichtlich der

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1997 - 1 A 4592/94

    Mitbestimmungspflichtigkeit eines Fakultätsrat nach einer genehmigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1997 - 1 A 1854/94

    Mitbestimmungsrechtliche Ausgestaltung des Zustimmungsrechts eines Personalrats

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3611
BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93 (https://dejure.org/1996,3611)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1996 - 6 P 50.93 (https://dejure.org/1996,3611)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 6 P 50.93 (https://dejure.org/1996,3611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungrecht des Personalrats bei der Festsetzung einer Rufbereitschaft an einer Universität - Begriff der Dienstdauer in Abgrenzung zum Begriff der Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - Gewährung eines Freizeitausgleichs für angefallene Arbeit ...

  • rechtsportal.de

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Ausgestaltung von Rufbereitschaftsdiensten in einer Dienststelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 440 (Ls.)
  • ZTR 1996, 572
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.06.1992 - 6 P 14.90

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93
    In diesem Fall wäre die Regelung nicht allgemein, sondern sie beträfe nur den jeweils individuell betroffenen Beschäftigten (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1992 - BVerwG 6 P 14.90 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 78 = PersR 1992, 359 f.).

    Damit unterscheidet sich diese Fallgestaltung von derjenigen, die dem Beschluß des Senats vom 2. Juni 1992 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BVerwG, 05.02.1971 - VII P 16.70

    Mitbestimmung bei einer Festsetzung der täglichen Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dazu entschieden, daß Anrechnungsregelungen jedweder Art, also z.B. auch solche der Dienstbereitschaft, als Regelung der Arbeitsdauer der Mitbestimmung entzogen sind (vgl.Beschlüsse vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 16.70 - BVerwGE 37, 173 undvom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 21.89 - PersR 1992, 20 = ZfPR 1992, 4).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 6 P 9.83

    Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrern durch Entlastungsstunden -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93
    Dagegen ist Dienstdauer im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG zum einen der Zeitraum, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet ist, d.h. die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, und zum anderen die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums, einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1984 zu dem weitgehend inhaltsgleichen § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG - BVerwG 6 P 9.83 - Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 2 = ZBR 1984, 378, 379).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 21.89

    Aufhebung einer dienstlichen Anordnung - Mitbestimmung des Personalrates -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dazu entschieden, daß Anrechnungsregelungen jedweder Art, also z.B. auch solche der Dienstbereitschaft, als Regelung der Arbeitsdauer der Mitbestimmung entzogen sind (vgl.Beschlüsse vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 16.70 - BVerwGE 37, 173 undvom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 21.89 - PersR 1992, 20 = ZfPR 1992, 4).
  • BVerwG, 17.06.1992 - 6 P 17.91

    Begriff der Rationalisierungsmaßnahme aufgrund von Personalbemessung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93
    Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung - auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen - der Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat im Wege der Mitbestimmung (Beschluß vom 17. Juni 1992 - BVerwG 6 P 17.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Soweit sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 1992 - BVerwG 6 P 14.90 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 78) Abweichendes ergibt, wird daran mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum kollektiven Tatbestand bei Überstundenanordnungen nicht festgehalten (vgl. generell zur Anwendung dieses Maßstabs bereits: Beschluss vom 12. August 2002 a.a.O.; im Ergebnis bereits ebenso: Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 S. 7).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

    Dies hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf einschlägige Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - PersR 1996, 316, 318) zutreffend dargelegt.

    Er bringt zum Ausdruck, dass der Hamburgische Landesgesetzgeber den Beschäftigen einen weitgehenden personalvertretungsrechtlichen Schutz vor arbeitszeitbezogenen Eingriffen der Dienststelle zur Verfügung stellen wollte (vgl. zu ähnlich lautenden Regelungen im Hessischen Personalvertretungsrecht: Beschluss vom 30. Januar 1996 a.a.O. S. 317).

    Auch der Senat hat im Rahmen des Auffangtatbestandes beim Begriff der Dienstdauer ein Verständnis zugrunde gelegt, welches auf den einzelnen Arbeitstag als Bezugsgröße abstellt (Beschluss vom 30. Januar 1996 a.a.O. S. 317).

  • BVerwG, 24.02.2003 - 6 P 12.02

    Abbau von Mehrarbeit; Auffangtatbestand; Dienstdauer; Mitbestimmung in sozialen

    aa) Der Begriff der Dienstdauer erfasst namentlich die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb des Zeitraums, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet ist, einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 = PersR 1996, 316).

    Über die Freizeit der Bediensteten soll generell nur im Einvernehmen von Dienststellenleiter und Personalrat disponiert werden (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O.; zum vergleichbaren Auffangtatbestand des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - BVerwGE 114, 103, 108).

    Ferner ist es nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands nicht erforderlich, dass durch die fragliche Maßnahme die Dienstdauer unmittelbar geregelt wird; es reicht aus, wenn sie mittelbar Auswirkungen auf die Dienstdauer hat (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.04.2002 - 22 TL 2736/01

    Zeitlich befristete Maßnahmen einer Branddirektion zur Entlastung des

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 (PersR 1996, 316) sei als Dienstdauer zum einen der Zeitraum anzusehen, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet sei, das heißt, die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, und zum anderen die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 1996 (- 6 P 50.93 - Juris = IÖD 1996, 178 ff. = PersR 1996, 316 ff. = Buchholz 251.5 § 74 HPVG Nr. 1 = PersV 1996, 469 ff. = ZTR 1996, 572 = RiA 1997, 191 ff.), mit dem es den Beschluss des Senats vom 8. Juli 1993 (- HPV TL 73/92 - Juris, Leitsatz veröffentlicht in DÖV 1994, 617 und IÖD 1994, 36) aufgehoben hat, ins Einzelne gehende Ausführungen zu dem genannten Tatbestand gemacht.

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 P 10.00

    Mitbestimmung des Personalrats; Überwachung von Verhalten oder Leistung von

    Wenn jedoch auf Grund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung - auch bei normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum - der Mitbestimmung (Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - PersR 1996, 316, 318; Beschluss vom 20. Juli 1998 - BVerwG 6 P 13.97 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 12 S. 31 m.w.N.).
  • ArbG Marburg, 04.11.2003 - 2 Ca 212/03

    Dauer der Anfahrtszeit bei Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrates

    Aus diesem Grunde ist über diese Begrenzung der Fahrtzeit mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abzuschließen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 30.01.1996 - 6 P 50.93 - AP Nr. 2 zu § 74 LPVG Hessen. Danach ist die Ausgestaltung von Rufbereitschaftsdiensten in einer Dienststelle als mitbestimmungspflichtige Regelung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG angesehen worden).
  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

    Regelungen betreffend Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft können aber - je nach Abfassung der gesetzlichen Beteiligungskataloge - durchaus zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehören (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122; Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1; vgl. ferner zu § 87 BetrVG: BAG, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 1 A 1294/03

    Kollektiv ausgerichtetes Mitbestimmungsrecht; Maßstab für die Beurteilung des

    BVerwG, Beschluss vom 30.1.1996 - 6 P 50.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.7.2004 - 1 A 3554/02.PVL -, a.a.O., und vom 29.9.2004 - 1 A 4194/02.PVB -, juris,.
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2000 - 10 TaBV 33/00

    Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Royal Air Force

    Stattdessen hat z.B. das Hessische Landesgesetzgeber in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG ausdrücklich aufgenommen, dass vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch sonstige, die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung" und damit auch die Einführung von Rufbereitschaft (vgl. BVerwG Beschluss vom 30.1.1996 ­ 6 P 50/93 ­ PersR 1996, 316-319) erfasst wird.
  • BVerwG, 06.08.2015 - 5 PB 12.14

    Mitbestimmung bei mittelbarer Arbeitszeitregelung

    Eine mittelbare Arbeitszeitregelung unterliegt vielmehr gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG der Mitbestimmung, wenn eine Auslegung im Einzelfall ergibt, dass sie vom Tatbestand der Norm erfasst ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1971 - 7 P 16.70 - BVerwGE 37, 173 , vom 9. Oktober 1991 - 6 P 21.89 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 75 S. 66 , vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 und vom 23. August 2007 zu § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 30 f.; dagegen betrifft der vom Antragsteller herangezogene Beschluss vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 den Auffangtatbestand "sonstige Regelungen, die die Dienstdauer beeinflussen" in § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG a.F., der in § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG keine Entsprechung findet, so dass sich daraus für die hier aufgeworfene Frage nichts ergibt; vgl. zu der Auffangregelung in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG auch Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 S. 1 und vom 24. Februar 2003 - 6 P 12.02 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 3 zu § 74 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 HePersVG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 1 A 599/98

    Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festlegung des Endes der Probenzeiten für

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03

    Keine Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

  • VG Saarlouis, 02.08.2012 - 9 K 88/12

    Mitbestimmungspflicht bei Anordnung von Rufbereitschaft

  • BVerwG, 20.12.2000 - 6 PB 12.00

    Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich einer Anordnung der Rufbereitschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - PL 15 S 2429/96

    Teilfreistellung eines Personalratsmitgliedes - Rufbereitschaftsdienst

  • VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.2292

    Abgeltung abzurechnenden Bereitschaftsdienstes und dessen

  • VG Göttingen, 30.05.2012 - 6 A 1/10

    Arbeitsbefreiung; Arbeitszeit; Arbeitszeitguthaben; Außendienstmitarbeiter;

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