Rechtsprechung
BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitskampf - Stillegung eines Betriebs oder Betriebsteils - Arbeitswillige - Suspendierung von Arbeitsverhältnissen - Stillegungserklärung
- archive.org
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611, § 615; GG Art. 9
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main) - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 9; BGB §§ 611, 615
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - A. Kein Verlust des Entgeltanspruchs Arbeitswilliger bei nicht ausdrücklich erklärter Suspendierung des Arbeitsverhältnisses ("Taktik der offenen Tür") - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 12.01.1993 - 12 Ca 232/92
- LAG Hessen, 10.11.1994 - 12 Sa 1128/93
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Papierfundstellen
- BAGE 80, 277
- NJW 1996, 1227
- MDR 1996, 720
- NZA 1996, 209
- BB 1996, 216
- DB 1996, 223
- ZTR 1996, 178
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Diese Mitteilung war verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis an Arbeitswillige, sich bei der von ihrem Amt oder Betrieb genannten Stelle zu melden (anders der dem Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 - zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem das vergleichbare Rundschreiben der dort beklagten Stadt einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt, s. zu III 2 a der Gründe).Sollte es allerdings weitergehend zu Blockademaßnahmen gekommen sein, könnte der Beklagten dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht im Interesse der arbeitswilligen Arbeitnehmer versucht hätte, gegen diese rechtswidrigen Maßnahmen vorzugehen und den Zugang zum Betrieb etwa durch gerichtliche oder sonstige Maßnahmen zu erzwingen (vgl. auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu III 2 c der Gründe).
Er hat seine Arbeitsleistung an den Streiktagen ordnungsgemäß angeboten, indem er sich an der vom Arbeitgeber benannten Stelle meldete (s. dazu auch Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 63/95 -, zu IV der Gründe).
- BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).Er dient nicht dazu, Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitswillige Arbeitnehmer zu schaffen (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).a) Eine solche Erklärung ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich dem gegen ihn geführten Streik beugen und den Betrieb im Um fang des Streikbeschlusses stillegen will (vgl. schon Senatsurteil vom 22. März 1994, aaO., zu II 3 c der Gründe;… insoweit zustimmend auch Löwisch, Festschrift für Gitter, 1995, S. 533, 535).
- BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 547/55
Teilnahme an Arbeitsniederlegung - Streik - Zurückweisung eines Beweismittels - …
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Streikposten dürfen den Zugang zum Betrieb allerdings nicht im Sinne einer Blockade sperren, sondern nur versuchen, arbeitswillige Arbeitnehmer durch geeignete Mittel zu überzeugen, vom "Streikbruch" abzulassen (vgl. schon Senatsurteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 547/55 - BAGE 4, 41 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Schnorr von Carolsfeld; Senatsurteil vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Mayer-Maly; MünchArbR/Otto, § 280 Rz 3 ff.). - BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Beugt sich der Arbeitgeber dem Streik nicht, sind diese Grundsätze auch für unmittelbar streikbetroffene Betriebe oder Betriebsteile maßgebend (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). - BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63
Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
Streikposten dürfen den Zugang zum Betrieb allerdings nicht im Sinne einer Blockade sperren, sondern nur versuchen, arbeitswillige Arbeitnehmer durch geeignete Mittel zu überzeugen, vom "Streikbruch" abzulassen (vgl. schon Senatsurteil vom 29. März 1957 - 1 AZR 547/55 - BAGE 4, 41 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Schnorr von Carolsfeld; Senatsurteil vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211 = AP Nr. 34 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m. Anm. von Mayer-Maly; MünchArbR/Otto, § 280 Rz 3 ff.). - BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94
Auszug aus BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95
daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10
Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung
Die arbeitswilligen Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn deren Beschäftigung dem Arbeitgeber rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 277) .Die Erklärung ist an die betroffenen Arbeitnehmer zu richten, deren Arbeitsverhältnisse dadurch suspendiert werden (BAG 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 277) .
- LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 92/96
Annahmeverzug des Arbeitgebers im Arbeitskampf
Das Bundesarbeitsgericht vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Arbeitgeber seinen von einem Streik betroffenen Betrieb für die Dauer und im Umfang des Streiks ganz stillegen kann mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (vgl. hierzu zuletzt: BAG, Urteil vom 11.07.1995 - 1 AZR 161/95 - in NZA 1996 Seite 209 ff. m.w.N.).Der Arbeitgeber ist in diesem Sinne auch nicht verpflichtet, seine Einschätzung der Lage nachträglich zu begründen und zu rechtfertigen (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 11.07.1995, a.a.O.).
- ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11
Gewerkschaften vor Schadensersatz geschützt
3.; s.a. zur Wirkungsweise von Streikverhalten als "Blockade': BAG, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - in : AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter III. 2.).
- BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95
Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)
Nur insoweit konnte die bestreikte Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten (vgl. Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 161/95 -). - LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03
Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Schleswig-Holstein, 22.11.2001 - 4 TaBV 39/00
Antrag, Bestimmtheit, Unterlassung, Beschlussverfahren, Mehrarbeiter, …
Die Herausnahme der Mitbestimmung bei Überstunden im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen im Hilfsantrag 1. stellt ebenfalls nur eine Einschränkung ohne konkreten Anlass dar, die die Rechtsprechung entwickelt hat (BAG v. 24. April 1979 in BB 1979, 1348; BAG v. 30. August 1994 in BB 1995, 99; BAG v. 11. Mai 1995 in DB 1996, 223 f). - LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2000 - 4 Ta 96/00
Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Verlängerung der betriebsüblichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 65/95 Nur insoweit konnte die bestreikte Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten (vgl. Senatsurteil vom selben Tage - 1 AZR 161/95 -).
- BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94 Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1015/94 Kommt dieser zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist und verzichtet er deshalb auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in eindeutiger Form, so ist das zugleich als schlüssige Stillegungserklärung im Sinne der Senatsentscheidung vom 22. März 1994 zu werten (1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. aber auch Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 -;, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Rechtsprechung
BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Höhe einer Abfindung nach Tarifvertrag - Kündigung wegen mangelnden Bedarfs - Tätigkeit, die dem öffentlichen Dienst gleich steht - Verringerung der Abfindung durch Eintritt in ein anderes Arbeitsverhältnis
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Zwickau, 07.12.1993 - 4 Ca 3860/93
- LAG Sachsen, 21.12.1994 - 6 Sa 235/94
- BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
Papierfundstellen
- ZTR 1996, 178
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 01.12.1994 - 6 AZR 571/94
Keine Abfindung bei Neueinstellung in befristetem Arbeitsverhältnis
Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
Auch durch Einkünfte aus einem befristeten Arbeitsverhältnis entfällt der finanzielle Bedarf, der durch den aufgrund der Verringerung wegfallenden Teil der Abfindung abgedeckt werden soll (vgl. BAG Urteil vom 1. Dezember 1994 - 6 AZR 571/94 -, n.v.). - BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 897/93
Ortszuschlag - "halber Ehegattenbestandteil"
Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - 6 AZR 897/93 - AP Nr. 11 zu § 29 BAT). - LAG Sachsen, 21.12.1994 - 6 Sa 235/94
Verringerung der tarifvertraglichen Abfindung gemäß § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages …
Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 6 Sa 235/94 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 20.11.1997 - 6 AZR 215/96
Abfindung - Verringerung wegen gesetzlicher Rente
Zweck der tariflichen Abfindungsregelung ist es, nur insoweit sozial abfedernd zu wirken, als der Arbeitnehmer nicht durch eine Rente oder anderweitiges Arbeitseinkommen im öffentlichen Dienst eine anderweitige soziale Absicherung erlangt, so daß insoweit nur ein geringerer, durch die Abfindung abzudeckender Versorgungsbedarf besteht (BAG Urteile vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 400/86 - AP Nr. 27 zu § 5 BetrAVG, zu 4 der Gründe; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 163 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, zu I 1 b bb der Gründe; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - n.v., zu I 4 der Gründe). - BAG, 17.04.1997 - 6 AZR 868/95
Abfindung - neues Arbeitsverhältnis
Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung und dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung auch ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 93, 97 AFG als neues Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW anzusehen, wenn es mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet wird (vgl. BAG Urteile vom 1. Dezember 1994 - 6 AZR 571/94 - und vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht).Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - n.v.) verstößt die Tarifbestimmung des § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
Er kann auch eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteile vom 1. November 1994 - 6 AZR 571/94 - nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht …und vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO; Spohner/Steinherr/Dillinger, MTArb/O, Teil IV 1.2 TV soziale Absicherung MTA-O S. 6).
- BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 20/95
Ausschluß eines Abfindungsanspruchs
Beides begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wie der erkennende Senat bereits in seinen nicht veröffentlichten Urteilen vom 1. Dezember 1994 (- 6 AZR 571/94 -) und vom 9. August 1995 (- 6 AZR 133/95 -) angenommen hat, in denen es um die entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags vom 6. Juli 1991 zur sozialen Absicherung ging. - LAG Brandenburg, 02.03.2004 - 2 Sa 534/02
Kein Abfindungsanspruch bei Übernahme durch anderen Arbeitgeber
Gegen die Anwendung von § 4 Abs. 5 b bzw. Abs. 6 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung spricht auch nicht, dass das neue Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der M. gGmbH vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 befristet abgeschlossen worden ist, wie das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen zu § 4 Abs. 6 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (…vgl. dazu die Urt. d. BAG v. 01.12.1994, a. a. O.; v. 09.08.1995 - 6 AZR 133/95 -, ZTR 1996, S. 178; v. 17.04.1997 - 6 AZR 868/95 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Waldarbeiter). - LAG Sachsen, 14.06.2001 - 6 Sa 247/01
Annahme eines arbeitgeberseitigen Angebots auf Fortbeschäftigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar