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   BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 LS   

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BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 LS (https://dejure.org/1997,10)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 LS (https://dejure.org/1997,10)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 LS (https://dejure.org/1997,10)
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Hamburgisches Ruhegeldgesetz

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • openjur.de

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • Bundesverfassungsgericht

    Früheres Hamburger Ruhegeldgesetz war hinsichtlich "unterhalbszeitig" Beschäftigten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses unterhalbzeitig Beschäftigter von der Zusatzversorgung

  • Wolters Kluwer

    Zusätzliche Altersversorgung nicht vollbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von unterhalbzeitig beschäftigten Arbeitnehmern von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger ...

  • Judicialis

    RGG § 3 Abs. 2 in der Fassung vom 11. November 1986; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von nichtvollbeschäftigten aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg i.d.F. vom 11.11.1986 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2
    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung unterhälftig Beschäftigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Früheres Hamburger Ruhegeldgesetz war hinsichtlich "unterhalbszeitig" Beschäftigten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Früheres Hamburger Ruhegeldgesetz war hinsichtlich "unterhalbszeitig" Beschäftigten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Ausschlusses von unterhalbzeitig beschäftigten Arbeitnehmern von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 35
  • NJW 1998, 1215
  • NZA 1998, 247
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
  • BB 1998, 958
  • DB 1998, 1571
  • ZTR 1998, 131
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Er gilt auch, soweit der Arbeitgeber einen an der Arbeitsleistung orientierten Beitrag zur Altersversorgung leistet; denn auch derartige Leistungen haben Entgeltcharakter (EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - vgl. auch EuGH, NJW 1991, S. 2204 - Barber - BAGE 38, 232 ; 53, 161 ; 66, 264 ; 79, 236 ).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es zutrifft, daß diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder durch eine eigene Haupttätigkeit oder durch einen Dritten, vor allem den Ehegatten, im Alter versorgt sind, so daß kein zusätzlicher eigener Versorgungsbedarf besteht (vgl. dazu die Stellungnahme von BDA/BDI unter Hinweis auf Hanau, NZA 1984, S. 345 , und Wank, RdA 1985, S. 1 ; Ahrend/Förster/ Rühmann, DB 1982, S. 1563 ; Blomeyer, in: Arbeitsleben und Rechtspflege, Festschrift für Gerhard Müller, 1981, S. 51 ; vgl. zur Darstellung dieser Fragestellung auch Oelers, Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, Diss. 1988, S. 66 ff., 80; a.A.: BAGE 71, 29 ; 79, 236 ).

    Der Umstand, daß ein Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten von Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst ebenso wie in der gewerblichen Wirtschaft damals noch überwiegend für zulässig gehalten wurde, kann an der verfassungsrechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. auch BAGE 79, 236 ; BAG, NZA 1996, S. 607 ; NZA 1996, S. 939 ; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats, NZA 1993, S. 213 ).

  • BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - EuGH, NZA 1990, S. 771 - Kowalska - EuGH, NZA 1994, S. 797 - Enderby - BAGE 53, 161 ; 68, 320 ; 72, 64 ).

    Er gilt auch, soweit der Arbeitgeber einen an der Arbeitsleistung orientierten Beitrag zur Altersversorgung leistet; denn auch derartige Leistungen haben Entgeltcharakter (EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - vgl. auch EuGH, NJW 1991, S. 2204 - Barber - BAGE 38, 232 ; 53, 161 ; 66, 264 ; 79, 236 ).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - EuGH, NZA 1990, S. 771 - Kowalska - EuGH, NZA 1994, S. 797 - Enderby - BAGE 53, 161 ; 68, 320 ; 72, 64 ).

    Er gilt auch, soweit der Arbeitgeber einen an der Arbeitsleistung orientierten Beitrag zur Altersversorgung leistet; denn auch derartige Leistungen haben Entgeltcharakter (EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - vgl. auch EuGH, NJW 1991, S. 2204 - Barber - BAGE 38, 232 ; 53, 161 ; 66, 264 ; 79, 236 ).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Das vorlegende Gericht hat mit vertretbarer Begründung angenommen, daß die zur Prüfung gestellte Regelung nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 119 EWG-Vertrag unwirksam ist (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Diese im Gesetz als Regelfall vorgesehene Rechtsfolge (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 BVerfGG) kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, wie es bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 94, 241 ).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvL 35/71

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist auf privatrechtliche Regelungen sinngemäß anzuwenden (vgl. BVerfGE 32, 387 ; zum allgemeinen Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG vgl. auch BVerfGE 37, 217 ).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Er besagt, daß die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, daß aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfGE 20, 230 ).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG ist auf privatrechtliche Regelungen sinngemäß anzuwenden (vgl. BVerfGE 32, 387 ; zum allgemeinen Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG vgl. auch BVerfGE 37, 217 ).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Diese im Gesetz als Regelfall vorgesehene Rechtsfolge (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 BVerfGG) kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, wie es bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 94, 241 ).
  • BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 152/92

    Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91
    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - EuGH, NZA 1990, S. 771 - Kowalska - EuGH, NZA 1994, S. 797 - Enderby - BAGE 53, 161 ; 68, 320 ; 72, 64 ).
  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 598/90

    Mittelbare Frauendiskriminierung

  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 1594/92

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlungsgrundsatz - geringere Vergütung für

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 993/94

    Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 15/92

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft mit Hauptberuf auf anteilige

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich nur quantitativ, nicht qualitativ anders vergütet werden als Vollzeitarbeit (vgl. BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 50 mwN, BAGE 158, 360; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 mwN) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Unabhängig davon, ob man eine solche mittelbare bzw. reflexhafte Diskriminierung aus dem Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herausnimmt und die Verfassungsmäßigkeit direkt an dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG misst (so Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 215) oder - worauf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 [43] = juris, Rn. 34; Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 [393] = juris, Rn. 69; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [254] = juris, Rn. 49; jeweils zur Differenzierung nach dem Geschlecht) - auch mittelbare Diskriminierungen durch Art. 3 Abs. 3 GG erfasst werden (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 255), gelten insoweit letztlich abgeschwächte Rechtfertigungsanforderungen (vgl. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 218; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 256; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 135).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ).
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