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   BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96   

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BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 (https://dejure.org/1997,103)
BAG, Entscheidung vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 (https://dejure.org/1997,103)
BAG, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 (https://dejure.org/1997,103)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 557 (Ls.)
  • BB 1998, 224
  • NZA-RR 1998, 231
  • ZTR 1998, 31
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    IVa Fallgruppe 1, 111 Fallgruppe 1 sowie II Fallgruppe 1b BAT (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975) vorliegen.

    Nimmt man hinzu, daß die Mitteilung, die auszuübende Tätigkeit des Angestellten erfülle die Anforderungen einer bestimmten Vergütungsgruppe, in der Regel nur die Äußerung einer Rechtsansicht darstellt (Urteil des Senats vom 27. Februar 1980 - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt), reicht es im Grunde aus, wenn der Arbeitgeber im Prozeß um die Vergütung aus einer Vergütungsgruppe, in die der Angestellte im Wege der Bewährung aufgestiegen sein will, die Eingruppierung in die Ausgangsvergütungsgruppe leugnet oder bestreitet, es lägen Tätigkeiten vor, die die Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllten.

  • BAG, 28.05.1997 - 10 AZR 383/95

    Eingruppierung: Korrigierende Rückgruppierung - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Zehnten Senats (Urteile vom 28. Mai 1997 und vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 383/95 - n.v., - 10 AZR 724/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), nach der der Arbeitgeber darzulegen hat, warum und inwieweit die bisherige Bewertung der einzelnen Tätigkeiten fehlerhaft war, wenn er eine Eingruppierung korrigieren will (korrigierende Rückgruppierung), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will.

    Immerhin verlangt der Zehnte Senat für die korrigierende Rückgruppierung, daß der Arbeitgeber im einzelnen vortragen muß, warum und inwieweit die von ihm selbst erstellte Tätigkeitsdarstellung und die vorgenommene Bewertung der einzelnen Tätigkeiten fehlerhaft war und deshalb korrigiert werden muß, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, die Tätigkeiten und ihr Umfang hätten sich nicht geändert (Urteil vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 - n.v.).

  • BAG, 21.01.1970 - 4 AZR 106/69

    Eingruppierungsstreitigkeiten - Feststellungsantrag - Zinsforderung - Aufeinander

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Soweit Zinsen begehrt werden, ist der entsprechende Antrag als Feststellungsantrag zulässig (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 - 4 AZR 106/69 - BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

    Nimmt man hinzu, daß die Mitteilung, die auszuübende Tätigkeit des Angestellten erfülle die Anforderungen einer bestimmten Vergütungsgruppe, in der Regel nur die Äußerung einer Rechtsansicht darstellt (Urteil des Senats vom 27. Februar 1980 - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt), reicht es im Grunde aus, wenn der Arbeitgeber im Prozeß um die Vergütung aus einer Vergütungsgruppe, in die der Angestellte im Wege der Bewährung aufgestiegen sein will, die Eingruppierung in die Ausgangsvergütungsgruppe leugnet oder bestreitet, es lägen Tätigkeiten vor, die die Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllten.

  • BAG, 11.06.1997 - 10 AZR 724/95

    Korrigierende Rückgruppierung eines Fernmeldehandwerkers

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Zehnten Senats (Urteile vom 28. Mai 1997 und vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 383/95 - n.v., - 10 AZR 724/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), nach der der Arbeitgeber darzulegen hat, warum und inwieweit die bisherige Bewertung der einzelnen Tätigkeiten fehlerhaft war, wenn er eine Eingruppierung korrigieren will (korrigierende Rückgruppierung), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will.

    Dabei muß der Arbeitgeber entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (Urteil vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 218/82

    Brückenbau - Eingruppierung eines technischen Angestellten - Niedrigere

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Arbeitsergebnis sind die Erhaltung der Verkehrssicherheit und Standfestigkeit der Bauwerke, die Planung und Ausführung bis zur endgültigen Abwicklung der Bauvorhaben (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen sowie vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975) sowie die Erstellung von Entwürfen.

    Im Urteil vom 6. Juni 1984 (- 4 AZR 218/82 - aaO) hat der Senat einen Arbeitsvorgang für einen Mitarbeiter im Amt für Straßen- und Brückenbau bejaht, der von der Erstellung von Ausschreibungen über die Prüfung der Angebote und Ausarbeitung der Vergabevorschläge, die Überwachung der rechtzeitigen Bereitstellung der Baugrundstücke, die technische und vertragliche Überwachung aller Bauarbeiten (Bauleitung) sowie der Abrechnung und Aufstellung der Brückenbücher alle Aufgaben wahrnahm.

  • BAG, 09.07.1997 - 4 AZR 177/96

    Eingruppierung eines technischen Angestellten im Hochbauamt

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Arbeitsergebnis sind die Erhaltung der Verkehrssicherheit und Standfestigkeit der Bauwerke, die Planung und Ausführung bis zur endgültigen Abwicklung der Bauvorhaben (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 9. Juli 1997 - 4 AZR 177/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen sowie vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975) sowie die Erstellung von Entwürfen.

    Im Urteil vom 9. Juli 1997 (- 4 AZR 177/96 -) hat der Senat das Vorliegen eines Arbeitsvorganges bei der Durchführung von Bauarbeiten der Versorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik für einen Fall bejaht, in dem der Angestellte von der Feststellung und Bearbeitung des technischen Zustandes von Anlagen, über die Einschätzung des Objekts in bezug auf Wärmeschutz und Lüftungszeiten, Rückschlüssen auf die Funktionsweise der Anlage bis zur Anleitung und Abstimmung der Arbeiten mit dem für das Sachgebiet zuständigen Techniker alle Aufgaben wahrnahm.

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung Bedenken nicht bestehen (vgl. nur BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Dabei ist von dem durch die Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich einer unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

  • BAG, 28.03.1979 - 4 AZR 446/77

    Bewährungsaufstieg - Hälfte der Arbeitszeit - Arbeitsvorgänge - Selbständige

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Der Arbeitgeber darf die tarifliche Mindestvergütung des Angestellten nochmals überprüfen und sich darauf berufen, er sei übertariflich bezahlt und sei daher nicht im Wege der Bewährung aufgestiegen (Urteil des Senats vom 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 486/92

    Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Nimmt man hinzu, daß die Mitteilung, die auszuübende Tätigkeit des Angestellten erfülle die Anforderungen einer bestimmten Vergütungsgruppe, in der Regel nur die Äußerung einer Rechtsansicht darstellt (Urteil des Senats vom 27. Februar 1980 - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt), reicht es im Grunde aus, wenn der Arbeitgeber im Prozeß um die Vergütung aus einer Vergütungsgruppe, in die der Angestellte im Wege der Bewährung aufgestiegen sein will, die Eingruppierung in die Ausgangsvergütungsgruppe leugnet oder bestreitet, es lägen Tätigkeiten vor, die die Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllten.
  • BAG, 27.02.1980 - 4 AZR 237/78

    Übernahme von Tätigkeitsmerkmalen - Automatische Höhergruppierung -

    Auszug aus BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96
    Nimmt man hinzu, daß die Mitteilung, die auszuübende Tätigkeit des Angestellten erfülle die Anforderungen einer bestimmten Vergütungsgruppe, in der Regel nur die Äußerung einer Rechtsansicht darstellt (Urteil des Senats vom 27. Februar 1980 - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt), reicht es im Grunde aus, wenn der Arbeitgeber im Prozeß um die Vergütung aus einer Vergütungsgruppe, in die der Angestellte im Wege der Bewährung aufgestiegen sein will, die Eingruppierung in die Ausgangsvergütungsgruppe leugnet oder bestreitet, es lägen Tätigkeiten vor, die die Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllten.
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BAG, 31.03.1971 - 4 AZR 200/70

    Rechtsanwalt - Prozeßführung - Legitimierter Vertreter - Gewerkschaft -

  • BAG, 04.05.1994 - 4 AZR 447/93

    Anspruch auf höhere Eingruppierung aufgrund besonderer Qulaifikation -

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

  • LAG Hessen, 28.11.1995 - 9 Sa 297/95

    Einordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Tiefbauamt in richtige tarifliche

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, daß der Arbeitgeber bei der korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall zunächst darlegen muß, inwieweit ihm bei der ursprünglichen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen sei und daß er dafür entweder ein Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen müsse, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen (BAG 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 - nv.; 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6; 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23 b Nr. 2; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69).

    In diesen Fällen führen zusätzliche spätere Umstände dazu, daß der Arbeitgeber die Vergütung weiter zu gewähren hat (BAG 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23 b Nr. 2).

    Zwar kann es im Einzelfall unzulässig sein, daß sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23 b Nr. 2).

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 406/04

    Eingruppierung und Nachweisgesetz

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Oktober 1997 (- 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23b Nr. 2) entschieden, dass ein Arbeitgeber gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße, wenn er den Angestellten jahrelang als originär in VergGr.

    Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 1997 (- 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23b Nr. 2) sei vorliegend nicht einschlägig.

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 737/09

    Korrigierende Rückgruppierung - entgegenstehender Vertrauenstatbestand

    aa) Dem Arbeitgeber kann es zwar im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende tarifliche Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - mwN, BAGE 93, 340; 17. Mai 2000 - 4 AZR 237/99 - mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - mwN, AP BAT § 23b Nr. 2) .

    Soweit die Klägerin sich zur Stützung ihrer Auffassung auf das Senatsurteil vom 8. Oktober 1997 (- 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23b Nr. 2) beruft, übersieht sie, dass im damaligen Fall anders als in ihrem Umstandsmomente vorlagen, nämlich eine mehrfache arbeitgeberseitige Bestätigung der streitgegenständlichen Eingruppierung durch einen "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" vom 10. Juli 1972, eine "Vorauswertung" vom 12. Oktober 1972 und ein arbeitgeberseitiges Schreiben vom 25. April 1973.

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