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   LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2002 - 3 Sa 611/01   

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https://dejure.org/2002,3789
LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 (https://dejure.org/2002,3789)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 (https://dejure.org/2002,3789)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. März 2002 - 3 Sa 611/01 (https://dejure.org/2002,3789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Arzt, Krankenhaus, Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit, Ruhezeit, Verkürzung, Rufbereitschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorabentscheidungsfrage an den EuGH; Bereitschaftsdienst im Krankenhaus; Assistenzarzt ; Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung; Rufbereitschaft ; Kürzung der täglichen Ruhezeit ; Arbeitszeit; Bundesangestelltentarif (BAT)

  • Wolters Kluwer

    Streit über die rechtliche Einordnung eines Bereitschaftsdiensts als Arbeitszeit oder als Ruhezeit; Begriff der "Arbeitszeit" bzw. "Ruhezeit"; Begriff des "Bereitschaftsdienstes"

  • Judicialis

    ArbZG § 5 Abs. 3; ; ArbZG § 7 Abs. 2; ; BAT § 15 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RiL 93/104 EG vom 23. 11. 1993; ArbZG § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 6
    Europarechtliche Einordnung des ärztlichen Bereitschaftsdiensts im Krankenhaus: Arbeitszeit ohne Rücksicht auf Ruhemöglichkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 621
  • BB 2002, 1206
  • DB 2002, 1057
  • ZTR 2002, 277
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2002 - 3 Sa 611/01
    Der Arbeitnehmer kann ruhen oder sich sonstwie beschäftigen und muss nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Anweisung des Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 30.1.1996 - 3 AZR 1030/94 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 2; Wank, Erfurter Kommentar, 2. Aufl., § 2 ArbZG, Rn. 51).

    Nach dem nationalen Recht stellt Bereitschaftsdienst nicht Arbeits-, sondern Ruhezeit dar (vgl. u.a. BAG Urteil vom 30.1.1996 - 3 AZR 1030/94 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 2; BAG Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 4 = DB 2000, 2431 zur vergütungsrechtlichen Seite; Wank, Erfurter Kommentar, 2. Aufl., § 2 ArbGG, Rn. 50; Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, § 5, Rn. 6 ff.).

    Das BAG hat in den letzten Jahren wiederholt (u.a. Urteil vom 30.1.1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA § 4 Rotes Kreuz Nr. 2; Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 4 = NZA 2001, 451 = DB 2001, 820), jedoch die vergütungsrechtliche Seite betreffend, ausgeführt, Bereitschaftsdienst sei Ruhezeit.

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2002 - 3 Sa 611/01
    Nach dem nationalen Recht stellt Bereitschaftsdienst nicht Arbeits-, sondern Ruhezeit dar (vgl. u.a. BAG Urteil vom 30.1.1996 - 3 AZR 1030/94 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 2; BAG Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 4 = DB 2000, 2431 zur vergütungsrechtlichen Seite; Wank, Erfurter Kommentar, 2. Aufl., § 2 ArbGG, Rn. 50; Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, § 5, Rn. 6 ff.).

    Das BAG hat in den letzten Jahren wiederholt (u.a. Urteil vom 30.1.1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA § 4 Rotes Kreuz Nr. 2; Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - EzA § 4 TVG Rotes Kreuz Nr. 4 = NZA 2001, 451 = DB 2001, 820), jedoch die vergütungsrechtliche Seite betreffend, ausgeführt, Bereitschaftsdienst sei Ruhezeit.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2002 - 3 Sa 611/01
    2000 (AZ: C-303/98) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Ausgangssituation inhaltlich identisch sei.
  • LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01

    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem

    Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.
  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328/02
    Das Landesarbeitsgericht Kiel hat mit dem Vorlagebeschluss vom 12. März 2002 (3 SA 611/01, PersR 2002 S. 358) dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei dem Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in einem Krankenhaus ableiste, generell um Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 93/104/EG handele, und zwar auch insoweit, als es dem Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen werde, gestattet sei, zu schlafen.
  • OVG Hamburg, 29.11.2002 - 8 Bs 328

    Anträge des Personalrates auf Durchführung einer Maßnahme der Dienststelle;

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